Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.07.2020 - C-264/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17848
EuGH, 09.07.2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,17848)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,17848)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,17848)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Constantin Film Verleih

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Internetvideoplattform - Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers - Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Urheberrecht und verwandte Schutzrechte â€" Internetvideoplattform â€" Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers â€" Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums â€" Richtlinie 2004/48/EG â€" Art. 8 ...

  • Betriebs-Berater

    Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Darlegungs- und Beweislast für unrechtmäßige Löschung oder Sperrung bei Facebook

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Auskunftsanspruch gegen YouTube bei widerrechtlich hochgeladenen Filmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Constantin Film Verleih/YouTube u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Illegales hochladen: Geschützte Nutzerdaten trotz Rechtsverletzung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Online-Plattformen wie YouTube müssen bei Urheberrechtsverletzungen nur Postanschrift herausgeben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechteinhaber kann von YouTube bei urheberrechtswidrig hochgeladenen Inhalten nur die Postanschrift des Nutzers nicht aber E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer verlangen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Rechtsverletzung: YouTube schuldet nur Auskunft über Postadresse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch erstreckt sich nur auf Postanschrift

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber: "Adresse" meint nur die Postanschrift

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Illegales Filesharing - Youtube muss nur die Postanschrift herausgeben!

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Bekanntgabe der Adressen von Urheberrechtsverletzern: Ansprüche des Rechtsinhabers gegen YouTube

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftspflicht von Online-Plattformen - Bei illegalen "Uploads" müssen Online-Unternehmen nur die Postanschrift des Nutzers offenlegen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Bekanntgabe der Adressen von Urheberrechtsverletzern: Ansprüche des Rechtsinhabers gegen YouTube

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube muss bei Urheberrechtsverletzungen nur Postanschrift herausgeben nicht E-Mail, IP oder Telefon-Nummer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Illegales Hochladen eines Films auf Online-Plattform - Rechtsinhaber kann nur Postanschrift des Nutzers verlangen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    YouTube muss keine IP-Adressen oder Telefonnummern herausgeben

  • beck.de (Kurzinformation)

    Umfang der Auskunftspflicht von Onlineplattformen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei illegal hochgeladenen Videos keine umfassende Auskunft

  • wbs.legal (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Illegale Raubkopien auf YouTube - Muss YouTube Nutzerdaten herausgeben?

  • rosepartner.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Welche Auskünfte muss YouTube geben?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 840
  • MMR 2020, 676
  • ZUM 2020, 859
  • afp 2020, 367
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Zur Frage, ob der Begriff "Adressen" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 auch die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen dieser Personen umfasst, ist festzustellen, dass der Begriff "Adressen" aufgrund dessen, dass diese Vorschrift für die Ermittlung seines Sinnes und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, einen unionsrechtlichen Begriff darstellt, der in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs, da er in der Richtlinie 2004/48 nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls seine Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem soll die Richtlinie 2004/48 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite schaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren soll und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen soll, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29), indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C-427/15, EU:C:2017:18, Rn. 25).

    Was konkret Art. 8 der Richtlinie 2004/48 betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. das Recht der Rechtsinhaber auf Auskunft und das Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 28).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Insoweit trifft es zwar zu, dass das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren soll und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen soll, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29), indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C-427/15, EU:C:2017:18, Rn. 25).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Zudem soll die Richtlinie 2004/48 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite schaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Datenverarbeitung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, und der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, EU:C:2009:107, Rn. 29, und Urteil vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Zudem soll die Richtlinie 2004/48 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite schaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Außerdem sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs, da er in der Richtlinie 2004/48 nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls seine Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, und der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, EU:C:2009:107, Rn. 29, und Urteil vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-481/14

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
    Jedoch hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C-481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Diese der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG dienende Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 40] = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row

    aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich beim Erlass der Richtlinie 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 36 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]).

    Diese Harmonisierung ist in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 36 - Constantin Film Verleih).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung - unter Beachtung der unionsrechtlichen Interessenabwägung (vgl. EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih) - schafft.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die Richtlinie 1999/44 den Begriff der "geringfügigen Vertragsverletzung" nicht definiert, ist er entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83).
  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskünfte über Benutzer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih):.

    Diese Vorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 40 - Constantin Film Verleih GmbH).

    dd) Das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten; Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany [Davidoff Hot Water]; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 - Bastei Lübbe), steht der Auslegung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG schon deswegen nicht entgegen, weil die Richtlinie dieses Gleichgewicht herstellt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. April 2020 - C-264/19 Rn. 51 - Constantin Film Verleih).

    Die Mitgliedstaaten sind deswegen auch nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung von Auskunft über die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG aufgeführten Personen im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums anzuordnen (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih).

    Die sich im Streitfall stellenden entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung vom 9. Juli 2020 (GRUR 2020, 840 - Constantin Film Verleih) geklärt.

  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung

    Das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht soll nämlich das in Art. 47 der Charta verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört, indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 35).

    Was zweitens die nachgelagerte Verarbeitung durch Telenet betrifft, mit der die Inhaber der gespeicherten IP-Adressen identifiziert und ihre Namen und Anschriften an Mircom übermittelt werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48, der sich auf die Übermittlung der Namen und Anschriften von Nutzern beschränkt, die an rechtsverletzenden Tätigkeiten beteiligt sind, dem Ziel entspricht, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Auskunftsrecht der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und dem Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG handelt es sich hierbei lediglich um eine Mindestharmonisierung, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den Rechtsinhabern weitergehende Auskunftsansprüche einzuräumen, soweit diese bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 39] - Constantin Film Verleih).
  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung "Constantin Film Verleih" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 = WRP 2020, 1174).

    dd) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört, indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die dieses Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (EuGH, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 35] - Constantin Film Verleih, mwN).

    Diese Harmonisierung ist somit in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt (EuGH, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 36] - Constantin Film Verleih).

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Harmonisierung in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt ist (EuGH, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 36] - Constantin Film Verleih).

    Dies ergibt sich auch aus seinen allgemeinen Erwägungen zum in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Auskunftsrecht von Inhabern eines Rechts des geistigen Eigentums (EuGH, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 35] - Constantin Film Verleih).

    Dieser Ansicht kann jedoch angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Constantin Film Verleih" nicht beigetreten werden, nach der der Auskunftsanspruch des Inhabers des verletzten Rechts aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die wie § 19 Abs. 3 MarkenG der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Mindestharmonisierung entspricht, auf die dort genannten, klar umschriebenen Auskünfte beschränkt ist (EuGH, GRUR 2020, 840 [juris Rn. 36]).

    Diese Frage ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Constantin Film Verleih" (GRUR 2020, 840) geklärt.

  • KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19

    ALBA - Markenverletzung: Auskunftsanspruch des Markeninhabers über Werbeanzeigen

    Dieser habe in der Sache "YouTube-Drittauskunft II" im Anschluss an das auf dessen Vorlage ergangene Urteil des EuGH (GRUR 2020, 840 Rn. 40 - Constantin Film Verleih GmbH) eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung des wortidentischen § 101 Abs. 3 UrhG vorgegeben.

    dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Constantin Film Verleih" des EuGH (Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840).

    Dort führt der EuGH unter anderem aus, der Unionsgesetzgeber habe sich beim Erlass der RL 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden und die Harmonisierung somit in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie "auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt" (EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 - Constantin Film Verleih).

    Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind vordem Hintergrund der vom EuGH zuvor aufgeworfenen Frage zu sehen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 35 - Constantin Film Verleih), ob diejenige Auskunft, die der Identifizierung des Verletzers diene, sich über die ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/48/EG genannten Angaben auch auf weitere Umstände (etwa IP-Adresse oder E-Mail-Adresse) erstrecke.

    Anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall berührt die hier in Rede stehende Auskunft über den Zeitpunkt der Online-Stellung insbesondere nicht die Interessen und Grundrechte der Nutzer (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 23, 37 - Constantin Film Verleih).

    Eine dynamische, auf neuere technische Entwicklung reagierende, also in erster Linie teleologische Auslegung der RL 2004/48/EG, ist aber nur dann zulässig, wenn der Wortlaut der Bestimmung selbst offen für eine unterschiedliche Auslegung ist, weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 46 - Constantin Film Verleih).

    Eine Auslegung, die über jene Grenzen hinausgeht, würde zudem der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48/EG widersprechen; diese beruht, wie der Generalanwalt beim EuGH betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 60 - Constantin Film Verleih).

    Jene dynamische Auslegung ist auch nicht nötig, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/48/EG für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern "weiter gehende Auskunftsrechte" einzuräumen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih; Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 61 f. - Constantin Film Verleih).

    Auch aus diesem Grunde lässt die Vorschrift hinreichend Raum für eine telelogische Betrachtung (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 45 f. - Constantin Film Verleih), die hier im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2004/48/EG) dazu führt, den Anbieter der rechtswidrig beworbenen Dienstleistung unter § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zu fassen, zumal Art. 8 Abs. 2 lit. a) der RL 2004/48/EG - weiter gehend - auch den "Erzeuger" und "Vertreiber" nennt.

  • EuGH, 28.04.2022 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-559/20

    Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • EuGH, 27.04.2023 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6366
Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,6366)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,6366)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 2020 - C-264/19 (https://dejure.org/2020,6366)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Constantin Film Verleih

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Video-Sharing-Plattform im Internet - YouTube - Hochladen eines Films ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers - Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Richtlinie ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: YouTube muss Rechteinhaber bei Urheberechtsverletzung nach Richtlinie 2004/48/EG nur Postanschrift des Nutzers nicht aber IP-Adresse und E-Mail-Adresse mitteilen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht über »Namen und Adressen« im Sinne der Durchsetzungsrichtlinie

  • heise.de (Pressebericht, 02.04.2020)

    EU-Gutachten: Nur begrenzte Weitergabe persönlicher Daten nach illegalen Uploads

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch gegen Youtube: Namen und Adressen nur aus der analogen Welt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Mail- und IP-Adresse nicht Teil des Auskunftsanspruchs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19
    Was insbesondere Art. 8 der Richtlinie 2004/48 betrifft, hatte der Gerichtshof im Urteil Coty Germany bereits Gelegenheit zu der Klarstellung, dass mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. das Recht der Rechtsinhaber auf Auskunft und das Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden soll(15).

    15 Urteil vom 16. Juli 2015 (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 28).

    19 Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany (C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19
    14 Vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 62 bis 70), vom 16. Februar 2012, SABAM (C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 41), vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a. (C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 56), vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 26), sowie vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72).

    22 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 60).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19
    13 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2012, SABAM (C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 42 bis 44), vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57), vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32), sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 62 bis 70), vom 16. Februar 2012, SABAM (C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 41), vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a. (C-461/10, EU:C:2012:219, Rn. 56), vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds (C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 26), sowie vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Constantin Film Verleih (C-264/19, EU:C:2020:261).
  • KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19

    ALBA - Markenverletzung: Auskunftsanspruch des Markeninhabers über Werbeanzeigen

    Eine dynamische, auf neuere technische Entwicklung reagierende, also in erster Linie teleologische Auslegung der RL 2004/48/EG, ist aber nur dann zulässig, wenn der Wortlaut der Bestimmung selbst offen für eine unterschiedliche Auslegung ist, weil er eine gewisse Mehrdeutigkeit und Unschärfe aufweist (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 46 - Constantin Film Verleih).

    Eine Auslegung, die über jene Grenzen hinausgeht, würde zudem der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2004/48/EG widersprechen; diese beruht, wie der Generalanwalt beim EuGH betont hat, auf einer vom Unionsgesetzgeber gewünschten Mindestharmonisierung (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 60 - Constantin Film Verleih).

    Jene dynamische Auslegung ist auch nicht nötig, da der Unionsgesetzgeber nach Art. 8 Abs. 3 lit. a) der RL 2004/48/EG für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, diesem Bemühen um Dynamik nachzukommen und den Rechtsinhabern "weiter gehende Auskunftsrechte" einzuräumen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih; Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 61 f. - Constantin Film Verleih).

    Auch aus diesem Grunde lässt die Vorschrift hinreichend Raum für eine telelogische Betrachtung (vgl. Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 02.04.2020 - C-264/19, BeckRS 2020, 13895 Rn. 45 f. - Constantin Film Verleih), die hier im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 3 der RL 2004/48/EG) dazu führt, den Anbieter der rechtswidrig beworbenen Dienstleistung unter § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG zu fassen, zumal Art. 8 Abs. 2 lit. a) der RL 2004/48/EG - weiter gehend - auch den "Erzeuger" und "Vertreiber" nennt.

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