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   LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08   

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https://dejure.org/2009,23732
LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. April 2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die Bestellung einer virtuellen Währung (Drachenmünzen) für das Onlinespiel Metin2; Zurechenbarkeit der Benutzung der Telefoneinrichtung durch ein 12jähriges Kind zum Erziehungsberechtigten aufgrund ...

  • ra-freier.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • CR 2010, 173
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11

    Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09

    Werkvertragsrecht: Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem

    In dem Verfahren 9 O 312/08 LG Koblenz begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von 704.522,95 EUR brutto wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kürzung der Rechnungsposition 9.2.

    Dabei bedurfte es vorliegend für die Zulässigkeit der erhobenen Teilklage nicht der Angabe eines Rangverhältnisses des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Teils von 1.276.028,59 EUR brutto zu den in den anderen Verfahren verfolgten Saldoteilen von 1.058.581,62 EUR (4 O 219/08 LG Koblenz) und 704.522,95 EUR (9 O 312/08 LG Koblenz).

    Den Gegenstand des Verfahrens 9 O 312/08 LG Koblenz bildet nach den Angaben der Klägerin der dem Grunde nach unstreitige Zusatzauftrag "Wasser fahren" (Position 9.2. der Schlussrechung), den das beklagte Land um 704.522,95 EUR brutto (den dortigen Klagebetrag) gekürzt hat.

    Da die Klägerin klargestellt hat, dass insoweit der von dem beklagten Land geltend gemachte Gegenanspruch wegen Ersatzvornahme zur Standsicherheit der Dämme vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, können die beiden Verfahren 4 O 419/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz auch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben.

    Da es somit keiner Erklärung der Klägerin zu einem Rangverhältnis des vorliegend eingeklagten Teilbetrages zu den Saldoteilbeträgen der Rechtsstreite 4 O 219/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz bedurfte, stellt die nunmehrige Rangfolgenerklärung der Klägerin auch keine Klageänderung dar.

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09

    Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des

    Im Verfahren LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 9 O 312/08 nach Darstellung der Klägerseite, ging es um 14.782,95 Euro für virtuelle Münzen, die im Rahmen eines zunächst kostenlosen Internetspiels von einem Minderjährigen im Rahmen eines Zeitraums vom 11.12.2007 bis 23.02.2008 bestellt worden waren.
  • AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08

    Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem

    30 Die Entgeltpflicht des Beklagten ergibt sich vorliegend jedenfalls aus § 45 i Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. in diesem Sinne auch LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. 9 O 312/08; LG Bochum, Urteil vom 29.04.2009, Az. 4 O 408/08; AG Dieburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 20 C 149/08).

    Ein Widerrufsrecht des Beklagten ist gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen sofortiger Gutschrift der "Drachenmünzen" - und damit sofortiger Erbringung der Mehrwertdienstleistung - ausgeschlossen (vgl. bereits zuvor LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. 9 O 312/08; AG Siegen, Urteil vom 12.03.2009, Az. 14 C 2905/08).

  • LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11

    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

    Diese Nachfolgevorschrift zu dem früheren § 16 Abs. 3 S. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), der bestimmte, dass Entgelte nicht gefordert werden konnten, wenn der Nachweis erbracht war, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt worden war, beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich keine Änderung im Hinblick auf die Anforderungen an das Einstehen für das Handeln eines Dritten, so dass es nach wie vor darauf ankommt, was der Anschlussinhaber zu vertreten hat und damit, welche Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden können, bei deren Anwendung er das Handeln des Dritten, der das Gespräch geführt hat, hätte erkennen und verhindern können (vgl. BGH NJW 2011, 2122; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, 9 O 312/08, zit. nach juris).
  • AG Lebach, 21.06.2011 - 13 C 653/10

    Mehrwerdienst, Angebot eines - Vertragspartner

    22 Soweit das Landgericht Saarbrücken in einem im Wesentlichen identischen Fall einen Vertragsschluss unter Anwendung von § 45 Abs. 4 Satz 1 TKG angenommen hat (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 9 O 312/08), folgt das Gericht dieser Entscheidung nicht.
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