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   EuGH, 09.07.2020 - C-272/19   

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EuGH, 09.07.2020 - C-272/19 (https://dejure.org/2020,17970)
EuGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - C-272/19 (https://dejure.org/2020,17970)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - C-272/19 (https://dejure.org/2020,17970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Hessen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff "Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des ...

  • doev.de PDF

    Land Hessen - Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch für einen Petitionsausschuss gelten die Vorgaben der DSGVO - Petionsausschuss als Verantwortlicher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auskunftspflicht des Petitionsausschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unabhängigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  • lto.de (Pressebericht, 09.07.2020)

    Vorlage aus Wiesbaden: Wie unabhängig sind deutsche Gerichte?

  • lto.de (Pressebericht, 09.07.2020)

    EuGH teilt Bedenken des VG Wiesbaden nicht: Deutsche Gerichte sind unabhängig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Auch parlamentarische Ausschüsse müssen DSGVO befolgen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    DSGVO gilt auch für den Petitionsausschuss eines Mitgliedstaates

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1497
  • AnwBl 2020, 467
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist diese Unabhängigkeit für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit essenziell, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u. a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, über die die mitgliedstaatlichen Gerichte verfügen müssen, voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Daher ist der Gerichtshof offensichtlich zuständig, um über dieses Ersuchen insgesamt zu entscheiden, d. h. sowohl über die erste als auch über die zweite Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 74 und 75).

    Was die Bedingungen der Ernennung des im vorlegenden Gericht sitzenden Richters betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass die Legislative oder die Exekutive im Verfahren der Ernennung eines Richters tätig werden, nicht geeignet ist, eine Abhängigkeit dieses Richters ihnen gegenüber zu schaffen oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, wenn der Betroffene nach seiner Ernennung keinerlei Druck ausgesetzt ist und bei der Ausübung seines Amtes keinen Weisungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als ein einzelstaatliches Gericht ihm eine Reihe von Gesichtspunkten unterbreitete, die nach Ansicht des Gerichts geeignet waren, an der Unabhängigkeit eines an der Ernennung von Richtern beteiligten Ausschusses zu zweifeln, festgestellt hat, dass zwar denkbar ist, dass der eine oder andere von diesem Gericht angeführte Gesichtspunkt an und für sich nicht zu beanstanden ist und in diesem Fall in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und deren Entscheidungen unterliegt, dass jedoch ihr Zusammenspiel neben den Umständen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, Zweifel an der Unabhängigkeit eines am Verfahren zur Ernennung von Richtern beteiligten Gremiums aufkommen lassen können, auch wenn sich ein solcher Schluss bei getrennter Betrachtung dieser Gesichtspunkte nicht aufdrängen würde (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 142).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Zu, zweitens, den Erklärungen des Landes Hessen, wonach die Tätigkeiten eines parlamentarischen Ausschusses nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 fallen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 klarzustellen, dass diese Richtlinie zwar auf Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung Art. 95 EG) gestützt ist, die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage aber nicht voraussetzt, dass in jedem Einzelfall, der von dem auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakt erfasst wird, tatsächlich ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht und dass es unangebracht wäre, den Ausdruck "Tätigkeiten ..., die nicht in den Anwendungsbereich des [Unions]rechts fallen" dahin auszulegen, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die betreffende konkrete Tätigkeit den freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigt (Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 40 und 42).

    Zwar hat der Gerichtshof grundsätzlich betont, dass die in Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten (nämlich solche nach den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union sowie Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich) jedenfalls spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben und dass diese Tätigkeiten dazu dienen sollen, den Anwendungsbereich der dort geregelten Ausnahme festzulegen, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können ( ejusdem generis ) (Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist , C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Zunächst fällt sie unter die Rechtsstaatlichkeit, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie Art. 19 EUV, der diesen Wert konkretisiert und die Aufgabe, in dieser Rechtsordnung die gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, auch den nationalen Gerichten überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.1998 - C-361/97

    Nour

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Da diese Frage nämlich die Auslegung von Art. 267 AEUV selbst betrifft, der für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens nicht in Rede steht, entspricht die mit dieser Frage erbetene Auslegung keinem objektiven Erfordernis für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 1998, Nour, C-361/97, EU:C:1998:250, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-272/19
    Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO, wie sie in deren Art. 2 Abs. 1 enthalten ist, sehr weit ist und dass die in Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Anwendungsbereich eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61 und 62).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    (c) Auch für die Rechtsordnung der Europäischen Union ist die Unabhängigkeit der Richter von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, VQ gegen Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Zwar hat der Gerichtshof, wie die Republik Polen geltend gemacht hat, bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Einrichtung wie ein Landesjustizrat, der in das Verfahren zur Ernennung von Richtern eingebunden ist, überwiegend aus Mitgliedern besteht, die von der Legislative ausgewählt werden, für sich genommen nicht zu Zweifeln an der Unabhängigkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO ist, wie die anderen in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 68, und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 84).

    Daraus folgt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung so zu verstehen ist, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 70).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-33/22

    Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht zunächst darauf, dass es nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), hervorgehe, für die Anwendbarkeit der DSGVO nicht erforderlich sei, dass die betroffene Verarbeitung personenbezogener Daten konkret zu Zwecken erfolge, die dem Unionsrecht unterlägen, grenzüberschreitend sei oder konkret den freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtige.

    In weiterer Folge nennt das vorlegende Gericht einige Unterschiede zwischen dem Petitionsausschuss des Hessischen Landtags (Land Hessen, Deutschland) - dem parlamentarischen Ausschuss, um den es in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache ging - und dem BVT-Untersuchungsausschuss.

    Bei der Auslegung ebendieser Bestimmung hat der Gerichtshof festgestellt, dass, soweit ein Petitionsausschuss eines Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, er als "Verantwortlicher" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 74).

    Der Umstand, dass es sich, wie der Präsident des Nationalrates (Österreich) hervorhebt, im Unterschied zum Petitionsausschuss in der dem Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), zugrunde liegenden Rechtssache, der nur mittelbar zur parlamentarischen Tätigkeit beitrug, beim BVT-Untersuchungsausschuss um ein Organ handelt, das unmittelbar und ausschließlich parlamentarisch tätig ist, bedeutet nicht, dass die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen ist.

  • LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18

    EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen

    Auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 und das vor dem Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren (Az.: C-272/19, www.curia.europa.eu) wird Bezug genommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    Wenn also Zweifel daran bestehen, ob die vorlegende Einrichtung ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV ist (weil sie wie in im Urteil Land Hessen angeblich nicht hinreichend unabhängig ist oder aus anderen Gründen), stellt diese Frage eine Vorfrage des Verfahrens dar, unabhängig davon, ob sie dem Gerichtshof im Hinblick auf die Zulässigkeit vorgelegt oder zum Gegenstand einer konkreten Vorlagefrage gemacht wurde(79).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof, anders als im Urteil Land Hessen, in einigen Fällen Fragen zum Begriff "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV und zu der Frage beantwortet, ob die nationale Einrichtung, die das Ersuchen in einer Rechtssache stellt, als solches angesehen werden kann(82).

    Drittens hat der Gerichtshof in Urteil Land Hessen dem vorlegenden Gericht die erbetenen Klärungen gegeben.

    2 Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982) (im Folgenden: Urteil A. K. u. a.), vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234) (im Folgenden: Urteil Miasto ?owicz), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535) (im Folgenden: Urteil Land Hessen), und Beschluss vom 3. September 2020, S.A.D. Maler und Anstreicher (C-256/19, EU:C:2020:684) (im Folgenden: Urteil Maler.

    In jüngerer Zeit Urteil Land Hessen, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535).

    77 Urteil Land Hessen, Rn. 42 bis 61.

    116 Vgl. aus jüngerer Zeit Urteile Land Hessen, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 117).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2017, X und X (C-638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 37), vom 26. September 2018, Belastingdienst/Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) (C-175/17, EU:C:2018:776, Rn. 24), vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 74), oder vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 40 und 41).

    138 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 54).

    139 Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 56).

    140 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 142), und vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 57).

    147 Vgl. z. B. Urteile vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 bis 53), oder jüngst Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 55 ff.), vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45 ff.), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status von italienischen Friedensrichtern) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 42 ff.).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Die Republik Polen macht nämlich als Erstes geltend, angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die sich insbesondere aus den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 10. September 2020, Rat/Sharpston (C-424/20 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:705), und dem Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (T-180/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:473), ergebe, sei die vierte Rüge der Klage zurückzuweisen.

    Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen wurde jedoch zum einen mit den Urteilen vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311), nur die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs angewandt, insbesondere die im Urteil A. K. herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22

    Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

  • VG Wiesbaden, 31.08.2020 - 6 K 1016/15

    Zur Auskunftspflicht des Petitionsausschusses eines Landtages

  • VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19

    Fragen zu den Folgen einer fehlenden bzw. unterlassenen oder unvollständigen

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 22.02.2022 - C-562/21

    Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • VG Wiesbaden, 27.06.2019 - 6 K 565/17

    Red Notices und Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 13 SB 302/14

    Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem SGB IX

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-207/22

    Lineas - Concessões de Transportes

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 09.11.2022 - 135/4-2020
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