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   EuGH, 19.12.2013 - C-281/12   

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https://dejure.org/2013,36742
EuGH, 19.12.2013 - C-281/12 (https://dejure.org/2013,36742)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-281/12 (https://dejure.org/2013,36742)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-281/12 (https://dejure.org/2013,36742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1 - Begriff, irreführende Handlung - Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Irreführung setzt "geschäftliche Entscheidung" des Verbrauchers zwar voraus, diese ist jedoch weit auszulegen

  • Europäischer Gerichtshof

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica

    'Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ,irreführende Handlung'' - Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten ...

  • EU-Kommission

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica

    Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1 - Begriff ,irreführende Handlungʻ - Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten ...

  • Wolters Kluwer

    Irreführende Geschäftstätigkeit durch Veranlassung zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung; Bewerbung einer Sonderaktion mit nicht verfügbaren Waren zum Sonderpreis; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • kanzlei-rader.de

    "Irreführende Geschäftspraxis iSV Art. 6 Abs. 1 der RL 2005/29/EG erfordert Geeignetheit, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführende Geschäftstätigkeit durch Veranlassung zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung; Bewerbung einer Sonderaktion mit nicht verfügbaren Waren zum Sonderpreis; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trento Sviluppo u. a./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum Merkmal "geschäftliche Entscheidung" im Wettbewerbsrecht bei der Irreführung von Verbrauchern - Werbung für nicht ausreichend vorrätige Waren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Wann ist eine Geschäftspraxis irreführend und damit wettbewerbswidrig?

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Verfügbarkeit einer beworbenen Ware kann die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Trento Sviluppo und Centrale Adriatica

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 196
  • GRUR Int. 2014, 276
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-435/11

    Eine den Verbraucher irreführende Geschäftspraxis ist unlauter und mithin

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
    Was erstens die allgemeine Systematik von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 betrifft, ist festzustellen, dass die irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie eine präzise Kategorie von nach ihrem Art. 5 verbotenen unlauteren Geschäftspraktiken darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 55, und vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 37).

    Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, sowie CHS Tour Services, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-261/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, DIE

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
    Was erstens die allgemeine Systematik von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 betrifft, ist festzustellen, dass die irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie eine präzise Kategorie von nach ihrem Art. 5 verbotenen unlauteren Geschäftspraktiken darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949, Randnr. 55, und vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C-435/11, Randnr. 37).

    Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie ist eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, sowie CHS Tour Services, Randnr. 36).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, Slg. 2010, I-2673, Randnr. 38).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, Slg. 2010, I-2673, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
    Aus Randnr. 47 des Urteils vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic (C-453/10), und aus Randnr. 42 des Urteils CHS Tour Services geht nämlich hervor, dass eine Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 angesehen wird, sofern die Angabe irreführend ist und den Verbraucher voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte.
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 28 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica; BGH, Urteil vom 15. April 2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979 Rn. 24 = WRP 2021, 895 - Testsiegel auf Produktabbildung, mwN) oder den Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dessen Angebot und Produkten zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 34 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 29 = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III).
  • OLG Köln, 11.03.2016 - 6 U 121/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung eines Kontaktformulars zur Eingabe

    (...) Erfasst werden darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen, wie z.B. das Betreten eines Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36 - juris).
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