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   OLG Dresden, 25.01.2001 - 9 U 2729/00   

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https://dejure.org/2001,8243
OLG Dresden, 25.01.2001 - 9 U 2729/00 (https://dejure.org/2001,8243)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.01.2001 - 9 U 2729/00 (https://dejure.org/2001,8243)
OLG Dresden, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 9 U 2729/00 (https://dejure.org/2001,8243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JurPC

    Mobiltelefonrechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf die vertraglich vereinbarten Verbindungsentgelte bei mangelndem Nachweis des Rechnungsversands; Folgen der Löschung der Verbindungsdaten eines Kunden für die Darlegung und den Beweis eines Entgeltanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TDSV § 6 Abs. 3
    Nachweis von Telekommunikations-Dienstleistungen nach Löschung der Verbindungsdaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 623
  • CR 2002, 34
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Kunde die Leistung des Telefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich letzterer (allg. Meinung, vgl. z.B.: OLG Dresden CR 2002, 34; OLG Celle NJW-RR 1997, 568, 569; LG Hof MMR 2003, 414; LG Frankfurt (Oder) MMR 2002, 249, 250; LG Oldenburg NJW-RR 1998, 1365; Struck CR 2002, 35).
  • LG Köln, 06.04.2005 - 9 S 392/04
    Soweit das OLG Dresden in CR 2002, 34 davon ausgeht, dass bereits die Nichtzahlung als Einwendung anzusehen ist, kann dem nicht gefolgt werden.
  • AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2005 - 913 C 75/05

    Anforderungen an Einwendungen bei Telefon-Rechnung

    Zwar vermag das Gericht in dieser Hinsicht der sehr weitgehenden Auffassung des OLG Dresden ( Urteil vom 25.1.2001,Az. 9 U 2729/00 ), schon die bloße Nichtzahlung einer Telefonrechnung sei als "konkludente Einwendung gegen die Abrechnung aufzufassen", nicht zu folgen.
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