Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 03.05.2011

Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10   

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https://dejure.org/2011,418
LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10 (https://dejure.org/2011,418)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2011 - 17 O 671/10 (https://dejure.org/2011,418)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2011 - 17 O 671/10 (https://dejure.org/2011,418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 97 Abs. 1, 52a, 53, 15, 19a, 16 UrhG
    Klage eines Verlages gegen eine Universität; Zugänglichmachen eines Buches über eine elektronische Lernplattform

  • Telemedicus

    Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

  • Telemedicus

    Elektronische Zugänglichmachung an Fernhochschule

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von geschützten Werken zu Studienzwecken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Reichweite des § 52 a UrhG

  • heise.de (Pressebericht)

    Urheberrecht: Gericht bestätigt Intranet-Klausel für Lehrer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung von geschützten Werken zu Studienzwecken

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung mehrerer Seiten eines Buchs in Uni-Intranet rechtswidrig

  • iuwis.de (Kurzinformation)

    § 52a UrhG
    E-Learning

  • medienrecht-kanzlei.com (Kurzinformation)

    Reichweite des § 52 a UrhG - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

  • rechtambild.de (Kurzinformation)

    Nicht mehr als drei Seiten eines Lehrbuchs für die Studenten der Fernuni Hagen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Download-Angebot von mehr als 3 Seiten eines Lehrbuchs im Intranet einer Uni unzulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Streit um "Intranetklausel" geht nach Urteil des LG Stuttgart weiter

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.01.2011)

    LG Stuttgart soll Reichweite des § 52 a UrhG klären // Fernuni Hagen stellt ein Fünftel des Buches »Meilensteine der Psychologie« im Intranet kostenlos zur Verfügung

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.01.2011)

    Urheberrecht: Streit um Intranet-Klausel für Lehrer geht vor Gericht

Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges

  • infodocc.info (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um "Intranetklausel" geht nach Urteil des LG Stuttgart weiter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 419
  • GRUR-RR 2012, 312 (Ls.)
  • ZUM 2011, 946
  • CR 2012, 276
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    Da Studenten im Regelfall nur über ein geringes Budget verfügen, würden sich die Studenten, die den kleinen Auszug aus der Pflichtlektüre von 48 Seiten für ausreichend halten, auch ohne die Zurverfügungstellung nicht für den Erwerb des Buches entscheiden, sondern die relevanten Texte nach dem Entleihen aus der Fernbibliothek kopieren (vgl. LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614, 616 - Elektronische Leseplätze).

    Die unterschiedliche gesetzgeberische Handhabung steht auch nicht im Widerspruch zu der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG genannten zweiten Stufe des Drei;.Stufen-Tests (OLG Frankfurt, MMR 2010, S. 194, zitiert nach Juris: Ziffer 49 ff. zu § 52b UrhG; LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614 zu § 52b, § 53a UrhG; andere Auffassung: OLG München, a. a. O., Anlage K 35, S. 48 zu § 52a UrhG).

  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    (a) Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis "kleine Teile eines Werkes" einen deutlich geringeren Umfang aufweisen müssen als die "Teile eines Werkes", für welche in der Literatur im Rahmen des § 46 UrhG teilweise eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten angenommenen wird (vgl. Prof. Dr. Berger, Anlage K 22! Seite 21 m. w. N.), kann im vorliegenden Fall zur Bestimmung des quantitativen Umfangs der zulässigen Entnahme eine relative Größe von 10 % des für den Unterricht ausschließlich relevanten Werkumfanges von 476Textseiten herangezogen werden (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 7, § 53 UrhG Rdnr. 52, 61; OLG Karlsruhe, GRUR 1987, S. 818 - Referendarkurs; OLG München OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 W 12/09, Anlage K 35, Seite 4; a. A. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 52a UrhG Rdnr. 5; Prof. Dr. Berger, Anlage K 22, Seite 21).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.1987 - 6 U 31/86

    Referendarkurs

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    (a) Auch wenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis "kleine Teile eines Werkes" einen deutlich geringeren Umfang aufweisen müssen als die "Teile eines Werkes", für welche in der Literatur im Rahmen des § 46 UrhG teilweise eine Grenze von 3 bis 10 DIN A5-Seiten angenommenen wird (vgl. Prof. Dr. Berger, Anlage K 22! Seite 21 m. w. N.), kann im vorliegenden Fall zur Bestimmung des quantitativen Umfangs der zulässigen Entnahme eine relative Größe von 10 % des für den Unterricht ausschließlich relevanten Werkumfanges von 476Textseiten herangezogen werden (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 52a UrhG Rdnr. 7, § 53 UrhG Rdnr. 52, 61; OLG Karlsruhe, GRUR 1987, S. 818 - Referendarkurs; OLG München OLG München, Urteil vom 24.03.2011, 6 W 12/09, Anlage K 35, Seite 4; a. A. Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 52a UrhG Rdnr. 5; Prof. Dr. Berger, Anlage K 22, Seite 21).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 11 U 40/09

    Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    Die unterschiedliche gesetzgeberische Handhabung steht auch nicht im Widerspruch zu der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG genannten zweiten Stufe des Drei;.Stufen-Tests (OLG Frankfurt, MMR 2010, S. 194, zitiert nach Juris: Ziffer 49 ff. zu § 52b UrhG; LG Frankfurt a. M., GRUR 2011, S. 614 zu § 52b, § 53a UrhG; andere Auffassung: OLG München, a. a. O., Anlage K 35, S. 48 zu § 52a UrhG).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    Wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen ist zwar auch § 52a UrhG grundsätzlich eng auszulegen, da der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der wirtschaftlichen Nutzung der Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2002, S. 963, 966 - Elektronischer Pressespiegel m. w. N.).
  • OLG München, 24.03.2011 - 6 WG 12/09

    Gesamtvertrag einer Verwertungsgesellschaft mit den Bundesländern als Träger von

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
    Dies ergebe sich indiziell auch aus den bisher geschlossenen Gesamtverträgen (Anlagen K 32 bis 34, Bl. 96, 117ff. d. A) und aus dem nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.03.2011 - 6 WG 12/09 - bezüglich des Abschlusses eines Gesamtvertrages zu § 52a UrhG zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort (im Folgenden: VG Wort) und den Ländern (Anlage 35; Bl. 96, 120 d. A).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1a nach dem Hauptantrag (Verbot der Ermöglichung des Herunterladens und Speicherns von mehr als drei Seiten) und den Unterlassungsanträgen zu 1b und 1c nach dem ersten Hilfsantrag (Verbot der Ermöglichung des Abrufs ohne Speicherung sowie des Ausdrucks von mehr als 48 Seiten) und den darauf bezogenen Anträgen zu 2 und 3 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie dem Zahlungsantrag zu 4 in Höhe von 1.185 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 10. Februar 2011 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 419).
  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Soziale Netzwerke wie "Facebook-Freunde" dienen mittlerweile zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden, zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen Korrespondenz mit diesen ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff.; Schüßler , jurisPR-ITR 23/2011 Anm. 4 ).

    Insofern ist aber immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige Facebook-Account ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).

    Insofern ist hier also auch die Frage zwischen den Prozessparteien streitig, ob das klägerische Unternehmen diesen "persönlichen" Facebook-Account des Verfügungsbeklagten nunmehr für sich selbst einklagen kann, weil dieser Account ggf. (u.a. auch oder sogar nur) dafür geschaffen wurde, die Angelegenheiten der Firma der Verfügungsklägerin zu vertreten bzw. zu verwalten oder der Kundschaft der Verfügungsklägerin mitzuteilen ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).

    Ob gerade in solchen Fällen ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher Account vorliegt, soll nach der Literatur ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ) maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild abgegrenzt werden.

    i... -....com ", so dass der Account-Name " I ..." ggf. auch für eine Zuordnung zur Verfügungsklägerin sprechen könnte ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. ).

    Auch wurde der Verfügungsbeklagte im Urlaub insoweit nicht vertreten, so dass dies ebenso gegen eine Zuordnung dieses Facebook-Accounts zur klägerischen Firma spricht ( Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ).

    Aufgrund all´ dessen ist der hier streitige Facebook-Account mit der Adresse: " https://www.facebook.com/I ... " aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade nicht als von der Verfügungsklägerin "erlangt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses" (§ 667 BGB analog) anzusehen ( ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff. ), so dass hier der Verfügungsklägerin auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten ein (im Übrigen dann wohl auch beim Arbeits gericht geltend zu machender [vgl. ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ]) Anspruch auf Unterlassung bzw. ein Anspruch auf Änderung dieses Facebook-Accounts nicht zur Seite steht.

    Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits -Gericht und nicht vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc. p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht ( BGH , Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1420 ff.; BAG , Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 500/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3803 ff.; BGH , Urteil vom 28.01.1993, Az.: I ZR 294/90, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG , Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6 SaGa 5/14, u.a. in: "juris"; LAG Niedersachsen , Urteil vom 21.10.2009, Az.: 2 Sa 1438/08, u.a. in: "juris"; LAG Hamm (Westfalen) , Urteil vom 26.02.1991, Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a. in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.

    Auch würde der Verfügungsklägerin hier zwar noch ggf. ein Anspruch auf Offenlegung des Inhalts des Facebook-Accounts des Verfügungsbeklagten aufgrund des ehemaligen Mitarbeiterverhältnisses (aber wohl ebenso nur in einem Arbeits gerichtsverfahren) zustehen, wenn der Verfügungsbeklagte vertrauliche bzw. geheime Informationen , die er während seiner Anstellung bei der Verfügungsklägerin gesammelt hatte, in diesem Facebook-Account gespeichert hätte ( BAG , Urteil vom 15.12.1987, Az.: 3 AZR 474/86, u.a. in: NJW 1988, Seiten 1686 f.; BAG , Urteil vom 16.03.1982, Az.: 3 AZR 83/79, u.a. in: NJW 1983, Seiten 134 f.; LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 Sa 386/12, u.a. in: ZD 2013, Seiten 460 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier auch nicht geltend.

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2011 (17 O 671/10) wird abgeändert:.

  • VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14

    Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten

    Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 27. September 2011 (17 O 671/10, juris) entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung sowie die Download- und Speicherfunktion von mehr als drei Seiten eines 476 Seiten umfassenden Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform nicht mehr vom Umfang des § 52 a UrhG gedeckt und damit unzulässig ist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.05.2011 - I-4 U 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5124
OLG Hamm, 03.05.2011 - I-4 U 9/11 (https://dejure.org/2011,5124)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 - I-4 U 9/11 (https://dejure.org/2011,5124)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - I-4 U 9/11 (https://dejure.org/2011,5124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch durch zeit- und inhaltsgleiche Abmahnung mehrerer Wettbewerber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch zeitgleiches und kostenintensives Vorgehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1261
  • GRUR-RR 2011, 329
  • MMR 2012, 170
  • CR 2012, 276
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 13.04.2010 - 5 W 65/10

    Missbräuchliche Aufteilung der Rechtsverfolgung in zwei Abmahnungen bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Problematischer wird es allerdings schon, wenn im Rahmen einer solchen Retourkutsche über den Aufruf eines Anwalts im Internet Abmahnungen gesammelt werden und die als Antwort auf die Abmahnung gedachte Rechtsverfolgung durch verschiedene zuvor Abgemahnte zugleich erfolgt und dadurch massiert wird (vgl. den Rechtsgedanken des KG WRP 2010, 1273).
  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Die im gleichen Boot sitzenden, sämtlich vom Antragsgegner abgemahnten und von Rechtsanwalt H vertretenen Mitbewerber konnten von Anfang an einen von ihnen die Abmahnung aussprechen lassen (vgl. BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).
  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    2) Angesichts dieser eindeutig für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre es Sache des Antragstellers gewesen, darzutun, dass es ihm dennoch jedenfalls in erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; Fezer/Büscher, UWG, 2.Auflage, § 8 Rdn. 287).
  • OLG Hamm, 16.12.2008 - 4 U 173/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Dringlichkeit eines gewerblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Zwar reicht es für einen Rechtsmissbrauch allein nicht aus, wenn ein Mitbewerber nach einer Abmahnung das Verhalten des Abmahnenden überprüft und diesen danach wegen vorgefundener aktueller eigener Verstöße seinerseits abmahnen lässt (vgl. Senat Urt. v. 16. Dez. 2008, Az. 4 U 173/08).
  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 8/11
    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Abmahnung Q: 12 O 210/10 = Senat 4 U 40/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR; und 12 O 163/10 = Senat 4 U 8/11 wegen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betr.
  • OLG Oldenburg, 16.01.2013 - 4 U 40/11

    Beseitigungskosten einer Ölspur auf der Autobahn

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Abmahnung Q: 12 O 210/10 = Senat 4 U 40/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR; und 12 O 163/10 = Senat 4 U 8/11 wegen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung betr.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Ein Missbrauch kann aber auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten in erster Linie darum geht, den Verletzer mit Kosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (vgl. BGH GRUR 2001, 82, 83 -Neu in Bielefeld I).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    a) Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende oder vorrangige Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGH WRP 2001, 148, 150 -Vielfachabmahner).
  • LG Bochum, 16.11.2010 - 12 O 162/10

    Vereinbarkeit mit Treu und Glauben bei Geltendmachung der mit Abmahnungen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Amahnung Q2: 12 O 162/10 = Senat 4 U 7/11 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR.
  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11
    Dazu hätte vielmehr ein einziger Titel ausgereicht (vgl. BGH GRUR 2000, 1089 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung Rdn. 36 bei juris).
  • KG, 20.04.2012 - 4 U 51/11

    Zulässigkeit eines Erfolgshonorars bei Strafverteidigung eines russischen

  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 10/11
  • OLG Frankfurt, 11.06.2013 - 6 W 61/13

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch längere Untätigkeit nach

    Ihn treffen Hinweispflichten auch in Bezug auf Vorgänge außerhalb des eigentlichen Auftragsgegenstandes, wenn wie hier die entsprechende Kenntnis vorlag (OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329, 331/332).
  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher

    Das betrifft nicht nur die unstreitigen, sondern auch sonstige gerichtsbekannte, jedenfalls im Berufungsverfahren aktenkundige Tatsachen, die für einen Rechtsmissbrauch eines Beteiligten sprechen (Senat, Urteil vom 3.5.2011 - 4 U 9/11 - Salve einer Abmahngemeinschaft, sub B 1).
  • OLG Hamm, 22.08.2013 - 4 U 52/13

    Gegenabmahnungen sind grundsätzlich zulässig

    Die Gegenabmahnung des Abgemahnten ist zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich (Senat, Urt. v. 16.12.2008 - 4 U 173/08; Senat, MMR 2012, 170, 171).
  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 5 W 63/17

    Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im

    Sie können sich insoweit nicht hinter dem handelnden Vertreter, der den Informationsaustausch organisierte und das Wissen für sich speicherte und koordinierte, verstecken (zum vorstehenden im Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 03. Mai 2011 - I-4 U 9/11 -, Rn. 34, juris m.w.N.), was zu einer Unbeachtlichkeit des Einwandes führt, dass die Antragsteller erst durch die anwaltlichen Schreiben im April 2017 (K11 und 12) von einer Unrichtigkeit des Grundbuches hätten ausgehen können.
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH GRUR 2001, 78 (79) - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2001, 82 (83) - Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik; OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329 (330)).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 6 W 96/15

    Voraussetzungen für den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Verfolgung

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Anwalt im Auftrag mehrerer zuvor abgemahnter Mitbewerber den Abmahner wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes abmahnt und wenn der Anwalt diese Mehrfachabmahnung aus eigener Initiative und in alleiniger Verantwortung koordiniert (OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329 - Salve einer Abmahngemeinschaft - Tz. 31 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2014 - 23 U 23/13

    Anlageberatung: Wissenszurechnung eines Treuhänders; Fehlerhaftigkeit eines

    77 Von der Rspr wurde dabei als Wissensvertreter u.a. der Rechtsanwalt anerkannt, dem die Tatsachenermittlung zur Aufklärung und Durchsetzung eines Anspruchs übertragen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 1261 ff.; BGH NJW 1997, 2049 ff.).
  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 8/11
    Abmahnung Y2: 12 O 209/10 wegen Abmahnkosten von 1.196,43 EUR; und 12 O 164/10 = Senat 4 U 9/11 wegen neuem Verstoß betr.
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