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   LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04   

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https://dejure.org/2004,3128
LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04 (https://dejure.org/2004,3128)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.07.2004 - 6 S 77/04 (https://dejure.org/2004,3128)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. Juli 2004 - 6 S 77/04 (https://dejure.org/2004,3128)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Versendung unerbetener SMS-Werbung stellt eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar

  • heise.de (Pressebericht, 24.08.2004)

    Gericht bestätigt Rechtswidrigkeit von Werbe-SMS

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Auskunftsanspruch bei Werbe-SMS

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unverlangte Werbe-SMS unzulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch aus dem Unterlassungsklagengesetz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Auskunftsanspruch bei Werbe-SMS

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 767
  • ZUM 2004 931
  • ZUM 2004, 931
  • CR 2005, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Bonn, 25.03.2004 - 14 C 591/03

    Auskunftsanspruch nach SMS-Werbung

    Auszug aus LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.03.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 14 C 591/03 - wird zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 14.01.2003 - 15 O 420/02

    Unverlangte E-Mail- oder SMS-Werbung

    Auszug aus LG Bonn, 19.07.2004 - 6 S 77/04
    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, der die Kammer folgt, ist die Versendung unverlangter SMS-Werbung als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist (Urteil vom 14.01.2003 - 15 O 420/02 - MDR 2003, 873).
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 191/04

    Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (LG Bonn MMR 2004, 767 = ZUM 2004, 931 = CR 2005, 198).
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