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   EuGH, 14.05.2020 - C-266/19   

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https://dejure.org/2020,10465
EuGH, 14.05.2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-266/19 (https://dejure.org/2020,10465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    EIS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • kanzlei.biz

    Keine Verpflichtung für Unternehmer zur Angabe ihrer Telefonnummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 - Anhang I Teil A - Widerrufsrecht - Vom Unternehmer zur Verfügung zu stellende Informationen zu den Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: EIS/TO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Pflicht des Unternehmers zur Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung ("EIS")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Verfügbare Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung muss nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Verfügbare Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2389
  • ZIP 2020, 1617
  • GRUR 2020, 753
  • MMR 2020, 531
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
    Das vorlegende Gericht stellt zudem klar, dass sich die vorliegende Rechtssache ausschließlich auf die Frage der Entgegennahme von Erklärungen der Verbraucher über die Ausübung ihres Widerrufsrechts beziehe, im Unterschied zu der Rechtssache, in der der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 vorgelegt habe und in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), zu vorvertraglichen Informationspflichten ergangen sei.

    Hierzu ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU (C-649/17, EU:C:2019:576), im Wesentlichen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zum einen dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben.

    Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil insbesondere entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer bereitzustellenden Kommunikationsmittels festlegt, diesen jedoch verbindlich dazu verpflichtet, jedem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über das dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 46).

    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, erscheint unverhältnismäßig, insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter, vor allem kleinerer Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 48).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.05.2020 - C-266/19
    In einer Situation, in der die Telefonnummer des Unternehmers dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Urteil vom 11. September 2019, Romano, C-143/18, EU:C:2019:701, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Nummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, ist aber davon auszugehen, dass sie zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind.
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) entschieden.

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-179/21

    Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst

    Eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher solche Informationen unter allen Umständen zur Verfügung zu stellen, erscheint aber insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs bestimmter Unternehmen unverhältnismäßig, namentlich in Bezug auf die kleinsten von ihnen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, EIS, C-266/19, EU:C:2020:384, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) wie folgt entschieden:.

    In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass diese Telefonnummer zu den Informationen gehört, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben sind, und muss nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann (EuGH, GRUR 2020, 753 Rn. 37, 38 und 40 - EIS).

  • LG Paderborn, 03.01.2024 - 3 O 240/23
    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der sog. EIS-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, GRUR 2020, 753) und des BGH (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, GRUR 2021, 84) nicht, dass die Angabe einer Telefonnummer für den Beginn der Widerrufsfrist im vorliegenden Fall notwendig ist.
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