Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2020 - C-321/19   

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https://dejure.org/2020,32556
EuGH, 28.10.2020 - C-321/19 (https://dejure.org/2020,32556)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2020 - C-321/19 (https://dejure.org/2020,32556)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 (https://dejure.org/2020,32556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation d'autoroutes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/62/EG - Richtlinie 2006/38/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Art. 7 Abs. 9 - Art. 7a Abs. 1 und 2 - Mautgebühren - Grundsatz der Anlastung von ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Richtlinie 1999/62/EG â€" Richtlinie 2006/38/EG â€" Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge â€" Art. 7 Abs. 9 â€" Art. 7a Abs. 1 und 2 â€" Mautgebühren â€" Grundsatz der Anlastung von ...

  • doev.de PDF

    BY u.a. - Berechnung der Mautgebühren für LKW; Berücksichtigung von Kosten der Verkehrspolizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die Benutzung des transeuropäischen Straßennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge nicht berücksichtigt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte LKW-Maut-Berechnung durch Bundesrepublik Deutschland - Kosten der Verkehrspolizei dürfen nicht Berechnung mit einfließen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutschland hat LKW-Maut falsch berechnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überhöhte LKW-Maut zurückfordern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW-Maut in Deutschland falsch und überhöht berechnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bundesrepublik Deutschland berechnet die Beträge für die LKW-Maut seit Jahren falsch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW-Maut teilweise gekippt - Rückforderung überhöhter Gebühren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW Maut falsch berechnet - Rückerstattung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    LKW Maut falsch berechnet - Rückerstattung der LKW Maut

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mautgebühren ohne Kostenrisiko zurückfordern

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Polizeikosten bei Mautberechnung rechtswidrig

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Mauterstattung - Transportunternehmen sollen an ihre Kunden zahlen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutschland hat die LKW-Maut falsch berechnet - Kosten der Verkehrspolizei dürfen nicht berücksichtigt werden

Sonstiges (3)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 20.07.2021)

    Nach Niederlage vor dem EuGH: Tausende Anträge auf Erstattung der Lkw-Maut

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Bundesrepublik Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1055
  • EuZW 2021, 267
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
    Im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), sei jedoch fraglich, ob eine solche nationale Regelung mit dem Unionsrecht in Einklang stehe und, wenn ja, wie eine solche Kalkulation vorzunehmen wäre.

    a) Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493, Rn. 138), so zu verstehen, dass eine erhebliche Kostenüberschreitung im Ergebnis nicht mehr durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte nachträgliche Kostenberechnung ausgeglichen werden kann, durch die nachgewiesen werden soll, dass der festgesetzte Mautsatz im Ergebnis die ansatzfähigen Kosten tatsächlich nicht überschreitet?.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 1999/62 in der geänderten Fassung im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.

    In Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Republik Österreich eine Erhöhung der für die betreffende Autobahn geltenden Mautgebührensätze nicht durch die Einreichung einer neuen Methode der Berechnung der Kosten rechtfertigen konnte, weil sie zum einen nicht dargelegt hatte, inwieweit diese Methode geeigneter sein solle, und weil Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, wonach sich die Mautgebühren an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes orientieren, zum anderen voraussetzte, dass die Anpassung der Mautgebührensätze später erfolgt als die Berechnung, die ihrer Rechtfertigung dient.

    Somit ist auf Frage 3 zu antworten, dass die Richtlinie 1999/62 in der geänderten Fassung im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.

    Die Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C - 205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
    Insoweit weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ergangen sei, entschieden habe, dass sich der Einzelne gegenüber einer Behörde nicht auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sei.

    In Rn. 42 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Einzelne bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. 1993, L 279, S. 32) und der Richtlinie 1999/62 gegenüber einer staatlichen Stelle weder auf Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 noch auf Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 berufen kann.

    Zu Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, wonach "[sich] [d]ie Mautgebühren ... an den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes [orientieren]", hat der Gerichtshof in den Rn. 40 und 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), ausgeführt, dass diese Bestimmung nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf sie berufen kann, weil in der Bestimmung die Natur des Zusammenhangs, der zwischen den Mautgebühren und den Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau des betreffenden Straßennetzes bestehen muss, nicht konkretisiert wird, weil in der Bestimmung diese drei Kostenkategorien nicht definiert werden und weil die Bestimmung, auch wenn sie den Mitgliedstaaten eine allgemeine Leitlinie für die Berechnung der Mautgebühren vorgibt, keine konkrete Berechnungsmethode enthält und den Mitgliedstaaten insoweit einen sehr weiten Spielraum belässt.

    In Rn. 41 des Urteils vom 5. Februar 2004, Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76), hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gleiche erst recht für Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 gilt, der abgesehen von der Verwendung des Begriffes "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" anstelle von "Mautgebühren" ebenso formuliert ist wie Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89, ohne dass der Begriff "gewogene durchschnittliche Mautgebühren" definiert wird.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind somit die Hauptgründe, die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 nach dem Urteil Rieser Internationale Transporte (C-157/02, EU:C:2004:76) entgegenstanden, durch die Änderungen, die der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2006/38 an der Richtlinie 1999/62 vorgenommen hat, weggefallen.

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, EU:C:2018:929, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 28.10.2020 - C-321/19
    Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 9 A 118/16

    Lkw-Maut; Wegekostengutachten 2007; Gewogene durchschnittliche Mautgebühr;

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 - über die Vorlage entschieden.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, juris Rn. 44.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 32 f.

    Ein unionsrechtswidriger, weil die Kosten der Infrastruktur überschreitender Kalkulationsfehler in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn - zum Beispiel durch die Wahl einer bestimmten Kalkulationsmethode - Kosten angesetzt werden, die der bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2020 - Rs. C-321/19 -, juris Rn. 69 ff.), der betreffende Kostenansatz mit anderen Worten prognostisch nicht vertretbar war.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 32.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 33.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 46.

    So schon Vorlagebeschluss vom 28. März 2019, juris Rn. 41; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 70 f.

    Sonstige Gründe, insbesondere wirtschaftliche Argumente, mit denen sich die Wahl der im Vergleich zu einem (historischen oder fortgeschriebenen) Anschaffungswert höheren Verzinsungsbasis rechtfertigen lassen könnte, vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 70 ("wenn keine weiteren einschlägigen wirtschaftlichen Argumente vorliegen"), haben die Beklagte und die von ihr beauftragten Gutachter nicht aufgezeigt.

    vgl. aber EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 -, a. a. O. Rn. 44, wonach die Wegekostenrichtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Modalitäten der Berechnung der Mautgebühren einen Gestaltungsspielraum belässt.

    Die Beklagte selbst kann nach dem Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 - den unionsrechtswidrig überhöhten Mautgebührensatz ebenfalls nicht durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung nachträglich rechtfertigen.

    Denn die Beklagte hat die bereits erstatteten Mautgebühren in Höhe von 423, 69 Euro (Anteil Polizeikosten) und die noch zu erstattenden Mautgebühren in Höhe von 565, 31 Euro (Anteil Grundstückskosten) unter Verstoß gegen die - nach dem Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 - unmittelbar anwendbaren - Vorschriften des Art. 7 Abs. 9 und Art. 7a Abs. 1 und 2 Wegekostenrichtlinie, mithin unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrecht erhoben.

  • VG Köln, 20.03.2024 - 14 K 6556/20

    LKW-Maut muss teilweise zurückgezahlt werden

    vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19 -, juris, Rn. 32.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2021 - 9 A 118/16 -, juris, Rn. 123 ff., 250; EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19 -, juris, Rn. 32, 47 ff.; jeweils zu Art. 7 Abs. 9 Wegekostenrichtlinie a. F.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19 -, juris, Rn. 31.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19 -, juris, Rn. 35 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28.10.2020 - C-321/19 -, juris, Rn. 19 ff., 32.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    85 Vgl. z. B. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw (C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C-321/19, EU:C:2020:866, Rn. 54).

    86 Vgl. z. B. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw (C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C-321/19, EU:C:2020:866, Rn. 55).

    89 Vgl. z. B. Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw (C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 45), und vom 28. Oktober 2020, Bundesrepublik Deutschland (Festsetzung der Sätze der Mautgebühren für die Benutzung von Autobahnen) (C-321/19, EU:C:2020:866, Rn. 55).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 9 A 431/17
    Die offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischenzeitlich auf eine Vorlage des Senats ergangenen Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 - zu den Kosten der Verkehrspolizei, das noch der Umsetzung im zugrunde liegenden, weiterhin anhängigen Berufungsverfahren bedarf.
  • VG Köln, 06.12.2021 - 14 L 757/21
    Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 9 A 149/21

    Keine Berücksichtigung eines EuGH-Urteils zur Ansetzung der Kosten der

    Der Kläger rügt allein, das Verwaltungsgericht hätte - auch ohne einen entsprechenden Vortrag seinerseits von Amts wegen - das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 - C-321/19 - berücksichtigen müssen.
  • VG Köln, 14.03.2023 - 14 L 1343/22

    Maut, Wechselklappe, Abgasreinigung, Dämpfung, Abgasreinigungsystem

    Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall und nur den Mautteilsatz der Infrastrukturkosten.
  • VG Köln, 24.10.2022 - 14 L 1394/22
    Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall.
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   Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - C-321/19 (https://dejure.org/2020,15156)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation d'autoroutes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Richtlinie 1999/62/EG - Richtlinie 2006/38/EG - Berechnung der Mautgebühren - Art. 7 Abs. 9 - Grundsatz der Anlastung von Infrastrukturkosten - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung, 18.06.2020)

    Kosten für Verkehrspolizei sollen nicht bei Lkw-Maut anfallen

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    LKW Maut seit 2005 zu hoch berechnet! Rückerstattungen für Speditionen möglich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 05.02.2004 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    Insoweit weist dieses Gericht erstens darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Rieser Internationale Transporte(7) ergangen sei, entschieden habe, dass sich ein Einzelner bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinie gegenüber einer staatlichen Stelle nicht auf die ursprüngliche Fassung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62(8) berufen könne.

    Was die Richtlinie 1999/62 anlangt, so hat der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte festgestellt, dass Art. 7 Abs. 9 dieser Richtlinie nicht als unbedingt oder hinreichend genau angesehen werden kann, so dass sich der Einzelne gegenüber einer staatlichen Stelle auf ihn berufen könnte, weil diese Vorschrift noch ungenauer als Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 ist.

    Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die Hauptmängel, die der Gerichtshof im Urteil Rieser Internationale Transporte aufgezeigt hat und die einer unmittelbaren Wirkung von Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 entgegenstanden, vom Gesetzgeber in der geänderten Richtlinie 1999/62 behoben wurden.

    7 Urteil vom 5. Februar 2004 (C-157/02, im Folgenden: Urteil Rieser Internationale Transporte, EU:C:2004:76, Rn. 41 und 42).

    49 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40 ff.).

    50 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 41).

    51 Vgl. Urteil Rieser Internationale Transporte (Rn. 40).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-205/98

    Kommission / Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    Das vorlegende Gericht führt aus, nach dem Urteil Kommission/Österreich(40) stelle eine Überschreitung der Kosten für Bau, Betrieb und weiteren Ausbau einer Autobahn um mehr als 150 % einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 Buchst. h der Richtlinie 93/89 dar.

    Eine solche Überschreitung ist zwar nicht mit der im Urteil Kommission/Österreich festgestellten Überschreitung um mehr als 150 % vergleichbar.

    9 Urteil vom 26. September 2000 (C-205/98, im Folgenden: Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2000:493).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich (Rn. 91 und 92).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    47 Vgl. Urteile vom 1. Februar 1977, Verbond van Nederlandse Ondernemingen (51/76, EU:C:1977:12, Rn. 24), und vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59); vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

    48 Vgl. Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    56 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-194/08

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    46 Vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 17), vom 1. Juli 2010, Gassmayr (C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 51), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35), und, in diesem Sinne, vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 43 bis 46 und 58 bis 60).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    54 Zur unmittelbaren Berufung auf eine Vorschrift des Unionsrechts im Fall einer Ermessensüberschreitung vgl. Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 61).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-83/11

    Rahman u.a. - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    48 Vgl. Urteil vom 5. September 2012, Rahman u. a. (C-83/11, EU:C:2012:519, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    47 Vgl. Urteile vom 1. Februar 1977, Verbond van Nederlandse Ondernemingen (51/76, EU:C:1977:12, Rn. 24), und vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59); vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:533, Rn. 45).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    44 Vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 11), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, R. 25), vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 47), sowie vom 13. Februar 2019, Human Operator (C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 38).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19
    46 Vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 17), vom 1. Juli 2010, Gassmayr (C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 51), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 35), und, in diesem Sinne, vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 43 bis 46 und 58 bis 60).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

  • EuGH, 13.02.2019 - C-434/17

    Human Operator

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuGH, 11.03.2020 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

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