Rechtsprechung
OLG München, 16.09.1999 - 29 U 5973/98 |
Zitiervorschläge
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Tnet.de / t-net.de
Volltextveröffentlichungen (2)
- archive.org
TNet ./. tnet.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZUM 2000, 71
- CR 1999, 778
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 22.07.2004 - I ZR 135/01
soco. de
Eine solche Annahme liegt nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). - BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02
Seicom
Eine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Namen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). - KG, 04.04.2003 - 5 U 335/02
Kennzeichenschutz der Internet-Domain "arena-berlin.de"
Bestehen sie erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (OLG München, ZUM 2000, 71, 72 - tnet, rechtskräftig durch Beschluss des BGH zur Nichtannahme der Revision vom 24. Mai 2000, I ZR 269/99; Senat, NJW 1997, 3321, 3322; OLG Stuttgart, MMR 1998, 543; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909; OLG Hamburg, MD 2001 315, 320; so nunmehr auch Fezer, Arbeitsunterlage zum Vortrag "Grundlage und Entwicklungstendenzen bei der Zuordnung von Internetadressen", Hamburg, 19. bis 21. September 2001, Dritte Jahresarbeitstagung Wirtschaftsrecht, AG 45).
- KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06
Markenrechtsverletzung durch Internet-Werbung: Verantwortlichkeit des Werbenden …
Bestehen Domain-Namen erkennbar aus Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen prägender Bestandteile, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (Senat, MMR 2004, 40; NJW 1997, 3321, 3322; OLG München, ZUM 2000, 71, 72, rechtskräftig durch Beschluss des BGH zur Nichtannahme der Revision vom 24. Mai 2000 - I ZR 269/99; OLG Stuttgart, MMR 1998, 543; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 909; OLG Hamburg, MD 2001, 315, 320; vgl. auch BGH, GRUR 1986, 495, 496 - Fernschreibkennung). - LG Köln, 03.09.2009 - 81 O 128/09
Prioritätsgrundsatz bei Verwendung eines Personennamens als Firmenbezeichnung
"der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). - LG Braunschweig, 14.03.2007 - 9 O 2232/06
AdWords - Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Kennzeichen
- KG, 21.01.2000 - 5 U 8730/99
Kennzeichnungskraft einer Buchstabenkombination
- LG Braunschweig, 27.08.2003 - 9 O 35/03
Unterlassungsanspruch gegen Nutzung einer Domain aus Geschäftsbezeichnung; …
Diese Schlussfolgerung liegt bei einer Verwendung der homepage im geschäftlichen Verkehr stets nahe und ist selbst dann möglich, wenn der Domain-Name, wie hier, nicht mit dem außerhalb des Internets geführten Unternehmenskennzeichen identisch ist (OLG München, CR 1999, 778).