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   EuGH, 18.03.2010 - C-218/09   

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https://dejure.org/2010,5328
EuGH, 18.03.2010 - C-218/09 (https://dejure.org/2010,5328)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - C-218/09 (https://dejure.org/2010,5328)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - C-218/09 (https://dejure.org/2010,5328)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff 'höhere Gewalt' - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind

  • Europäischer Gerichtshof

    SGS Belgium u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff "höhere Gewalt" - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind

  • EU-Kommission PDF

    SGS Belgium u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff "höhere Gewalt" - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind

  • EU-Kommission

    SGS Belgium u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff ‚höhere Gewalt‘ - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind“

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Begriff der "höheren Gewalt"; SGS Belgium NV gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau u.a.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Begriff der "höheren Gewalt"; SGS Belgium NV gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau u.a.

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Begriff höhere Gewalt - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGS Belgium u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff "höhere Gewalt" - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 - I. NV SGS Belgium/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea und II. NV Firme Derwa und NV Centraal Beheer Achmea/NV SGS Belgium ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 5 Abs 3
    Ausfuhrerstattung; Höhere Gewalt; Rindfleisch; Transport; Verderb

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3665/87 Art 5 Abs 3
    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, höhere Gewalt, Verderb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Brussel - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-347/93

    Belgischer Staat / Boterlux

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat das System differenzierter Ausfuhrerstattungen das Ziel, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für den Gemeinschaftsexport zu erschließen oder zu erhalten; die Differenzierung des Erstattungsbetrags hat das Ziel, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Gemeinschaft eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen (Urteil vom 9. August 1994, Boterlux, C-347/93, Slg. 1994, I-3933, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Rechtsprechung würde der Zweck des Differenzierungssystems verkannt, wenn es für die Zahlung einer Erstattung ausreichte, dass die ausgeführte Ware in unverändertem Zustand in dem Drittland lediglich abgeladen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Boterlux, Randnr. 19).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 60).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-77/08

    Dachsberger & Söhne - Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Der Ausführer muss nämlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung nachweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind (vgl. Urteil vom 19. März 2009, Dachsberger & Söhne, C-77/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Was die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 über höhere Gewalt angeht, hat dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt; seine Bedeutung ist daher anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, und vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Was die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 über höhere Gewalt angeht, hat dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt; seine Bedeutung ist daher anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, und vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95, und vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 44).

    Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 45).

    Erstens ist, was Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Union verlassen hat, davon abhängig, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile First City Trading u. a., Randnr. 27, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 40).

    Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 vor, dass gleichwohl eine Erstattung gezahlt wird, wenn das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Union im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergeht, so dass es im Ausfuhrdrittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).

    Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 46, sowie entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 60).

  • EGMR, 09.04.2024 - 19124/21

    MATTHEWS AND JOHNSON v. ROMANIA

    "It is apparent from settled case-law, established in various spheres of EU law, that the concept of force majeure must be understood as referring to abnormal and unforeseeable circumstances which were outside the control of the party by whom it is pleaded and the consequences of which could not have been avoided in spite of the exercise of all due care (see, to that effect, judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 23; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 44; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 31).

    However, it is also settled case-law that, since the concept of force majeure does not have the same scope in the various spheres of application of EU law, its meaning must be determined by reference to the legal context in which it is to operate (judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 25; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 45; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 32).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-116/12

    Christodoulou u.a. - Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren -

    So hat der Gerichtshof zur Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) bereits entschieden, dass nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Union verlassen hat, davon abhängig ist, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde (Urteil vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.01.2012 - C-392/10

    Suiker Unie - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Art. 15 Abs. 1 und 3 -

    Mit den differenzierten Ausfuhrerstattungen wird nach ständiger Rechtsprechung bezweckt, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für Ausfuhren aus der Europäischen Union zu erschließen oder zu erhalten, wobei der Differenzierung des Erstattungsbetrags die Absicht zugrunde liegt, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Union eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Zweck des Differenzierungssystems verkannt würde, wenn es für die Zahlung einer Erstattung ausreichte, dass die ausgeführte Ware in unverändertem Zustand in dem Drittland lediglich entladen worden ist (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 39).

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2010 - 10 LA 252/08

    Gleichartigkeit der in Art. 40 Abs. 4 Verordnung 1782/2003/EG genannten Fälle der

    Sofern ein bestimmter Umstand den normalen Geschäftsrisiken zuzuordnen ist, kann dieser nicht als unvorhersehbar betrachtet werden; insoweit ist es Sache des Betroffenen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er etwa entsprechende Klauseln in die betreffenden Verträge aufnimmt oder anderweitig Vorsorge trifft (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 18. März 2010 - C-218/09 [SGS Belgium u.a.], juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2011 - 19 ZB 09.903

    Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen (KULAP A, Maßnahme K 14);

    Sofern ein bestimmter Umstand den normalen Geschäftsrisiken zuzuordnen ist, kann dieser nicht als unvorhersehbar betrachtet werden; insoweit ist es Sache des Betroffenen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er etwa entsprechende Klauseln in die betreffenden Verträge aufnimmt oder anderweitig Vorsorge trifft (vgl. EuGH vom 11. Juli 2002 Az. C-210/00 - juris; vom 17. Oktober 2002 - Az. C-208/01 Slg. 2002, I-8955; vom 18. März 2010 - Az. C-218/09 ZfZ 2010, 193; vgl. auch OVG Lüneburg vom 5.7.2010 RdL 2010, 279).
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