Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3683
OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2010 - 3 U 77/09 (https://dejure.org/2010,3683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Markenverletzung: Prüfungspflicht eines Internet-Serviceproviders bezüglich der kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit der von ihm verwalteten Domains

  • Justiz Hamburg

    § 1004 Abs 1 BGB, § 14 MarkenG
    Markenverletzung: Prüfungspflicht eines Internet-Serviceproviders bezüglich der kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit der von ihm verwalteten Domains

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Domain-Registrars für Markenverletzungen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung beim Domainparking

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Zur Störerhaftung beim Domain-"Parking"

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Registrar haftet nicht zwingend als Störer für Rechtsverletzungen von Kunden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Registrar haftet nicht als Störer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2010, 470
  • K&R 2010, 606
  • CR 2011, 54
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Nach dem Urteil des BGH vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren.

    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Der Registrar ist mithin, was die Registrierung des Domainnamens angeht, technisch notwendig Partner der Registry, so dass es nahe liegt, für den Fall von Rechtsverletzungen durch den Domainnamen die vom BGH in der Entscheidung ambiente.de für die DENIC aufgestellten Haftungsregelungen anzuwenden (BGHZ 148, 13, GRUR 2001, 1038).

    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

  • OLG Hamburg, 04.11.1999 - 3 U 274/98

    Rechtstellung des Betreibers eines "Domain-Name-Servers"; Inanspruchnahme auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    So hat der Senat schon im Jahre 1999 - Urteil vom 4.11.99 - 3 U 274/98 - (OLG Report Hamburg 2000, 103) für den Fall des verbotenen Glückspiel ausgesprochen, dass es dem Betreiber eines Domain-Name-Servers - ausweislich des Whois-Auszuges stellt die Beklagte für die Domainanschrift ... auch die Nameservers "... und ... de" zur Verfügung - , der zugleich "technical contact" und auch "billing contact" ist - letzteres folgt hier für die Beklagte aus den bereits zitierten Regeln der EURid -, zumutbar ist, ihm bekannt gegebene eindeutig rechtswidrige Internet-Angebote mit seinen technischen Möglichkeiten zu unterbinden und zukünftig zu verhindern.
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 7/01

    Benutzung eines Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (vgl.: Senat, Urteil v. 27.2.2003 - 3 U 7/01 - GRUR-RR 2003, 332, 333 - nimm.2.com - zur Haftung eines Domain-Name-Servers).
  • OLG Karlsruhe, 22.10.2003 - 6 U 112/03

    Markenrechtsverletzung im Internet: Mitverantwortlichkeit des Registrars von

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Auf der gleichen Linie liegt die vom Landgericht bereits erörterte Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 2004, 507), wo es um die Verlinkung auf eine Seite mit pornographischen Inhalten ging.
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Als Störer kann bei einer Kennzeichenverletzung also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH WRP 2002, 532 Meißner Dekor I).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).
  • BGH, 09.02.2006 - I ZR 124/03

    Rechtsanwalts-Ranglisten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 3 U 77/09
    Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Auf der anderen Seite ist für die - nachrangig zur DeNIC als Registry stehenden und kommerziell handelnden - Registrare von der Rechtsprechung teilweise die BGH-Rechtsprechung zur DeNIC betreffend die Haftung "für den Domain-Namen" übertragen worden auf die Haftung "für die Inhalte unter der Domain", wobei zum Teil eine Haftung im konkreten Einzelfall abgelehnt (OLG Hamburg CR 2011, 54 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ) und zum Teil aufgrund "Offenkundigkeit" angenommen wurde (OLG Saarbrücken MMR 2015, 120 = CR 2015, 317 = K&R 2015, 62; kritisch Brüggemann, jurisPR-ITR 1/2015, Anm. 4; Vorinstanz LG Saarbrücken MMR 2014, 407 mit zust. Anm. J.B. Nordemann; kritisch Marosi, jurisPR-ITR 10/2014, Anm. 5).

    Insoweit ist die Übertragung der Rechtsprechung des BGH zur Haftung der DeNIC als Störer vorliegend näher als derjenigen zur Haftung des Host Providers (ebenso OLG Hamburg CR 2011, 54 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ).

    Diese insgesamt komplexe rechtliche Bewertung steht einer "offenkundigen" Rechtsverletzung im Grundsatz entgegen (vgl. zur Bewertung von markenrechtlichen Fragen OLG Hamburg CR 2011, 54, 57 [OLG Hamburg 29.04.2010 - 3 U 77/09] ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht