Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.2003 - C-292/01, C-293/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4644
EuGH, 18.09.2003 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2003,4644)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2003,4644)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2003,4644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Albacom

  • EU-Kommission PDF

    Albacom SpA (C-292/01) und Infostrada SpA (C-293/01) gegen Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica und Ministero delle Comunicazioni.

    Richtlinie 97/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 11
    Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13 - Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind - Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der ...

  • EU-Kommission

    Albacom SpA (C-292/01) und Infostrada SpA (C-293/01) gegen Ministero del Tesoro, del Bilancio e dell

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen zweier Beschwerden der Inhaberinnen von Genehmigungen für den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen ein interministerielles Dekret, mit dem die Gesellschaften, die Inhaber solcher Genehmigungen sind, zur Zahlung eines auf der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ... Art. 6; ; Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste Art. 11; ; Gesetz Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 über die steuerlichen Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung (Italien) Art. 20 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Telekommunikationssektor - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13 - Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind - Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) - Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste - Zulässigkeit ...

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.07.2004 - C-292/03

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 18.09.2003 - C-292/01
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. September 2001 sind die Rechtssachen C-292/03 und C-293/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Diese Grundsätze hat der Gerichtshof erstmals in seinem Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/02, Albacom und Infostrada (Slg. 2003, I-9449 Rn. 25) entwickelt, wobei dort freilich anstelle des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in der Sache nicht wesentlich abweichend - der Grundsatz der Objektivität genannt ist.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Die Bestimmung geht davon aus, dass die von den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen den Unternehmen auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/01 - Albacom SpA und Infostrada SpA, Rn. 25).

    Dafür könnte sprechen, dass die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, die die umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und dass Art. 11 Abs. 1 der Lizenzierungsrichtlinie die Auferlegung finanzieller Belastungen für die Genehmigungserteilung begrenzt, um Hindernissen finanzieller Art für den Liberalisierungsprozess zu begegnen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    28 Im Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01 (Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449, Randnr. 25) hat er darauf hingewiesen, dass nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 die den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, von den Mitgliedstaaten auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen.

    70 Um zu beurteilen, wie klar Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 ist und ob die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit diesem Artikel offensichtlich ist oder nicht, sind die Ziele dieser Richtlinie heranzuziehen, die zu den Maßnahmen gehört, die zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen getroffen wurden, und bezweckt, den Markteintritt neuer Wettbewerber zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Die Bestimmung geht davon aus, dass die von den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen den Unternehmen auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/01 - Albacom SpA und Infostrada SpA, Rn. 25).

    Dafür könnte sprechen, dass die Lizenzierungsrichtlinie den Zweck verfolgt, im Interesse der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes, die die umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich zu erleichtern, und dass Art. 11 Abs. 1 der Lizenzierungsrichtlinie die Auferlegung finanzieller Belastungen für die Genehmigungserteilung begrenzt, um Hindernissen finanzieller Art für den Liberalisierungsprozess zu begegnen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2003, a.a.O., Rn. 35 ff.).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 restriktiv auszulegen, da er eine Ausnahme von der Grundregel des Artikels 11 Absatz 1 einführt (vgl. Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01, Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    45 Anstatt den Markteintritt neuer Betreiber durch die Abmilderung der wettbewerblichen Ungleichgewichte zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und den neuen Betreibern auf dem Telekommunikationsmarkt erheblich zu erleichtern, wie es die fünfte Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 fordert (vgl. Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35), bewirkt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren betroffene, dass diese Ungleichgewichte bestehen bleiben.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Art. 6, 11, 22

    Ab diesem Zeitpunkt könnten Telekommunikationsunternehmen mit Einzelgenehmigung nur die in Art. 11 der Richtlinie 97/13 vorgesehenen finanziellen Belastungen auferlegt werden, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449), bestätigt habe.

    Der Gerichtshof hat die Vereinbarkeit einer einem Telekommunikationsunternehmen auferlegten, auf der Grundlage seines Umsatzes bemessenen jährlichen finanziellen Belastung mit der Richtlinie 97/13 bereits im Urteil Albacom und Infostrada geprüft.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nur die Art. 6 und 11 der Richtlinie 97/13 die finanziellen Belastungen behandeln, die für Unternehmen gelten, die Inhaber von Genehmigungen im Bereich Telekommunikationsdienste sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 26).

    Für Einzelgenehmigungen sieht Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Gebühren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen auferlegen, die Inhaber dieser Genehmigungen sind, nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (Urteile Albacom und Infostrada, Randnr. 25, und vom 19. September 2006, i-21 Germany, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 28).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Steht die Richtlinie 97/13 im Licht der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480), und vom 21. Februar 2008, Telecom Italia (C-296/06, EU:C:2008:106), einem rechtskräftigen innerstaatlichen Urteil entgegen, das auf einer fehlerhaften Auslegung und/oder einer Verfälschung dieser Richtlinie beruht, so dass dieses rechtskräftige Urteil von einem zweiten Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, der auf demselben materiellen Rechtsverhältnis beruht, sich jedoch wegen der akzessorischen Natur der verlangten Zahlung von demjenigen unterscheidet, der Gegenstand der Sache war, zu der das rechtskräftige Urteil ergangen ist, unangewendet gelassen werden kann?.

    Dieser Richtlinie würde jedoch ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 36 und 38).

    Solche Belastungen hätten, anders als die in den Art. 6 und 11 der Richtlinie 97/13 vorgesehenen, zur Folge, dass die Gebühren und Abgaben, die die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie ausdrücklich auferlegen dürfen, stark erhöht würden, und würden ein erhebliches Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit in der Telekommunikation schaffen, was den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwiderläuft und den durch die genannte Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Rahmen verlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, EU:C:2003:480, Rn. 40 und 41).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06

    Ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Erhebung einer Gebühr für

    Diese Grundsätze hat der Gerichtshof erstmals in seinem Urteil vom 18. September 2003 - Rs. C-292/01 und C-293/02, Albacom und Infostrada (Slg. 2003, I-9449 Rn. 25) entwickelt, wobei dort freilich anstelle des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in der Sache nicht wesentlich abweichend - der Grundsatz der Objektivität genannt ist.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikationsdienste - Richtlinie

    Ist mit der Gemeinschaftsregelung und deren Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01 (Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449) eine nationale Vorschrift vereinbar, die vorübergehend die zweite, für die zugunsten der Muttergesellschaft ausgeübte Tätigkeit zu zahlende zusätzliche Abgabe nach den Zahlungen bemisst, die die Muttergesellschaft in der Vergangenheit aufgrund der früheren Ausschließlichkeitsregelung geleistet hat, die durch die Unterscheidung zwischen Konzessionen für öffentliche Telekommunikationssysteme und Konzessionen für Telekommunikationssysteme zur privaten Nutzung gekennzeichnet war?.

    35 Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 41).

    36 Wie Artikel 11 der Richtlinie ausdrücklich vorsieht, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass von den Unternehmen im Rahmen dieser Verfahren außer im Fall der Inanspruchnahme knapper Ressourcen nur die Gebühren erhoben werden, die die Kosten des im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung anfallenden Verwaltungsaufwands decken (vgl. Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 33).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Dieser Rahmen enthält zum einen Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen sowie zu deren Inhalt und zum anderen Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C-292/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    Dem gemeinsamen Rahmen, der mit der Richtlinie 97/13 aufgestellt werden soll, würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 38).

    Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 37).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-228/12

    Vodafone Omnitel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie

  • EuGH, 27.06.2013 - C-71/12

    Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

  • EuGH, 27.06.2013 - C-485/11

    Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

  • EuGH, 16.06.2005 - C-104/04

    Kommission / Frankreich

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01, C-293/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19736
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2002,19736)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2002,19736)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-292/01, C-293/01 (https://dejure.org/2002,19736)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Albacom

  • EU-Kommission PDF

    Albacom SpA (C-292/01) und Infostrada SpA (C-293/01) gegen Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica und Ministero delle Comunicazioni.

    Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen

  • EU-Kommission

    Albacom SpA (C-292/01) und Infostrada SpA (C-293/01) gegen Ministero del Tesoro, del Bilancio e dell

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01
    30 f.), vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnrn.
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01
    26 f.) und vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98 (Modelo I, Slg. 1999, I-6427, Randnrn.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-69/96

    Garofalo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01
    2: - Seit dem Urteil vom 16. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-69/96 bis C-79/96 (Garafalo u. a., Slg. 1997, I-5603) steht es für den Gerichtshof außer Zweifel, dass der italienische Consiglio di Stato auch dann ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG ist, wenn er im Rahmen einer an den Präsidenten der Republik gerichteten außerordentlichen Beschwerde eine Stellungnahme abgibt.
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01
    Vgl. vor allem die Urteile vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

    7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG -

    12- Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen Albacom und Infostrada (C-292/01 und C-293/01, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 fast wörtlich in den Nrn. 8 bis 13 dieser Schlussanträge wiedergegeben und auch in den Schlussanträgen in den Rechtssachen Multimedia und Firma 02 enthalten sind.
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