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   LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08   

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LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. April 2009 - 9 O 312/08 (https://dejure.org/2009,23732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die Bestellung einer virtuellen Währung (Drachenmünzen) für das Onlinespiel Metin2; Zurechenbarkeit der Benutzung der Telefoneinrichtung durch ein 12jähriges Kind zum Erziehungsberechtigten aufgrund ...

  • ra-freier.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • CR 2010, 173
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971).

    Selbst wenn dies nicht der Beklagte selbst gewesen wäre, käme grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt (vgl. dazu eingehend zum R-Gespräch BGH NJW 2006, 1971).

    Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971).

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).

    Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer "Zurechnung" ein "Vertretenmüssen" verlangte).

    Als zumutbar sind diejenigen Maßnahmen angesehen worden, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (BGH NJW 2006, 1971).

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2005 (BGH NJW 2005, 3636) ist klargestellt, dass ein gesonderter Vergütungsanspruch des Verbindungsnetzbetreibers nur unter besonderen Bedingungen eintritt, nämlich wenn die Mitwirkung des Verbindungsnetzbetreibers deutlich zum Ausdruck kommt.

    Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971).

  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorgängerregelung des § 45i Abs. 4 S. 2 TKG, nämlich § 16 Abs. 3 S. 3 TKV, auch analog bei automatischen Einwählprogrammen (Dialern) angewendet (BGH MMR 2004, 308).

  • LG Itzehoe, 12.07.2005 - 1 S 335/04

    Anspruch auf Rückerstattung von durch ein Kind verursachte

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) unter Geltung des § 16 TKV musste der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden (vgl. AG Osnabrück NJW-RR 2000, 934; LG Itzehoe MMR 2005, 860).
  • AG Osnabrück, 23.10.1998 - 31 C 356/98

    Vertretung der ungestattet von minderjährigen Familienangehörigen verursachten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) unter Geltung des § 16 TKV musste der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden (vgl. AG Osnabrück NJW-RR 2000, 934; LG Itzehoe MMR 2005, 860).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971).
  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Diese Umstände lassen keinen Rückschluss auf eine Erklärung des Kunden zu (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004, III ZR 104/03 zu § 6 Abs. 3 S. 4 TDSG).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 95/03

    Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsabschlusses mit einem Energieversorger

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).
  • Drs-Bund, 07.04.2005 - BT-Drs 15/5213
    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08
    Aus der amtlichen Begründung zu § 45i TKG (BT-Drs. 15/5213 vom 07.04.2005, S. 22) ergibt sich, dass die besondere Beweislastregel lediglich Einwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der technischen Verbindungsleistung erfasst.
  • OLG Koblenz, 20.08.2010 - 10 U 1505/09

    Werkvertragsrecht: Zulässigkeit einer Teilklage aus werkvertraglichem

    In dem Verfahren 9 O 312/08 LG Koblenz begehrt die Klägerin die Zahlung weiteren Werklohns in Höhe von 704.522,95 EUR brutto wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kürzung der Rechnungsposition 9.2.

    Dabei bedurfte es vorliegend für die Zulässigkeit der erhobenen Teilklage nicht der Angabe eines Rangverhältnisses des den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Teils von 1.276.028,59 EUR brutto zu den in den anderen Verfahren verfolgten Saldoteilen von 1.058.581,62 EUR (4 O 219/08 LG Koblenz) und 704.522,95 EUR (9 O 312/08 LG Koblenz).

    Den Gegenstand des Verfahrens 9 O 312/08 LG Koblenz bildet nach den Angaben der Klägerin der dem Grunde nach unstreitige Zusatzauftrag "Wasser fahren" (Position 9.2. der Schlussrechung), den das beklagte Land um 704.522,95 EUR brutto (den dortigen Klagebetrag) gekürzt hat.

    Da die Klägerin klargestellt hat, dass insoweit der von dem beklagten Land geltend gemachte Gegenanspruch wegen Ersatzvornahme zur Standsicherheit der Dämme vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, können die beiden Verfahren 4 O 419/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz auch keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben.

    Da es somit keiner Erklärung der Klägerin zu einem Rangverhältnis des vorliegend eingeklagten Teilbetrages zu den Saldoteilbeträgen der Rechtsstreite 4 O 219/08 LG Koblenz und 9 O 312/08 LG Koblenz bedurfte, stellt die nunmehrige Rangfolgenerklärung der Klägerin auch keine Klageänderung dar.

  • LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11

    Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08

    Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem

    30 Die Entgeltpflicht des Beklagten ergibt sich vorliegend jedenfalls aus § 45 i Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. in diesem Sinne auch LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. 9 O 312/08; LG Bochum, Urteil vom 29.04.2009, Az. 4 O 408/08; AG Dieburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 20 C 149/08).

    Ein Widerrufsrecht des Beklagten ist gemäß § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen sofortiger Gutschrift der "Drachenmünzen" - und damit sofortiger Erbringung der Mehrwertdienstleistung - ausgeschlossen (vgl. bereits zuvor LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. 9 O 312/08; AG Siegen, Urteil vom 12.03.2009, Az. 14 C 2905/08).

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
  • AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09

    Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des

    Im Verfahren LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 9 O 312/08 nach Darstellung der Klägerseite, ging es um 14.782,95 Euro für virtuelle Münzen, die im Rahmen eines zunächst kostenlosen Internetspiels von einem Minderjährigen im Rahmen eines Zeitraums vom 11.12.2007 bis 23.02.2008 bestellt worden waren.
  • LG Münster, 22.12.2011 - 6 S 25/11

    Anscheinsvollmacht bei Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen

    Diese Nachfolgevorschrift zu dem früheren § 16 Abs. 3 S. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), der bestimmte, dass Entgelte nicht gefordert werden konnten, wenn der Nachweis erbracht war, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt worden war, beinhaltet ausweislich der Gesetzesbegründung inhaltlich keine Änderung im Hinblick auf die Anforderungen an das Einstehen für das Handeln eines Dritten, so dass es nach wie vor darauf ankommt, was der Anschlussinhaber zu vertreten hat und damit, welche Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden können, bei deren Anwendung er das Handeln des Dritten, der das Gespräch geführt hat, hätte erkennen und verhindern können (vgl. BGH NJW 2011, 2122; LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, 9 O 312/08, zit. nach juris).
  • AG Lebach, 21.06.2011 - 13 C 653/10

    Mehrwerdienst, Angebot eines - Vertragspartner

    22 Soweit das Landgericht Saarbrücken in einem im Wesentlichen identischen Fall einen Vertragsschluss unter Anwendung von § 45 Abs. 4 Satz 1 TKG angenommen hat (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 9 O 312/08), folgt das Gericht dieser Entscheidung nicht.
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