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   OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19   

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OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19 (https://dejure.org/2019,18158)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2019 - 13 W 16/19 (https://dejure.org/2019,18158)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - 13 W 16/19 (https://dejure.org/2019,18158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Löschung eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Facebook: Heranziehung der Grundrechte bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • OLG Oldenburg (Pressemitteilung)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen NetzDG besteht

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • heise.de (Pressemeldung, 03.07.2019)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Erneut muss Facebook einen gelöschten Post wieder einstellen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook muss gelöschtes Posting wieder herstellen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit: Facebook muss gelöschten Post wieder online stellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen - Grenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten

Sonstiges (2)

  • achgut.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Und schon wieder Facebook

  • steinhoefel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Markus Hibbeler ./. Facebook, rechtswidrige Sperre wegen Islamkritik

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 41
  • K&R 2019, 803
  • CR 2019, 736
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Diese sind nach Auffassung des Senats im Wege sog. mittelbarer Drittwirkung auch bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards im Rahmen von Streitigkeiten zwischen (...) und den jeweiligen Nutzern sowie ggfs. betroffenen Dritten heranzuziehen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19, juris Rdn. 15; Beschl. vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rdn. 32 ff).

    Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19) rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

    Dabei ist aber zu beachten, dass bei § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfG, Beschl. vom 22.05.2019, a.a.O., juris Rdn. 11).

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Für die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks (...).com bedeutet dies, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nicht vereinbar wäre, wenn die Beklagte, gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag im konkreten Fall die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18).

    Der Senat schließt sich hier den Oberlandesgerichten Stuttgart (Urt. vom 23.01.2019 - 4 U 214/18) und München (Beschl. vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18) an.

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Diese sind nach Auffassung des Senats im Wege sog. mittelbarer Drittwirkung auch bei der Auslegung der Gemeinschaftsstandards im Rahmen von Streitigkeiten zwischen (...) und den jeweiligen Nutzern sowie ggfs. betroffenen Dritten heranzuziehen (vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19, juris Rdn. 15; Beschl. vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09, juris Rdn. 32 ff).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Vielmehr gilt für Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198, 212).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Der Senat schließt sich hier den Oberlandesgerichten Stuttgart (Urt. vom 23.01.2019 - 4 U 214/18) und München (Beschl. vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18) an.
  • LG Bonn, 16.11.1999 - 10 O 457/99

    Virtuelles Hausrecht bei Chats

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Für die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks (...).com bedeutet dies, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nicht vereinbar wäre, wenn die Beklagte, gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) den Beitrag eines Nutzers auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag im konkreten Fall die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - 18 W 1294/18).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19
    Der Nutzungsvertrag ist als Vertrag sui generis einzustufen (vgl. dazu OLG Stuttgart, MMR 2019, 110 f).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).

    Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Braunschweig aaO Rn. 153; OLG Stuttgart aaO Rn. 29; Holznagel, CR 2019, 736, 739 Anm. 2; König aaO S. 633 f; Lüdemann aaO S. 282 f; Spindler aaO Rn. 22).

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    [1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).

    Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Braunschweig aaO Rn. 153; OLG Stuttgart aaO Rn. 29; Holznagel, CR 2019, 736, 739 Anm. 2; König aaO S. 633 f; Lüdemann aaO S. 282 f; Spindler aaO Rn. 22).

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

    Der Kläger hat daher weder einen auf Wiederherstellung des Beitrags gerichteten vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11) noch einen auf Unterlassung künftiger Beitragslöschung und Sperrung gerichteten vorbeugenden vertraglichen Erfüllungsanspruch (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120).

    OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 9).

    Die für einen vorbeugenden Erfüllungsanspruch erforderliche unmittelbare Gefährdung des Leistungserfolgs (OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120) ergibt sich vorliegend aus der bereits erfolgten gleichgelagerten Vertragsverletzung durch die Beklagte.

  • LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

    Hierbei wird man aber dem Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund seiner enormen Bedeutung zumindest in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) den Vorzug einzuräumen haben, wenn der Beitrag sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG bewegt (OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 9 (zitiert nach juris); OLG München AfP 2018, 529, 531), insbesondere also keine strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte enthält (§ 1 Abs. 3 NetzDG).

    Zum einen erfüllt der Beitrag des Verfügungsklägers in seiner Form und Bedeutung weder den Tatbestand der "Hassrede" (dafür genügt die bloße Verwendung des Begriffs "Lappen" im Rahmen als ein solches erkennbar satirisches Wortspiel jedenfalls nicht) noch des "Bullying" (denn dafür würde beispielsweise eine Bezeichnung oder Umschreibung einer Person oder Personengruppe als "feige" nicht genügen, soweit diese Eigenschaft - wie auch hier mit der Beschränkung auf das vorgegebene Tragen einer Schutzmaske - sich nur auf eine bestimmte Vorgehensweise beschränkt und kein allgemeines Wesensurteil enthält, vgl. auch OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 11 (zitiert nach juris)), so dass er nicht einmal gegen die eigenen Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten verstößt.

  • KG, 20.02.2023 - 10 W 85/22

    Ansprüche auf Aufhebung einer Sperrung des Nutzerkontos, Freischaltung eines

    Diese Beurteilung entspricht grundsätzlich auch der Auffassung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 - 18 W 1294/18, Randnummer 50 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 4 U 214/18, Randnummer 134 ff. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I-15 W 70/18, Randnummer 3 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 W 16/19, Randnummer 12 - juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 U 68/20 -, juris, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 20. April 2021 - 4 W 118/21, Randnummer 41 f. - juris).
  • LG Mannheim, 24.06.2020 - 14 O 140/19

    Kündigung durch Facebook wegen Unterstützung von Hassorganisation

    Da sie auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhen, setzen sie einen bestehenden Facebook-Nutzungsvertrag voraus (vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 22.08.2019, 18 U 1310/19 Pre, juris Rn. 11; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018, 18 W 1383/18, juris Rn. 16; OLG Oldenburg, Urt. v. 01.07.2019, 13 W 16/19, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/ Bachmann , 8. Aufl. 2019, § 241 Rn. 70, 120; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, 4 U 2890/19, juris Rn. 48).
  • OLG Hamm, 19.02.2021 - 7 U 54/20

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; soziale Medien;

    Es ist vielmehr eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Dresden, Urteil vom 05. September 2017 - 4 U 682/17 -, juris, Rn. 13; s. a. OLG Oldenburg, Urteil vom 01. Juli 2019 - 13 W 16/19 -, juris, Rn. 9 ff.).
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