Rechtsprechung
LG Hamburg, 13.07.2006 - 327 O 272/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- MIR - Medien Internet und Recht
"Sie müssen draußen bleiben..."
Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sperrung des Zugangs zur Internetseite eines Internetversandhandels über die IP-Adresse stellt eine wettbewerbswidrige Behinderung i.S.d. § 3 UWG dar; Pflicht des Anbieters von Waren und Dienstleistungen im Internet zur Duldung von Kontrollmaßnahmen durch eine Testperson; ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- webhosting-und-recht.de
Ausschluss eines Mitbewerbers durch IP-Sperre
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Virtuelles elektronisches Hausverbot" - Internethändler sperrte für Wettbewerber den Zugang zu seiner Website
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
- lvhm.de (Kurzinformation)
Sperrung einer Domain für einen Konkurrenten wettbewerbswidrig
- loh.de (Kurzinformation)
Sperrung einer Domain für einen Konkurrenten wettbewerbswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Sperrung von IP-Adressen des Mitbewerbers
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 252
- GRUR-RR 2007, 94
- MMR 2007, 197
- CR 2007, 120
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.1979 - I ZR 138/77
Hausverbot II
Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2006 - 327 O 272/06
Insoweit sind - entgegen des anders lautenden Vorbringens der Antragsgegnerin - die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bzgl. der Zulässigkeit von Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1966 S. 564 - "Hausverbot I"; BGH GRUR 1979 S. 859 - "Hausverbot II").andere zu ersetzen (vgl. BGH GRUR 1979 S. 859 - "Hausverbot II"), so gilt dies gleichermaßen auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner.
Testmaßnahmen sind lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Tester nicht wie ein normaler Kunde verhält (…vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 10.162) oder vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen ist, die ausnahmsweise die Annahme eines Hausverbots rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1979 S. 859 - "Hausverbot II").
- BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 60/64
Hausverbot
Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2006 - 327 O 272/06
Insoweit sind - entgegen des anders lautenden Vorbringens der Antragsgegnerin - die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bzgl. der Zulässigkeit von Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1966 S. 564 - "Hausverbot I"; BGH GRUR 1979 S. 859 - "Hausverbot II").