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   OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10   

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https://dejure.org/2011,1529
OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10 (https://dejure.org/2011,1529)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2011 - 7 U 134/10 (https://dejure.org/2011,1529)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. August 2011 - 7 U 134/10 (https://dejure.org/2011,1529)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 4 BDSG
    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die personenbezogene Daten enthalten; Foren; Anwendbarkeit des BDSG auf Forenbeiträge, die auf Servern außerhalb der EU gespeichert sind

  • Justiz Hamburg

    Internetforum

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 1 BDSG, § 28 Abs 1 Nr 1 BDSG
    Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verbreitung von Äußerungen mit personenbezogenen Daten in einem Internetforum

  • webshoprecht.de

    Verbreitung von personenbezogenen Daten in einem Internetforum

  • JurPC

    Unterlassung von Äußerungen mit personenbezogenen Daten in einem Internetforum

  • aufrecht.de

    Personenbezogene Daten in Internetforum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung von personenbezogenen Daten gegen den Betreiber eines Internetforums

  • czarnetzki.eu PDF

    Namens-, Adress- und Geburtstagsnennung in Internetforum

  • kanzlei.biz

    Datenschutz auf ausländischen Servern

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2, 5 GG

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche auf Unterlassung der Verbreitung von personenbezogenen Daten gegen den Betreiber eines Internetforums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG
    Verbreitung persönlicher Daten in Internetforen - Zum Unterlassungsanspruch

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Deutsches Datenschutzrecht findet bei Speicherung auf ausländischen Servern Anwendung

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung des Namens und der Anschrift eines Geschäftsführers

  • heise.de (Pressebericht, 14.09.2011)

    Veröffentlichung personenbezogener Daten in Internetforum kann gerechtfertigt sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Äußerungen im Internetforum

  • datenschutz.eu (Leitsatz und Kurzinformation)

    Personenbezogene Daten dürfen in Internet-Forum veröffentlicht werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Datenschutzverletzung bei Internet-Veröffentlichung von Geschäftsführer-Daten

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Forenbetreiber dürfen personenbezogene Daten veröffentlichen!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Daten aus Handelsregister in Forum verstößt nicht gegen den Datenschutz

Besprechungen u.ä. (2)

  • computerundrecht.de PDF, S. 53 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit (außereuropäischer) Hostprovider für Drittinhalte (Dr. Stefan Alich, Dr. Georg Nolte; CR 2011, 741)

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verwendung personenbezogener Daten gewerblicher Anbieter in Forenbeiträgen zur Verbraucheraufklärung ist bei berechtigtem Interesse zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1611
  • GRUR-RR 2012, 40
  • K&R 2011, 669
  • ZUM 2012, 405
  • afp 2012, 58
  • CR 2012, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 15.10.2010 - 325 O 18/10
    Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.10.2010 (Az.: 325 O 18/10) aufzuheben, soweit es den Kläger beschwert, und es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten, über die URL http://...com selbst oder durch Dritte zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten: den Namen des Klägers, einschließlich seines Geburtsnamens.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 325 O 18/10 vom 15. Oktober 2010 die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10
    Auf dieses Grundrecht darf sich nicht nur der Verfasser des Beitrags berufen, sondern auch die Beklagte als bloßer Verbreiter (vgl. zum Umfang des Schutzbereichs der Kommunikationsgrundrechte BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987, NJW 1988, S. 325 ff., 325 f.).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10
    Bei solchen Angaben handelt es sich auch dann, wenn (anders als nach deutschem Recht, § 9 Abs. 1 HGB) nach irischem Recht Einblick in das Handelsregister nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden sollte, um allgemein zugängliche Daten; denn auch solche Register sind insoweit allgemein zugängliche Quellen, als sie Informationen enthalten, die für die Erörterung von Themen öffentlichen Interesses bedeutsam sind, weil das Festlegen von besonderen Voraussetzungen für die Einsichtnahme die Zugänglichkeit der Inhalte konstituiert, aber nicht im Rechtssinne begrenzt (so das BVerfG, Beschl. v. 28.8. 2000, NJW 2001, S. 503 ff., 504 ff. zum Anspruch auf Grundbucheinsicht zu Recherchezwecken).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 87 ff. [Stand: Januar 2013]; siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2018 - 5 U 49/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung eines

    Andere Rechtsgrundlagen, die geeignet sein könnten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu stützen, sind auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhaltes nicht erkennbar; dies gilt insbesondere für bisweilen in diesem Zusammenhang erörterte, im Streitfall jedoch nicht einmal eingewandte Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zur Datenerhebung oder -übermittlung (§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 29 BDSG, vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328; OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; OLG Köln, MMR 2017, 549).

    Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 2011, 1611; Sprau, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 823 Rn. 65) sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

  • LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18

    Unterlassung der Verbreitung eines ehrverletzenden Postings in einem sozialen

    Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470, Rz. 58; BGH, a.a.O., Rz. 28; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, CR 2012, 188, 191).
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