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   BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95   

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https://dejure.org/1995,2704
BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95 (https://dejure.org/1995,2704)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1995 - VI R 40/95 (https://dejure.org/1995,2704)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1995 - VI R 40/95 (https://dejure.org/1995,2704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Äußerst hohe Anforderungen an die steuerliche Absetzbarkeit von Homecomputern als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

Papierfundstellen

  • CR 1996, 207
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88

    Anschaffungskosten für einen typischen Spielecomputer regelmäßig keine

    Auszug aus BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95
    Danach kommt bei der Anschaffung von solchen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet hat, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 10, 309, BStBl II 1971, 17 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90]; in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Hierzu sind ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich, etwa über den Kenntnisstand des Nutzers vor Anschaffung des Gerätes, über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Urteil in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Computer weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (BFH in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

    Er wird insbesondere darzulegen haben, welche Anwendungsschritte er im einzelnen mit den Computern vollzogen hat und wie diese mit seiner Berufstätigkeit zusammenhängen (vgl. BFH in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 350 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95
    Danach kommt bei der Anschaffung von solchen Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, eine Anerkennung als Werbungskosten nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet hat, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Beschluß des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 10, 309, BStBl II 1971, 17 [BFH 19.10.1970 - GrS - 2/70]; Urteil vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).
  • BFH, 27.09.1991 - VI R 1/90

    Aufwendungen für einen Videorecorder bei einem Lehrer als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95
    Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90]; in BFHE 170, 230, [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88] BStBl II 1993, 348, 349 [BFH 15.01.1993 - VI R 98/88]).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Soweit der erkennende Senat darüber hinaus in seinem Urteil vom 22. September 1995 VI R 40/95 (BFH/NV 1996, 207) eine andere Ansicht vertreten hat, wird diese aufgegeben.
  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 12 K 446/99

    Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer

    Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Gegenstand, der von einer Vielzahl von Käufern zu Zwecken der Lebensführung und nicht zu beruflichen Zwecken angeschafft wird, wie dies etwa bei Videorecordern, Tonband- und Fernsehgeräten (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, a.a.O.) oder bei PC-Anlagen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, a.a.O. und vom 22. September 1995 VI R 40/95 BFH/NV 1996, 207, a.a.O.) der Fall ist, so reicht es für den WK-Abzug nicht aus, daß der Steuerpflichtige nur allgemein die berufliche Nutzung darlegt und nachweist.

    Da der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren Träger der Feststellungslast (objektiven Beweislast) für die Tatsachen ist, die den Abzug der WK dem Grunde und der Höhe nach begründen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400 sowie Schmidt/Drenseck, EStG -Kommentar, 19. Auflage, § 9 Rn 190 m.w.N.), hat er die Art. der konkreten beruflichen Nutzung unter Vorlage bzw. Angabe geeigneter Beweismittel vielmehr detailliert darzulegen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, zweifelsfrei festzustellen, daß gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 und vom 22. September 1995 VI R 40/95, a.a.O.).

    Insofern hat der Bekl übersehen, daß der objektive Charakter der Ausstattung einer PC-Anlage im Rahmen der Beweiswürdigung, sei es im Veranlagungsverfahren oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, sei es im Rahmen der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung, erst dann eine Rolle spielt, wenn weder nachprüfbar noch klar erkennbar ist, ob die Anlage ihrer Funktion nach tatsächlich weitaus überwiegend dem Beruf dient bzw. gedient hat (BFH-Urteile vom 21. Februar 1986 VII R 192/82, BFH/NV 1986, 401, vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, vom 22. September 1995 VI R 40/95 und BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97, a.a.O.).

    Die vom Bekl in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteile des BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (a.a.O.) und vom 22. September 1995 VI R 40/95 (a.a.O.) vermögen diese Auffassung jedenfalls nicht zu tragen.

    An dieser Rechtsprechung hat der BFH im Urteil vom 22. September 1995 VI R 40/95 (a.a.O.) und im Beschluß vom 8. Dezember 1998 VIII B 105/97 (a.a.O.) ausdrücklich festgehalten.

    Denn die Frage, nach welchen Kriterien beruflich veranlasster Aufwand von Lebenshaltungskosten - wie im Streitfall Aufwendungen für die Anschaffung eines beruflich genutzten PC - abzugrenzen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 30. April 1993 VI R 99/89, vom 22. September 1995 VI R 40/95 und vom 8. Dezember 1998 VII B 105/97, a.a.O.) grundsätzlich geklärt (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 12 Rn 20 unter Hinweis auf den Beschluß des BFH vom 7. Juli 1999 X B 21 und 22/99, BFH/NV 2000, 35 ).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00

    Aufwendungen für einen häuslichen PC

    Es seien nach der Rechtsprechung des BFH hohe Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Veranlassung zu stellen; hierzu seien ins einzelne gehende Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich über die konkreten Arbeitsschritte mit dem Computer und deren Zusammenhang mit dem Beruf (Hinweis auf BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

    Dabei muss nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG nicht nur feststehen, dass ein häuslicher PC tatsächlich beruflich genutzt wird, sondern auch, dass die private Nutzung vernachlässigbar ist (vgl. etwa BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 und vom 03. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

    Dies reicht nicht aus (BFH vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2000 - 12 K 176/00

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen Personalcomputer als Werbungskosten

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  • FG Baden-Württemberg, 07.09.2000 - 6 K 460/98

    Computer als Arbeitsmittel für berufliche Tätigkeit; Werbungskosten als

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  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00

    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

    Anders ist es dagegen, wenn feststeht, dass der Computer seiner Art. nach zur konkreten Berufsausübung bestimmt und geeignet ist und auch so gut wie ausschließlich beruflich tatsächlich verwendet wird (BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 ; vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • BFH, 01.04.2004 - VIII B 314/03

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. nur bei erheblicher

    Ohne Erfolg macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das Finanzgericht (FG) von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) und vom 22. September 1995 VI R 40/95 (BFH/NV 1996, 207) abgewichen sei.
  • FG München, 19.06.2002 - 13 K 2492/98

    Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer

    Die Aufwendungen für die private Anschaffung eines Computers sind daher nur dann (in vollem Umfang) als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist oder zumindest glaubhaft macht, dass er das Gerät so gut wie ausschließlich im Rahmen einer Einkunftsart nutzt (§ 9 Abs. 1 , § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.1.1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 und BFH-Urteil vom 22.9.1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.08.2001 - 1 K 706/97

    Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei gleichzeitigem

    Die für den Computer geltend gemachten AfA sind als Aufwendungen für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Nrn. 6, 7 EStG abzugsfähig, denn der Kläger hat - auch vom Beklagten nicht beanstandet - glaubhaft vorgetragen, den Computer so gut wie ausschließlich beruflich zu nutzen, wobei jedenfalls eine private Nutzung von 5% - wie im Streitfall - allgemein als unschädlich angesehen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1995, VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 1999, 2 K 114/99, EFG 2000, 168; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 1999, 1 K 167/99, EFG 2000, 313 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.09.1999 - 2 K 114/99

    Abschreibung auf einen zu 14 % privat genutzten Computer als Werbungskosten eines

    Allerdings hat der BFH - wie auch sonst - gefordert, dass die Entscheidung, ob die Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, voraussetze, dass der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im einzelnen darlege und nachweise (BFH-Urteil vom 22. September 1995, VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • FG Hessen, 27.11.2001 - 2 K 6838/98

    Aufwendungen für einen teils beruflich, teils privat genutzten Computer als

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2001 - 5 K 1647/00

    Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils eines häuslichen PC

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93

    Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.1999 - 6 K 1960/98

    Steuerliche Absetzung eines Computers im Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 26.11.1998 - III 62/98

    Werbungskostenabzug bei CeBit-Besuch?

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.1997 - 12 K 150/96

    Absetzbarkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

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