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   EuGH, 11.10.2001 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99   

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https://dejure.org/2001,592
EuGH, 11.10.2001 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2001,592)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2001,592)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2001,592)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nasser

  • EU-Kommission PDF

    Khalil u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 51 [später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 und 2 Absatz 1
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. ...

  • EU-Kommission

    Khalil u.a.

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen; Unmittelbares Einreisen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat; Gewährung von Familienleistungen wie Kinder- und ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Staatenlose und Flüchtlinge sowie deren Familienangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen; Unmittelbare Einreise aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat; Gewährung von Familienleistungen wie Kinder- und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Gemeinschaftsrecht, D (A), Kindergeld, Erziehungsgeld, Konventionsflüchtlinge, Staatenlose

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG; ; Verordnung Nr. 2001/83/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Einbeziehung von Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie von deren Familienangehörigen in die Verordnung Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN BEANSPRUCHEN, WENN SIE UNMITTELBAR AUS EINEM DRITTSTAAT EINGEREIST SIND UND SICH IN EINER SITUATION BEFINDEN, DIE KEINERLEI ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof - Kein Kinder- oder Erziehungsgeld für aus Drittstaaten eingereiste Flüchtlinge

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kindergeld nur für Flüchtlinge mit Dauer-Aufenthalt in Deutschland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung der Artikel 48 ff. EG-Vertrag, 235 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates - Geltungsbereich - Staatenlose, die kein Recht auf Freizügigkeit haben - Staatenlose Arbeitnehmer, die aus einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 41
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    Schließlich gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass ein solcher Zusammenhang mit der Freizügigkeit für die Anwendung dieser Verordnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil Kulzer).

    16 und 17, und Kulzer, Randnr. 31).

  • EuGH, 22.09.1992 - C-153/91

    Petit / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Schweden und das Vereinigte Königreich tragen vor, dass die Verordnung Nr. 1408/71 und damit der in ihrem Artikel 3 Absatz 1 bekräftigte Gleichbehandlungsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Fälle anwendbar seien, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht aufwiesen (vgl. Urteile vom 22. September 1992 in der Rechtssache C-153/91, Petit, Slg. 1992, I-4973, Randnrn.

    Doch hat der Gerichtshof in der Folge ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteile Petit, Randnr. 8, vom 2. Juli 1998 in den Rechtssachen C-225/95 bis C-227/95, Kapasakalis u. a., Slg. 1998, I-4239, Randnr. 22, und vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 26).

    Mit Bezug auf die soziale Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere ihr Artikel 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Petit, Randnr. 10).

  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Das werde durch das Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 35/74 (Rzepa, Slg. 1974, 1241) bestätigt, in dem der Gerichtshof die Verordnung Nr. 3 auf einen Flüchtling angewandt habe.
  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Zu diesem Zweck stellt sie eine Gesamtheit von Vorschriften auf, die sich insbesondere auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsortes sowie auf die Aufrechterhaltung der Ansprüche gründen, die der Arbeitnehmer nach dem System oder den Systemen der sozialen Sicherheit, die für ihn gelten oder gegolten haben, erworben hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.11.1969 - 27/69

    Caisse de maladie des CFL u.a. / Compagnie d'assurances sur la vie und contre les

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Verordnung Nr. 3 entschieden hat (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69, Compagnie belge d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, Slg. 1969, 405, Randnr. 4; vgl. auch Urteile Singer, 1275, und vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 606), soll die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    8 bis 10, vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn.
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Zum anderen ist von Belang, dass die Herbeiführung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört, den Endzweck des Artikels 51 EWG-Vertrag darstellt und die Richtschnur für die Abgrenzung der Befugnisse ist, die dieser Artikel dem Rat verleiht (Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Verordnung Nr. 3 entschieden hat (Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69, Compagnie belge d'assurances générales sur la vie et contre les accidents, Slg. 1969, 405, Randnr. 4; vgl. auch Urteile Singer, 1275, und vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, 606), soll die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Arbeitnehmer im Sinne ihres Artikels 1 gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit Auslandsbezug befinden, sowie für deren Familienangehörige.
  • EuGH, 02.07.1998 - C-225/95

    Kapasakalis

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-95/99
    Doch hat der Gerichtshof in der Folge ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. insbesondere Urteile Petit, Randnr. 8, vom 2. Juli 1998 in den Rechtssachen C-225/95 bis C-227/95, Kapasakalis u. a., Slg. 1998, I-4239, Randnr. 22, und vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 20.10.1993 - C-297/92

    INPS / Baglieri

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 15.03.1994 - C-45/93

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 11.10.2001 - C-97/99

    Osseili

    In den verbundenen Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Mervett Khalil (C-95/99), Issa Chaaban (C-96/99), Hassan Osseili (C-97/99) gegen Bundesanstalt für Arbeit, Mohamad Nasser (C-98/99) gegen Landeshauptstadt Stuttgart und Meriem Addou (C-180/99).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Meriem Addou, vertreten durch Rechtsanwalt A. S. Iven (Rechtssache C-180/99), - der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99) und L. Nordling (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99) und J. Sack (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1999 (C-95/99 bis C-98/99) und am 17. Mai 1999 (C-180/99), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-95/99 Khalil und ihr Ehemann sind aus dem Libanon stammende Palästinenser.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-96/99 Chaaban und seine Ehefrau sind aus dem Libanon stammende Kurden.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 legten daraufhin beim Bundessozialgericht Revision ein.

    Sofern dies der Fall sein sollte, müsse festgestellt werden, ob auf die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 das Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895) übertragen werden könne, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass das Gemeinschaftsrecht den Bezug von Familienleistungen nicht davon abhängig mache, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften diese Leistungen beanspruchen könne.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundessozialgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - In den Rechtssachen C-95/99, C-97/99 und C-98/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch auf staatenlose Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbar, die unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? - In der Rechtssache C-96/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar, wenndiese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn der Staatenlose und sein Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, und die weiteren Familienangehörigen unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? 3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz auch dann zu gewähren, wenn nur der Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, Arbeitnehmer ist, während der staatenlose andere Ehegatte, von dem er sein Recht ableitet, selbst kein Arbeitnehmer ist? - In der Rechtssache C-180/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? 3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist?.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juli 1999 sind die Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Zweifel zieht, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese Personen nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit besitzen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oderFlüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte geltend machen können, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 tragen vor, dass die Weigerung, bei einem Staatenlosen oder Flüchtling, der unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreise, Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, vor allem unter Berücksichtigung des Urteils Kulzer zu absurden Ergebnissen führen würde.

    Daher ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte nicht geltend machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99.

    Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 braucht die dritte Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 11.10.2001 - C-96/99

    Chaaban

    In den verbundenen Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen Bundessozialgericht in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Mervett Khalil (C-95/99), Issa Chaaban (C-96/99), Hassan Osseili (C-97/99) gegen Bundesanstalt für Arbeit, Mohamad Nasser (C-98/99) gegen Landeshauptstadt Stuttgart und Meriem Addou (C-180/99).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Meriem Addou, vertreten durch Rechtsanwalt A. S. Iven (Rechtssache C-180/99), - der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99) und L. Nordling (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99) und J. Sack (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1999 (C-95/99 bis C-98/99) und am 17. Mai 1999 (C-180/99), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-95/99 Khalil und ihr Ehemann sind aus dem Libanon stammende Palästinenser.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-97/99 Osseili und seine Ehefrau sind 1986 nach Deutschland eingereist.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 legten daraufhin beim Bundessozialgericht Revision ein.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundessozialgericht die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - In den Rechtssachen C-95/99, C-97/99 und C-98/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch auf staatenlose Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbar, die unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? - In der Rechtssache C-96/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar, wenndiese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn der Staatenlose und sein Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, und die weiteren Familienangehörigen unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? 3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz auch dann zu gewähren, wenn nur der Ehegatte, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, Arbeitnehmer ist, während der staatenlose andere Ehegatte, von dem er sein Recht ableitet, selbst kein Arbeitnehmer ist? - In der Rechtssache C-180/99: 1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 kein Recht auf Freizügigkeit haben? 2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind? 3. Wenn die Frage 2 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist?.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juli 1999 sind die Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Zweifel zieht, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese Personen nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit besitzen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oderFlüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte geltend machen können, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 tragen vor, dass die Weigerung, bei einem Staatenlosen oder Flüchtling, der unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreise, Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, vor allem unter Berücksichtigung des Urteils Kulzer zu absurden Ergebnissen führen würde.

    Daher ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte nicht geltend machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.

    Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 braucht die dritte Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 nicht beantwortet zu werden.

  • EuGH, 11.10.2001 - C-180/99

    Khalil - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

    von Meriem Addou, vertreten durch Rechtsanwalt A. S. Iven (Rechtssache C-180/99), der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99) und L. Nordling (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99), der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp (Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99) und J. Sack (Rechtssache C-180/99) als Bevollmächtigte,.

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschlüssen vom 15. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 1999 (C-95/99 bis C-98/99) und am 17. Mai 1999 (C-180/99), gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-95/99 Khalil und ihr Ehemann sind aus dem Libanon stammende Palästinenser.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 legten daraufhin beim Bundessozialgericht Revision ein.

    In den Rechtssachen C-95/99, C-97/99 und C-98/99:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juli 1999 sind die Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Zweifel zieht, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht, obwohl diese Personen nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit besitzen.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen könnte, soweit sie Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige in ihren persönlichen Geltungsbereich einbezieht.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99.

    Mit seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oderFlüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte geltend machen können, wenn sie unmittelbar aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind.

    Die Kläger in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 tragen vor, dass die Weigerung, bei einem Staatenlosen oder Flüchtling, der unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreise, Berührungspunkte mit dem Gemeinschaftsrecht anzuerkennen, vor allem unter Berücksichtigung des Urteils Kulzer zu absurden Ergebnissen führen würde.

    Daher ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 zu antworten, dass die Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie deren Familienangehörige die von der Verordnung Nr. 1408/71 gewährten Rechte nicht geltend machen können, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist.

    Angesichts der Antwort auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-95/99 bis C-98/99 und C-180/99 braucht die dritte Frage in den Rechtssachen C-96/99 und C-180/99 nicht beantwortet zu werden.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99   

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https://dejure.org/2000,9296
Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2000,9296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.11.2000 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2000,9296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. November 2000 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99 (https://dejure.org/2000,9296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Khalil

  • EU-Kommission PDF

    Mervett Khalil (C-95/99), Issa Chaaban (C-96/99) und Hassan Osseili (C-97/99) gegen Bundesanstalt für Arbeit und Mohamad Nasser (C-98/99) gegen Landeshauptstadt Stuttgart und Meriem Addou (C-180/99) gegen Land Nordrhein-Westfalen.

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    Daher ist klar, dass das Urteil Kulzer an der gefestigten Rechtsprechung, die für die Anwendung der Verordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ein grenzüberschreitendes Element verlangt, nichts geändert hat.

    60: - Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96 (Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31).

    63: - Artikel 2 Absatz 3.64: - Artikel 48 Absatz 4.65: - Zitiert in Fußnote 6.66: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057, Nr. 71) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil Kulzer (zitiert in Fußnote 59, Nr. 36).

    70: - Zitiert in Fußnote 59.71: - Urteil Kulzer (Randnrn. 30 und 31).

    73: - Schlussanträge zum Urteil Kulzer (Nrn. 35 und 37).

  • EuGH, 12.11.1969 - 27/69

    Caisse de maladie des CFL u.a. / Compagnie d'assurances sur la vie und contre les

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    Generalanwalt Fennelly hat in seinen Schlussanträgen denselben Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht, als er ausführte: "Im Urteil Entr'aide Médicale hat der Gerichtshof eine Definition des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 3 gegeben, die mit geringfügigen Änderungen auch für den der Verordnung Nr. 1408/71 gilt: Die Verordnung Nr. 3 galt .für alle Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene'.(72)".

    52: - Schlussanträge in der Rechtssache 27/69 (Entr'aide Médicale, Slg. 1969, 405, 415).

    72: - Urteil Entr'aide Médicale (zitiert in Fußnote 51, Randnr. 4).

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    Erstaunlicherweise nimmt die Verordnung Nr. 1390/81 keine Änderung der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1408/71 vor, um diese Erstreckung zu erläutern; das geschah offensichtlich erst 1997, als die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996(9) Titel, Begründungserwägungen, Inhaltsverzeichnis und Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch einen neuen aktualisierten Wortlaut ersetzte, der zahlreiche Änderungen aufnahm, die seit der Aktualisierung von 1983 vorgenommen worden waren (die sich nicht aufdie Begründungserwägungen erstreckt hatte)(10).

    2: - Die neueste konsolidierte Fassung ist als Teil I des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 1997, L 28, S. 1) veröffentlicht.

    Zwar ist die Verordnung Nr. 118/97 erst in Kraft getreten, als die zuständigen Stellen die in den Ausgangsverfahren dieser Rechtssachen beanstandeten Entscheidungen bereits erlassen hatten, doch sind die einschlägigen Bestimmungen gleich geblieben.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    40: - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    61: - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 31).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    11: - Siehe Definition der "Familienleistungen" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung und in Bezug auf das Erziehungsgeld Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 27).

    76: - Vgl. Urteil Hoever und Zachow (zitiert in Fußnote 10) zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71.

  • EuGH, 05.07.1984 - 238/83

    Caisse d'allocations familiales / Meade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    15: - Vgl. z. B. Richard Plender, "An Incipient Form of European Citizenship", European Law and the Individual , 1976.16: - Urteil vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 238/83 (Meade, Slg. 1984, 2631, Randnr. 7).

    38: - Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) und Schlussanträge des Generalanwalts Reischl (1682), Urteil Meade (zitiert in Fußnote 15) und Schlussanträge des Generalanwalts Mancini (Nr. 3), Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 21) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 21).

  • EuGH, 17.12.1987 - 147/87

    Zaoui / CRAMIF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    39: - Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Slg. 1987, 5511, Randnr. 10) und Schlussanträge des Generalanwalts Da Cruz Vilaça (Nr. 40).
  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    59: - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Slg. 1976, 2057).
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    68: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Morson et Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99
    38: - Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) und Schlussanträge des Generalanwalts Reischl (1682), Urteil Meade (zitiert in Fußnote 15) und Schlussanträge des Generalanwalts Mancini (Nr. 3), Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 21) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 21).
  • EuGH, 17.06.1975 - 7/75

    Epoux F. / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

  • EuGH, 26.06.1975 - 6/75

    Horst / Bundesknappschaft

  • EuGH, 10.10.1973 - 110/73

    Fiege / Assurance maladie de Strasbourg

  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

  • EuGH, 22.09.1992 - C-153/91

    Petit / Office national des pensions

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 29.09.1976 - 17/76

    Brack / Insurance Officer

  • EuGH, 27.10.1971 - 23/71

    Janssen / Landsbond der Christelijke Mutualiteiten

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 19.12.1968 - 19/68

    De Cicco / Landesversicherungsanstalt Schwaben

  • EuGH, 11.03.1965 - 33/64

    Betriebskrankenkasse der Heseper Torfwerke / Van Dijk

  • EuGH, 11.03.1965 - 31/64

    Sociale Voorzorg / Bertholet

  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

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   Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99, C-180/99   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    Daher ist klar, dass das Urteil Kulzer an der gefestigten Rechtsprechung, die für die Anwendung der Verordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ein grenzüberschreitendes Element verlangt, nichts geändert hat.

    60: - Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96 (Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31).

    63: - Artikel 2 Absatz 3.64: - Artikel 48 Absatz 4.65: - Zitiert in Fußnote 6.66: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057, Nr. 71) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil Kulzer (zitiert in Fußnote 59, Nr. 36).

    70: - Zitiert in Fußnote 59.71: - Urteil Kulzer (Randnrn. 30 und 31).

    73: - Schlussanträge zum Urteil Kulzer (Nrn. 35 und 37).

  • EuGH, 12.11.1969 - 27/69

    Caisse de maladie des CFL u.a. / Compagnie d'assurances sur la vie und contre les

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    Generalanwalt Fennelly hat in seinen Schlussanträgen denselben Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht, als er ausführte: "Im Urteil Entr'aide Médicale hat der Gerichtshof eine Definition des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 3 gegeben, die mit geringfügigen Änderungen auch für den der Verordnung Nr. 1408/71 gilt: Die Verordnung Nr. 3 galt .für alle Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene'.(72)".

    52: - Schlussanträge in der Rechtssache 27/69 (Entr'aide Médicale, Slg. 1969, 405, 415).

    72: - Urteil Entr'aide Médicale (zitiert in Fußnote 51, Randnr. 4).

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    Erstaunlicherweise nimmt die Verordnung Nr. 1390/81 keine Änderung der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1408/71 vor, um diese Erstreckung zu erläutern; das geschah offensichtlich erst 1997, als die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996(9) Titel, Begründungserwägungen, Inhaltsverzeichnis und Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch einen neuen aktualisierten Wortlaut ersetzte, der zahlreiche Änderungen aufnahm, die seit der Aktualisierung von 1983 vorgenommen worden waren (die sich nicht aufdie Begründungserwägungen erstreckt hatte)(10).

    2: - Die neueste konsolidierte Fassung ist als Teil I des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 1997, L 28, S. 1) veröffentlicht.

    Zwar ist die Verordnung Nr. 118/97 erst in Kraft getreten, als die zuständigen Stellen die in den Ausgangsverfahren dieser Rechtssachen beanstandeten Entscheidungen bereits erlassen hatten, doch sind die einschlägigen Bestimmungen gleich geblieben.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    40: - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    61: - Urteil Martínez Sala (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 31).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    11: - Siehe Definition der "Familienleistungen" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung und in Bezug auf das Erziehungsgeld Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 27).

    76: - Vgl. Urteil Hoever und Zachow (zitiert in Fußnote 10) zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld nach Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71.

  • EuGH, 05.07.1984 - 238/83

    Caisse d'allocations familiales / Meade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    15: - Vgl. z. B. Richard Plender, "An Incipient Form of European Citizenship", European Law and the Individual , 1976.16: - Urteil vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 238/83 (Meade, Slg. 1984, 2631, Randnr. 7).

    38: - Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) und Schlussanträge des Generalanwalts Reischl (1682), Urteil Meade (zitiert in Fußnote 15) und Schlussanträge des Generalanwalts Mancini (Nr. 3), Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 21) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    Die Rechtssachen C-95/99 (Khalil), C-97/99 (Osseili) und C-98/99 (Nasser) betreffen jeweils Eheleute, die aus dem Libanon stammende Palästinenser sind und in den achtziger Jahren als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon nach Deutschland eingereist sind.

    In der Rechtssache C-96/99 (Chaaban) geht es um Eheleute, die aus dem Libanon stammende Kurden sind und 1985 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Libanon nach Deutschland eingereist sind.

  • EuGH, 17.12.1987 - 147/87

    Zaoui / CRAMIF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    39: - Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Slg. 1987, 5511, Randnr. 10) und Schlussanträge des Generalanwalts Da Cruz Vilaça (Nr. 40).
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    68: - Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Morson et Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 16).
  • EuGH, 23.11.1976 - 40/76

    Kermaschek / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-95/99
    38: - Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669, Randnr. 7) und Schlussanträge des Generalanwalts Reischl (1682), Urteil Meade (zitiert in Fußnote 15) und Schlussanträge des Generalanwalts Mancini (Nr. 3), Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Randnr. 21) sowie Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96 (Mora Romero, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

  • EuGH, 17.06.1975 - 7/75

    Epoux F. / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

  • EuGH, 26.06.1975 - 6/75

    Horst / Bundesknappschaft

  • EuGH, 10.10.1973 - 110/73

    Fiege / Assurance maladie de Strasbourg

  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

  • EuGH, 30.04.1996 - C-308/93

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Cabanis-Issarte

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • EuGH, 22.09.1992 - C-153/91

    Petit / Office national des pensions

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

  • EuGH, 29.09.1976 - 17/76

    Brack / Insurance Officer

  • EuGH, 27.10.1971 - 23/71

    Janssen / Landsbond der Christelijke Mutualiteiten

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 19.12.1968 - 19/68

    De Cicco / Landesversicherungsanstalt Schwaben

  • EuGH, 11.03.1965 - 33/64

    Betriebskrankenkasse der Heseper Torfwerke / Van Dijk

  • EuGH, 11.03.1965 - 31/64

    Sociale Voorzorg / Bertholet

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  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99
    Daher ist klar, dass das Urteil Kulzer an der gefestigten Rechtsprechung, die für die Anwendung der Verordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ein grenzüberschreitendes Element verlangt, nichts geändert hat.

    60: - Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96 (Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31).

    66: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057, Nr. 71) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil Kulzer (zitiert in Fußnote 59, Nr. 36).

    71: - Urteil Kulzer (Randnrn. 30 und 31).

    73: - Schlussanträge zum Urteil Kulzer (Nrn. 35 und 37).

  • EuGH, 12.11.1969 - 27/69

    Caisse de maladie des CFL u.a. / Compagnie d'assurances sur la vie und contre les

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99
    "Im Urteil Entr'aide Médicale hat der Gerichtshof eine Definition des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 3 gegeben, die mit geringfügigen Änderungen auch für den der Verordnung Nr. 1408/71 gilt: Die Verordnung Nr. 3 galt .für alle Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden, sowie für deren Hinterbliebene'.(72)".

    52: - Schlussanträge in der Rechtssache 27/69 (Entr'aide Médicale, Slg. 1969, 405, 415).

    72: - Urteil Entr'aide Médicale (zitiert in Fußnote 51, Randnr. 4).

  • FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97

    Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2000 - C-98/99
    Erstaunlicherweise nimmt die Verordnung Nr. 1390/81 keine Änderung der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1408/71 vor, um diese Erstreckung zu erläutern; das geschah offensichtlich erst 1997, als die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996(9) Titel, Begründungserwägungen, Inhaltsverzeichnis und Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch einen neuen aktualisierten Wortlaut ersetzte, der zahlreiche Änderungen aufnahm, die seit der Aktualisierung von 1983 vorgenommen worden waren (die sich nicht aufdie Begründungserwägungen erstreckt hatte)(10).

    2: - Die neueste konsolidierte Fassung ist als Teil I des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 1997, L 28, S. 1) veröffentlicht.

    Zwar ist die Verordnung Nr. 118/97 erst in Kraft getreten, als die zuständigen Stellen die in den Ausgangsverfahren dieser Rechtssachen beanstandeten Entscheidungen bereits erlassen hatten, doch sind die einschlägigen Bestimmungen gleich geblieben.

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