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   EuGH, 20.06.2013 - C-259/12   

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https://dejure.org/2013,13404
EuGH, 20.06.2013 - C-259/12 (https://dejure.org/2013,13404)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - C-259/12 (https://dejure.org/2013,13404)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - C-259/12 (https://dejure.org/2013,13404)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung - Behebung des Verstoßes - Zahlung der Steuer - Staatshaushalt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodopi-M 91

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung - Behebung des Verstoßes - Zahlung der Steuer - Staatshaushalt - ...

  • EU-Kommission

    RODOPI-M 91

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung - Behebung des Verstoßes - Zahlung der Steuer - Staatshaushalt - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit verwaltungsrechtlicher Sanktionen in Höhe nicht rechtzeitig entrichteter Mehrwertsteuer

  • Betriebs-Berater

    Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsrechtliche Sanktionen in Höhe nicht rechtzeitig entrichteter Mehrwertsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Plovdiv

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit von Geldstrafen im Steuerstrafverfahren mit der MwStSystRL

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geldbuße wegen verspäteter Verbuchung und verspätetem Ausweis der Annullierung einer Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verspätete Verbuchung und verspäteter Ausweis der Annullierung einer Rechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Vereinbarkeit von Geldstrafen im Steuerstrafverfahren

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 242, RL 2006/112/EG Art 273
    Annullierung; Frist; Mehrwertsteuer; Rechnung; Strafe; Zinsen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Rodopi-M 91

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 242, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, Umsatzsteuerausweis, Neutralitätsgrundsatz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Plovdiv - Auslegung der Art. 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Strafverfügung, die wegen nicht rechtzeitigen Ausweises der ...

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1621
  • DB 2013, 1825
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion bestraft werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. Urteil Redlihs, Randnrn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-155/01

    Cookies World

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Steuer handelt, die zu einer dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderlaufenden Doppelbesteuerung führt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 11. September 2003, Cookies World, C-155/01, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 60, und vom 15. Januar 2009, K-1, C-502/07, Slg. 2009, I-161, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Regelung über die Berichtigung der Abzüge ein wesentlicher Bestandteil des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Systems ist, da mit ihr die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung gewährleistet werden soll (Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 26).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Ebenso kann die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen, dass Umsätze gedeckt werden, die zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (vgl. Urteil vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts indessen nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-502/07

    K-1 - Mehrwertsteuer - Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung des

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Steuer handelt, die zu einer dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderlaufenden Doppelbesteuerung führt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 11. September 2003, Cookies World, C-155/01, Slg. 2003, I-8785, Randnr. 60, und vom 15. Januar 2009, K-1, C-502/07, Slg. 2009, I-161, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    So dürfen erstens die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden und um insbesondere zu gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Berichtigung ihrer Buchführung erfüllen, nachdem eine Rechnung annulliert wurde, auf deren Grundlage sie einen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, nicht die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und es verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    So dürfen erstens die Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu vermeiden und um insbesondere zu gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Berichtigung ihrer Buchführung erfüllen, nachdem eine Rechnung annulliert wurde, auf deren Grundlage sie einen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, nicht die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und es verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-259/12
    Zu beachten ist jedoch, dass eine verspätete Zahlung der Mehrwertsteuer für sich genommen nicht einer Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Es wurzelt letztlich im Gebot der praktischen Wirksamkeit ("effet utile") und ist wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewesen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013, Rs. C-259/12, Rodopi-M 91, Slg. 2013, S. 1-0000, Rn. 41).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, sowie vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38).

    Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 39), ist es angezeigt, dieses Gericht auf einige Gesichtspunkte des Ausgangsverfahrens hinzuweisen, anhand deren es beurteilen kann, ob die gegen Herrn Farkas nach den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes verhängte Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen (EuGH-Urteile Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26; Redlihs vom 19.07.2012 - C-263/11, EU:C:2012:497, Rz 44, und Farkas, EU:C:2017:302, Leitsatz 3 und Rz 59) und auch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer beachten (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 37; Rusedespred vom 11.04.2013 - C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 36 ff., 39, sowie Rodopi-M 91 vom 20.06.2013 - C-259/12, EU:C:2013:414, Rz 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458 Rn. 74), und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 42).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 69), vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 ff.), und vom 17. Juli 2014, Equoland (C-272/13, EU:C:2014:2091, Rn. 46).

    66 Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

    22 - Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91 (C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 40), im Gegensatz zum Urteil vom 19. Juli 2012, Redlihs (C-263/11, EU:C:2012:497, Rn. 50 bis 52).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Bei der Beurteilung, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, hat das nationale Gericht u. a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 65 bis 67, und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 38).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der Gerichtshof die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Rn. 28, und vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, Rn. 27).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23

    Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a

    Zu diesen Sanktionen würde auch die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gehören (EuGH-Urteile vom 26.04.2017 C-564/15 Farkas, EU:C:2017:302; vom 20.06.2013 C-259/12 Rodopi-M 91 OOD, EU:C:2013:414 und vom 19.07.2012 C-263/11 Redlihs, EU:C:2012:497).

    (ccc) Die von der Antragstellerin zitierten EuGH-Urteile (EuGH-Urteile vom 26.04.2017 C-564/15 Farkas, EU:C:2017:302 Rz. 59; vom 20.06.2013 C-259/12 Rodopi-M 91, EU:C:2013:414 Rz. 38, vom 19.07.2012 C-263/11 Redlihs, EU:C:2012:497 Rz. 44) enthalten lediglich die Feststellung, dass Sanktionen zur Umsatzsteuer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen - nicht hingegen, dass es sich bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen um eine Sanktion handelt.

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

    Im Übrigen werden die säumigen Steuerpflichtigen durch diese Geldbußen in Verbindung mit dem Mechanismus der Herabsetzung und den Verzugszinsen veranlasst, die geschuldete Steuer so rasch wie möglich zu entrichten, so dass diese Maßnahmen grundsätzlich als wirksam angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Rodopi-M 91, C-259/12, EU:C:2013:414, Rn. 40).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22

    Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach §

    Zu diesen Sanktionen würde auch die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gehören (EuGH-Urteile vom 26.04.2017 C-564/15 Farkas, EU:C:2017:302; vom 20.06.2013 C-259/12 Rodopi-M 91 OOD, EU:C:2013:414 und vom 19.07.2012 C-263/11 Redlihs, EU:C:2012:497).

    (3) Die von der Klägerin zitierten EuGH-Urteile (EuGH-Urteile vom 26.04.2017 C-564/15 Farkas, EU:C:2017:302 Rz. 59; vom 20.06.2013 C-259/12 Rodopi-M 91, EU:C:2013:414 Rz. 38, vom 19.07.2012 C-263/11 Redlihs, EU:C:2012:497 Rz. 44) enthalten lediglich die Feststellung, dass Sanktionen zur Umsatzsteuer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen - nicht hingegen, dass es sich bei der Festsetzung von Nachzahlungszinsen um eine Sanktion handelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20

    Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags im Rahmen des Steuerabrechnungsbescheids

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