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   LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05   

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LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05 (https://dejure.org/2005,19835)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 27 O 616/05 (https://dejure.org/2005,19835)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. November 2005 - 27 O 616/05 (https://dejure.org/2005,19835)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2006, 430
  • CR 2006, 418
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771, 3772; MDR 2002, 228, 229 m.w.N.).

    Diese Ansicht übersieht indes, dass ein Auskunftsanspruch nicht notwendigerweise der Vorbereitung von weitergehenden Hauptansprüchen wie Schadensersatz gegen den Verpflichteten selbst dient, sondern auch gegen Dritte bestehen kann (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3771, 3772; MDR 2002, 228, 229; NJW 1995, 1965, 1966 jeweils m.w.N.).

    Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH MDR 2002, 228, 229 m.w.N.).

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 75/93

    Schwarze Liste - Anschwärzung

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Die grundsätzlich nur auf Unterlassung und Beseitigung gerichtete Haftung des Störers (vgl. BGH NJW-RR 2002, 832, 834) ist auch geeignet, eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB zu begründen (vgl. BGH NJW 1995, 1965, 1966 m.w.N.).

    Diese Ansicht übersieht indes, dass ein Auskunftsanspruch nicht notwendigerweise der Vorbereitung von weitergehenden Hauptansprüchen wie Schadensersatz gegen den Verpflichteten selbst dient, sondern auch gegen Dritte bestehen kann (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3771, 3772; MDR 2002, 228, 229; NJW 1995, 1965, 1966 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771, 3772; MDR 2002, 228, 229 m.w.N.).

    Diese Ansicht übersieht indes, dass ein Auskunftsanspruch nicht notwendigerweise der Vorbereitung von weitergehenden Hauptansprüchen wie Schadensersatz gegen den Verpflichteten selbst dient, sondern auch gegen Dritte bestehen kann (vgl. etwa BGH NJW 2002, 3771, 3772; MDR 2002, 228, 229; NJW 1995, 1965, 1966 jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 25.01.2005 - 11 U 51/04

    Urheberrechtsverletzung zum Nachteil von Tonträgerherstellern: Auskunftspflicht

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Eine Analogie scheitert im vorliegenden Fall auch, weil § 101 a UrhG nach seinem klaren Wortlaut einen Anspruch nur gegen den Verletzer selbst gewährt, nicht aber den bloßen Störer (vgl. OLG Frankfurt MMR 2005, 241, 242).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer "ohne Täter oder Teilnehmer zu sein" in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (vgl. BGH NJW 2004, 3102 -3106 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 28.04.2005 - 5 U 156/04

    Auskunftspflicht eines Access-Providers

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Zwar werden teilweise unter Hinweis auf den reinen Abwehrcharakter der gegen den Störer gerichteten Ansprüche Auskunftsansprüche verneint (vgl. OLG Frankfurt/M. MMR 2005, 242, 243 mit kritischer Anm. Spindler; zweifelnd OLG Hamburg MMR 2005, 453 -456).
  • LG Köln, 26.07.2004 - 28 O 301/04

    Auskunftsanspruch gegen Provider

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    § 5 S. 2 TDDSG dient vielmehr der Klarstellung, dass das TDDSG strafprozessualen Maßnahmen nicht entgegensteht (vgl. BT-Drs. 14/6098. S. 29), weil § 160 Abs. 4 StPO für derartige Ma0ßnahmen ausdrücklich den Vorbehalt fehlender entgegenstehender besonderer bundesgesetzlicher oder entsprechender landesgesetzlicher Vorschriften normiert (LG Köln ZUM 2005, 236, 240).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Die grundsätzlich nur auf Unterlassung und Beseitigung gerichtete Haftung des Störers (vgl. BGH NJW-RR 2002, 832, 834) ist auch geeignet, eine Auskunftspflicht nach § 242 BGB zu begründen (vgl. BGH NJW 1995, 1965, 1966 m.w.N.).
  • KG, 25.09.2006 - 10 U 262/05
    Auszug aus LG Berlin, 10.11.2005 - 27 O 616/05
    Hinweis: Punkt 3 wurde in der Berufungsinstanz durch das KG Berlin, Urt. v. 25.09.2006 - Az.: 10 U 262/05 aufgehoben.
  • LG Berlin, 20.05.2013 - 27 O 632/12

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Film über Technoviking

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 10. November 2005, 27 0 616/05, juris, Rn. 30 ff.; Urteil vorn 27. Oktober 2009, 27 0 536/09, juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 17. September 2009 zu 27 0 227/09, nicht veröffentlicht), demjenigen einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft aus § 242 BGB zuzubilligen, der gegen einen anderen einen Anspruch aus der Verletzung von Rechten aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hat.
  • AG Berlin-Mitte, 27.03.2007 - 5 C 314/06

    Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

    Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten; (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005, 27 0 616/05 und des AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, 300 C 397/04; ebenso der Hessische Datenschutzbeauftragte, Orientierungshilfe zum Umfang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten vom 18.01.2005, ( www.datenschutz.hessen.de/Tb31/K25P03.htm ) an; Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis, Kommentar zum TDG, § 1 TDDSG Rn. 26).
  • KG, 25.09.2006 - 10 U 262/05

    Datenschutz: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider über Bestandsdaten

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 616/05 - geändert und wie folgt neugefasst:.
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