Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2012 - C-133/11   

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https://dejure.org/2012,32118
EuGH, 25.10.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,32118)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Folien Fischer und Fofitec

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • EU-Kommission

    Folien Fischer und Fofitec

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative ...

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage zur Haftung aus unerlaubter Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für negative Feststellungsklage zur Haftung aus unerlaubter Handlung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folien Fischer u. a./Ritrama

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Negative Feststellungsklage ist nicht vom Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EGVO 44/2001 ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • uni-jena.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Torpedoklage weiterhin in Gestalt der negativen Feststellungsklage möglich (Clemens Hermanns)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 18. März 2011 - Folien Fischer AG und Fofitec AG gegen RITRAMA SpA

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 287
  • GRUR 2013, 98
  • GRUR Int. 2013, 173
  • EuZW 2012, 950
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39).

    In Anbetracht der derart festgestellten Bedeutungsgleichheit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40).

    Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Im Übrigen ergibt sich aus Randnr. 45 des Urteils vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439), auch wenn dieses die Auslegung von insbesondere Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens über die Rechtshängigkeit - jetzt Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 - betrifft, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, und eine von dem entsprechenden Beklagten erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet, denselben Anspruch betreffen.
  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Insbesondere wird mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II dieser Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, Slg. 2010, I-4545, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen.
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Wie der Gerichtshof bereits dargelegt hat, ist jedoch allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und die Anwendung des nationalen Rechts zuständig (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 32, und vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, Slg. 2011, I-4599, Randnr. 47).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Zweitens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 einen der Rechtssicherheit dienenden Zweck verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter bei vernünftiger Betrachtung vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
    Die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27, und vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, Randnr. 35).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • EuGH, 28.02.2012 - C-41/11

    Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass mit der besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 46).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Auch eine Feststellungsklage wird von ihr erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, Tz. 36 ff.).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    6 - Die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung gilt, worauf der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    45 - Diese Option ist seit dem Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 19), anerkannt und bei zahlreichen Gelegenheiten, u. a. im Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 39 f.), wieder aufgegriffen worden.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Nicht nur, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gerade nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Rn. 46), überdies würde die von Herrn Kainz vertretene Auslegung, wonach der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort sein soll, an dem das betreffende Produkt an den Endverbraucher oder den Weiterverkäufer übergeben wurde, auch nicht sicherstellen, dass dieser Verbraucher in jedem Fall die Gerichte seines Wohnsitzes anrufen könnte, da dieser Ort anderswo und selbst in einem anderen Land liegen kann.
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

    Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bereits Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).

    Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 28; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, nach ständiger Rechtsprechung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40, sowie vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bezieht sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

    Beide Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.; vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec; vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.; vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25; vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25; vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).

    Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28 f.) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).

    Auch der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für beide Parteien und der Gewährleistung von Rechtssicherheit (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 50 mwN; vom 19. April 2012 - C- 523/10, aaO Rn. 23; vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 45 mwN; vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 52; vom 16. Januar 2014 - C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 28 - Kainz) ist hierdurch Genüge getan.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11

    Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2020 - 6 U 127/19

    Warehouse-Deals - Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung von Amazon für

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 13.07.2017 - C-433/16

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22

    Negative Feststellungsklage, Anderweitige Rechtshängigkeit, Deliktischer

  • BGH, 29.01.2013 - KZR 8/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Negative Feststellungsklage

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 497/18

    Bewertungsdarstellung auf Internetplattform: Beeinträchtigung durch Bezeichnung

  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

  • LG Mannheim, 15.09.2015 - 2 O 187/14

    Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 U 1211/14

    Zu weit gefasster Unterlassungsantrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

  • OLG Koblenz, 08.10.2020 - 6 U 1582/19

    Kaufvertrag über Bäume in Brasilien: Eigentumserwerb durch einen Käufer

  • EuGH, 04.05.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Frankenthal, 08.03.2019 - 6 O 56/19

    Soziales Netzwerk: Rechtmäßigkeit einer Sperrung und Löschung bei

  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 121/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage der Ehefrau

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2014 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit in

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 50/21

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-438/12

    Weber - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5500
Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,5500)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.04.2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,5500)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. April 2012 - C-133/11 (https://dejure.org/2012,5500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Folien Fischer und Fofitec

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Gerichtsstände - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Begriff - Negative Feststellungsklage - ...

  • EU-Kommission

    Folien Fischer und Fofitec

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Gerichtsstände - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Begriff - Negative Feststellungsklage - ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Tatry, das im Rahmen der Auslegung von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens zur Rechtshängigkeit(36) in Bezug auf den Seeverkehr mit Konnossement ergangen ist, entschieden hat, dass zwischen einer Klage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, einerseits, und einer spiegelbildlichen Klage auf Feststellung, dass ein Schaden nicht vorliege, andererseits, eine Übereinstimmung hinsichtlich des Anspruchs bestehe(37).

    Die aus dem Urteil Tatry hervorgegangene Rechtsprechung stellt nach meiner Meinung kein ernsthaftes Hindernis für die von mir befürwortete restriktive Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dar.

    In seinem Urteil Tatry hat sich der Gerichtshof nämlich ausschließlich zu Vorschriften über die Rechtshängigkeit geäußert, die als solche keine Zuständigkeiten begründen, sondern lediglich festlegen, welches der beiden gleichzeitig angerufenen Gerichte sich dazu zuerst zu äußern hat.

    4 - Urteil vom 6. Dezember 1994, Tatry (C-406/92, Slg. 1994, I-5439).

    37 - Im Urteil Tatry heißt es: "Art. 21 [dieses] Übereinkommens i st dahin auszulegen, dass eine Klage, die auf die Feststellung, dass der Beklagte für einen Schaden haftet, und auf dessen Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist, denselben Anspruch betrifft wie eine von diesem Beklagten früher erhobene Klage auf Feststellung, dass er für diesen Schaden nicht haftet.".

    41 - Vgl. Urteil Tatry in Verbindung mit dem Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnrn.

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Das zum Brüsseler Übereinkommen ergangene Urteil Henkel und der Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 lassen es zwar zu, einen noch nicht eingetretenen, aufgrund eines festgestellten schädigenden Ereignisses aber möglicherweise eintretenden Schaden in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen.

    13 - Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111), das eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung als missbräuchlich erachteter Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen betraf, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C-18/02, Slg. 2004, I-1417), das eine vorbeugende Klage einer Vereinigung von Reedern zum Gegenstand hatte, mit der die Rechtmäßigkeit eines Aufrufs zu kollektiven Kampfmaßnahmen, die nach ihrer Ansicht Schäden verursachen konnten, angefochten wurde.

    22 - Vgl. Urteil Henkel (Randnr. 41).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    13 - Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111), das eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung als missbräuchlich erachteter Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen betraf, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C-18/02, Slg. 2004, I-1417), das eine vorbeugende Klage einer Vereinigung von Reedern zum Gegenstand hatte, mit der die Rechtmäßigkeit eines Aufrufs zu kollektiven Kampfmaßnahmen, die nach ihrer Ansicht Schäden verursachen konnten, angefochten wurde.

    26 - Zur Notwendigkeit der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden Ereignis vgl. u. a. Urteil DFDS Torline (Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    10 - Das Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnrn.

    40 - Es besteht insoweit kein Widerspruch zur Rechtsprechung aus den Urteilen Shevill u. a. und eDate Advertising, in denen der Gerichtshof in bestimmten Fällen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, nicht aber die Rechtskraft der Entscheidungen dieser Gerichte, eingeschränkt hat.

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Vgl. u. a. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 15), und vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33), sowie zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - So hat er im Urteil Reichert und Kockler (Randnrn. 19 und 20) die im französischen Recht vorgesehene Gläubigeranfechtungsklage mit der Begründung von diesem Anwendungsbereich ausgeschlossen, dass ihr Zweck nicht sei, "den Schuldner zum Ersatz des Schadens verurteilen zu lassen, den er dem Gläubiger durch seine zur Beeinträchtigung von dessen Rechten vorgenommene Verfügungshandlung verursacht hat, sondern dem Gläubiger gegenüber die Wirkungen der Verfügungshandlung seines Schuldners zu beseitigen", und festgestellt, dass sie daher keine Klage sei, "mit der eine Schadenshaftung des Beklagten im Sinne von Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens geltend gemacht wird".

  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    In seinem Urteil Marinari(27) hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das Brüsseler Übereinkommen die Regeln über die örtliche Zuständigkeit, die es festlege, nicht an die nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung habe knüpfen wollen.

    24 - Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnrn.

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Gleichwohl scheint mir die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine solche negative Feststellungsklage selbst in diesem Fall nicht mit der im Urteil Tacconi angeführten Rechtsprechung vereinbar zu sein, da die Klage in diesem Fall nicht auf eine "Schadenshaftung des Beklagten" gerichtet ist und sie meiner Meinung nach daher nicht von dieser besonderen Vorschrift, sondern von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift, die an den Wohnsitz des Beklagten anknüpft, erfasst wird.

    20 - Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2002, Tacconi (C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnrn.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Vgl. Urteile vom 20. März 1997, Farrell (C-295/95, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 19), und vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    Vgl. u. a. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 26. März 1992, Reichert und Kockler (C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 15), und vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33), sowie zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-133/11
    41 - Vgl. Urteil Tatry in Verbindung mit dem Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnrn.
  • OLG München, 25.10.2001 - 6 U 5508/00

    Fehlende internationale Zuständigkeit für Klage zur Feststellung der

  • OLG Dresden, 28.07.2009 - 14 U 1008/08

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage des angeblichen

  • LG München I, 23.10.2008 - 7 O 17209/07

    Internationale Zuständigkeit: Negative Feststellungsklage gegen den Vorwurf der

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

  • LG Frankfurt/Main, 25.03.2010 - 3 O 580/08
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2005 - 2 U 67/03

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Verletzung eines nationalen Teils eines

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

    62 Mit den Worten des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:226, Nr. 49).
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