Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2023 - C-300/21   

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https://dejure.org/2023,9184
EuGH, 04.05.2023 - C-300/21 (https://dejure.org/2023,9184)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-300/21 (https://dejure.org/2023,9184)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-300/21 (https://dejure.org/2023,9184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Österreichische Post

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 82 Abs. 1 - Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung ...

  • IWW

    Art. 82 DS-GVO, Datenschutzrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Art. 82 Abs. 1; Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht ...

  • Betriebs-Berater

    DS-GVO-Verstoß - Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs

  • doev.de PDF

    Österreichische Post AG - Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: UI/Österreichische Post

  • datenbank.nwb.de

    DS-GVO-Verstoß - Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    DSGVO-Schadensersatz

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    DSGVO-Verstoß begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO - aber keine Erheblichkeitsschwelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutz - und der Ersatz immaterieller Schäden

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadensersatzanspruch

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen die DSGVO

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    Keine Erheblichkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche bei Verstöße gegen das Datenschutzrecht nach Art. 82 DSGVO

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    DSGVO-Schadensersatz: Anspruchsvoraussetzungen und Schadenserheblichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein grundsätzlicher Schadenersatz nach DSGVO-Verstoß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    DSGVO: Keine Bagatellgrenze beim immateriellen Schadensersatz - Bedeutung für Schufa-Einträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immaterieller Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil zum Datenschutz

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein Schadensersatzanspruch bei bloßem DSGVO-Verstoß

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    DSGVO-Verstoß allein verpflichtet nicht zum Schadensersatz

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Immaterieller Schadensersatz nach DSGVO: Nur kleine Unsicherheit oder schon großer Ärger?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Immaterieller Schadensersatz bei Datenpannen: Rahmen für DSGVO-Schadensersatzklagen konkretisiert

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1930
  • ZIP 2023, 1244
  • GRUR 2023, 980
  • EuZW 2023, 580
  • NZA 2023, 621
  • K&R 2023, 416
  • NZA-RR 2023, 336
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.09.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C-18/21, EU:C:2022:682, Rn. 36).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Hinsichtlich der zweiten Frage ist bereits entschieden worden, dass der Umstand allein, dass der Gerichtshof aufgefordert ist, sich abstrakt und allgemein zu äußern, nicht die Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach sich ziehen kann (Urteil vom 15. November 2007, 1nternational Mail Spain, C-162/06, EU:C:2007:681, Rn. 24).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-595/20

    ShareWood Switzerland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-786/19

    The North of England P & I Association - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2021 - C-295/20

    Sanresa

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Eine abstrakt und allgemein formulierte Frage kann als hypothetisch und damit unzulässig angesehen werden, wenn die Vorlageentscheidung nicht das Mindestmaß an Erläuterungen, das erforderlich ist, um einen Zusammenhang zwischen der Frage und dem Ausgangsrechtsstreit herstellen zu können, enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2021, Sanresa, C-295/20, EU:C:2021:556, Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insbesondere geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein gleichmäßiges und hohes Niveau des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 101, sowie vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 81, und vom 10. Februar 2022, ShareWood Switzerland, C-595/20, EU:C:2022:86, Rn. 21), die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C-786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48, sowie vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 07.09.1999 - C-355/97

    Beck und Bergdorf

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Ein Schadensersatzanspruch wegen einer solchen der DSGVO nicht entsprechenden Datenverarbeitung scheidet gleichwohl aus, wenn - wie hier - bei der betroffenen Person ein konkreter (tatsächlicher), über den durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung ohnehin eintretenden Kontrollverlust hinausgehender (immaterieller) Schaden nicht eingetreten ist (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29 ff.; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112; EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 86; im Nachgang zu BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.).

    Der Beweis ist nach dem Maßstab des § 286 ZPO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53; EuGH Urt. v. 16.3.2023 - C-522/21, GRUR 2023, 713 Rn. 38, 46, 49, EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 112, 122, 127; im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19), gegebenenfalls allein durch eine Parteianhörung nach § 141 ZPO zu führen (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 19).

    Für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich materieller oder immaterieller Schäden im Sinne des Art. 82 DSGVO genügt - solange nicht reine Vermögensschäden geltend gemacht werden - die Möglichkeit eines Schadenseintritts, die nur zu verneinen ist, wenn bei verständiger Würdigung - wie im vorliegenden Einzelfall - kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54; EuGH Urt. v. 25.3.2021 - C-501/18, BeckRS 2021, 5310 Rn. 126; im Anschluss an BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30).

    Im Übrigen hat Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, präzisiert, drei Voraussetzungen für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs, nämlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden (EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 36) .

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es nur, soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält, Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (so BVerwG Urt. v. 2.3.2022 - 6 C 7/20, BVerwGE 175, 76 Rn. 48 m. w. N.; siehe im Kontext zur Bemessung des Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53 ff., insbesondere auch zum Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz) .

    (aa) Die von der DSGVO verwandten Begriffe "immaterieller" und "materieller" Schaden sind unionsautonom auszulegen und setzen - entgegen dem Ansatz der Klägerin - nach dem Wortlaut der Norm, der Systematik und Telos des Art. 82 Abs. 2, Abs. 1 DSGVO sowie der Art. 77-84 DSGVO und den Erwägungsgründen 75, 85 und 146 DSGVO einen über den schlichten Verstoß gegen die DSGVO hinausgehenden Schaden voraus (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 29-42; GA Campos Sánchez-Bordona Schlussantr.

    v. 6.10.2022 - C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 117) .

    Ein solcher Schaden setzt jedoch - entgegen möglicherweise bestehendem innerstaatlichen Recht (vgl. für das deutsche Deliktsrecht zuletzt etwa BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 18 m. w. N.) - nach Wortlaut, Erwägungsgründen 10, 146 DSGVO und Telos nicht voraus, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (so EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 44-51; vgl. auch BAG Beschl. v. 26.8.2021 - 8 AZR 253/20 (A), NZA 2021, 1713 Rn. 33; offen gelassen BVerfG Beschl. v. 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 19 ff.; siehe zu Störungen und Belästigungen sowie Zorn und Ärger in Abgrenzung gegenüber Schäden GA Campos Sánchez-Bordona Schlussantr.

    v. 6.10.2022 - C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 111 ff.; GA Pitruzzella Schlussanträge v. 27.4.2023 - C-340/21, BeckRS 2023, 8707 Rn. 79 ff. und insbesondere Rn. 83 zur von den nationalen Gerichten zu beantwortenden Frage des Schadens im Einzelfall) .

    Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, so bedeutet dies indes nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegründenden Schaden darstellen; denn der EuGH führt hierzu explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, "dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat , vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen [Hervorhebungen hinzugefügt]" (EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 50 und das in dem Bewusstsein der konkret vom ÖOGH zum Kontrollverlust aufgeworfenen Frage, vgl. Rn. 17) .

    Entsprechend stellt der EuGH auch darauf ab, dass die "konkret erlittenen Schäden" vollständig ausgeglichen werden müssen (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 58) .

    (bb) Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes (vgl. dazu nur EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53) gilt mit Blick auf den haftungsbegründenden - hier immateriellen - Schaden das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts verlangt.

    Mit Anlegung dieses Maßstabs wird auch der Äquivalenzgrundsatz eingehalten, da § 286 ZPO gleichermaßen im deutschen Recht angewandt wird (vgl. zum Nachweis psychischer Störungen BGH Urt. v. 6.12.2022 - VI ZR 168/21, r+s 2023, 130 Rn. 14, 17, 19; siehe auch zur Richtlinienkonformität im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinie EuGH Urt. v. 15.12.2022 - C-577/21, DAR 2023, 73 Rn. 35 f., 38, 44 f., 49) und die Situation der vermeintlich geschädigten Partei im Anwendungsbereich der DSGVO damit nicht ungünstiger ist (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53, 55) .

    Damit wird gewährleistet, dass ein aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO konkret erlittener Schaden in vollem Umfang ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972 Rn. 53, 58, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es keines im nationalen Recht nicht vorgesehenen Strafschadensersatzes bedarf) .

    Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine unionsautonome Schadensvermutung noch erfordert der Grundsatz der Effektivität eine solche - im deutschen Recht nicht existente - Schadensvermutung (vgl. eine solche ausdrücklich verneinend GA Campos Sánchez-Bordona Schlussantr. v. 6.10.2022 - C-300/21, GRUR-RS 2022, 26562 Rn. 56 ff., was der EuGH in seiner nachfolgenden Entscheidung nicht beanstandet hat) .

    Diese Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist unter dem Gesichtspunkt von Äquivalenz und Effektivität (vgl. dazu nur EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-300/21, NZA 2023, 621 Rn. 53, 54) auf den vorliegenden Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 42 f. zur alleinigen Maßgeblichkeit von Unionsgrundrechten) zu übertragen.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die - wie die Art. 24 und 32 DSGVO - für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung, der mit ihr verfolgten Ziele und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 47 und 48, sowie vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist es nach den Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils und in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Regeln für die Beweismittel, anhand deren die Geeignetheit solcher Maßnahmen in diesem Zusammenhang bewertet werden kann, festzulegen, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 297, und vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 54).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervorgeht, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf der Grundlage von Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines "immateriellen Schadens" im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51).

    Diese wörtliche Auslegung wird zweitens durch den 146. Erwägungsgrund der DSGVO bestätigt, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft und in dessen drittem Satz es heißt, dass "[d]er Begriff des Schadens ... im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden [sollte], die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht." Eine Auslegung des Begriffs "immaterieller Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die nicht die Fälle umfasst, in denen die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffene Person sich auf die Befürchtung beruft, dass ihre eigenen personenbezogenen Daten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden, entspräche jedoch nicht einer weiten Auslegung dieses Begriffs, wie sie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 37 und 46).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in ihren Art. 83 und 84 enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber auch als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 85).

    Das Vorliegen eines "Schadens" stellt nämlich eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 77, vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 14, und vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 82).

    Speziell in Bezug auf immaterielle Schäden hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entstandene Schaden eine gewisse Schwere erreicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 78, und vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 16).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, jedoch den Nachweis erbringen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen, da der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42 und 50, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 84, und vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 21 und 23).

    Angesichts dessen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44, sowie vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 15).

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Vielmehr kann in der weiteren Verarbeitung - eindeutig - irrelevanter Sequenzen und deren Einführung in einen Rechtsstreit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen, für die er unter den Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 36, BAGE 163, 239) oder nach Art. 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz schuldet (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post]) .
  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, nachdem er u. a. hervorgehoben hat, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, der aufgrund des in Art. 82 dieser Verordnung verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die nationalen Gerichte zu diesem Zweck nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, 54 und 59).

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des sechsten Satzes des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, der besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58).

    Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40).

  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, sondern darüber hinaus der Eintritt eines Schadens erforderlich ist (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 31 ff., 42).

    Er hat weiter ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (WRP 2023, 686 Rn. 51).

    a) In seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-300/21 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung nach deren Art. 82 Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen diese Verordnung ein Schaden entstanden ist.

    Daher seien die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 54 mwN, 59).

    Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der sechste Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll und in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (ECLI:EU:C:2023:370, WRP 2023, 686 Rn. 56 ff.).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21 - NZA 2023, 621) darauf erkannt hat, dass nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung für sich genommen den Schadensersatzanspruch der betroffenen Person i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO eröffne.

    (C-300/221 - NZA 2023, 621) klargestellt, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruch ist (Wahlers jurisPR-ITR 10/2023, Anm. 4), auch wenn der Schaden keine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss.

    Wörtlich hat der EuGH in Rn. 50 seines Urteils vom 4. Mai 2023 (C-300/21) hierzu ausgeführt: "Allerdings bedeutet diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 dieser Verordnung darstellen".

    "Bloßer Ärger" des Betroffenen genügt hierfür genauso wenig (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Celex Nr. 62021CC0300) wie das bloße Warten auf die Auskunft.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener

    Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 77).

    Im Hinblick darauf, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss der Begriff "immaterieller Schaden" im Sinne dieser Bestimmung eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 30 und 44).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf der Grundlage von Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines "immateriellen Schadens" im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 51, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 78).

    Es stünde jedoch zu dem vom Unionsgesetzgeber gewählten weiten Verständnis des Begriffs "Schaden" in Widerspruch, wenn dieser Begriff auf Schäden mit einer gewissen Erheblichkeit beschränkt wäre, insbesondere was die Dauer betrifft, während der die betroffenen Personen den nachteiligen Folgen des Verstoßes gegen diese Verordnung ausgesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 46, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 81).

    Würde der Ersatz des Schadens von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht, könnte dies nämlich die Kohärenz der mit der DSGVO eingeführten Regelung beeinträchtigen, da die graduelle Abstufung einer solchen Begrenzung, von der die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten, abhinge, je nach Beurteilung durch die angerufenen Gerichte unterschiedlich hoch ausfallen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 48 und 49).

    Eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen gehabt hat, muss jedoch den Nachweis erbringen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 50, und vom heutigen Tag, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, Rn. 84).

    Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reicht nämlich nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

    Ebenso ist es mangels besonderer Verfahrensregeln in der DSGVO Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Modalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus den Bestimmungen dieser Verordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2023 - 2 Sa 61/23

    Stellenausschreibung - Diskriminierung wegen des Alters - Entschädigung nach § 15

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22

    Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs,

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 19 U 23/23

    Immaterieller Schaden i.S.d. Art. 82 DS-GVO

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23

    Berufungsschriftsatz aus Textbausteinen: Berufung (un-)zulässig?

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 154/23

    Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - immaterieller Schaden

  • LG München I, 14.03.2024 - 44 O 3464/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Klageantrag, Technische und organisatorische

  • LAG Baden-Württemberg, 28.07.2023 - 9 Sa 73/21

    Anspruch auf Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte gemäß Art

  • ArbG Duisburg, 23.03.2023 - 3 Ca 44/23

    10.000 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
  • LG Deggendorf, 20.06.2023 - 33 O 461/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Daten-Scrapings

  • OLG Hamburg, 10.01.2024 - 13 U 70/23

    4.000 EURO immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen zwei

  • LG Lübeck, 25.05.2023 - 15 O 74/22

    SCRAPING - Datenschutzverstöße von Facebook im Zusammenhang mit dem Scraping von

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1608/23
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16155/21

    Datenschutzrechtlichen Rechte in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen

  • LG Regensburg, 11.05.2023 - 72 O 1413/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 184/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 704/23

    Schadensersatz - Datenschutzverstoß - erforderlicher Schaden - Kausalität

  • OLG Dresden, 29.08.2023 - 4 U 1078/23

    Immaterieller Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrages

  • LG Regensburg, 11.05.2023 - 72 O 731/22

    Erfolglose Schadensersatzklage wegen öffentlich zugänglicher Nutzerdaten

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16034/22

    Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und

  • LG Düsseldorf, 19.07.2023 - 12 O 83/22
  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
  • LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 277/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 149/22
  • LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23

    Ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO liegt immer dann vor, wenn

  • OLG München, 13.12.2023 - 31 U 1786/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Aussetzung des Verfahrens, Kostenentscheidung,

  • OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
  • OLG Hamm, 17.11.2023 - 7 U 71/23

    Aussetzung, Vorlagepflicht, Auskunftsanspruch, Schaden, Kausalität,

  • OLG Dresden, 12.12.2023 - 4 U 1049/23

    Nutzerkonto; soziales Netzwerk; Deaktivierung; Wiederherstellung; Schaden

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 21/23

    Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenscraping-Vorfall

  • LG Köln, 31.05.2023 - 28 O 138/22
  • OLG Stuttgart, 02.02.2024 - 2 U 63/22

    Direktwerbung kein Datenschutzverstoß

  • LG Passau, 16.02.2024 - 1 O 616/23

    Facebook-Datenpanne

  • LG Arnsberg, 31.10.2023 - 7 O 691/22
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
  • LG Freiburg, 15.09.2023 - 8 O 184/22

    Bemessung des immateriellen Schadens im Zusammenhang mit einem sog.

  • LG Ravensburg, 13.06.2023 - 2 O 228/22

    Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung durch Facebook

  • OLG Dresden, 01.03.2024 - 4 U 1550/23
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 78/22
  • LG Freiburg, 20.09.2023 - 8 O 50/23
  • LG Hannover, 14.08.2023 - 18 O 89/22
  • LG Köln, 24.05.2023 - 28 O 198/22
  • LG Bochum, 05.06.2023 - 6 O 86/22
  • ArbG Gießen, 07.06.2023 - 2 Ca 327/22
  • ArbG Suhl, 20.12.2023 - 6 Ca 54/23

    Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung - Schadensersatz - Verstoß

  • OLG München, 16.08.2023 - 31 U 1786/23

    Dsgvo, Gebührenermäßigung, Anschlußberufung, Sicherung einer einheitlichen

  • LG Bonn, 10.05.2023 - 3 O 201/22
  • LG Darmstadt, 19.06.2023 - 27 O 194/22
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26971
Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21 (https://dejure.org/2022,26971)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-300/21 (https://dejure.org/2022,26971)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-300/21 (https://dejure.org/2022,26971)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert - Erfordernisse des Schadensersatzanspruchs - Schäden, die einen gewissen Schweregrad ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert - Erfordernisse des Schadensersatzanspruchs - Schäden, die einen gewissen Schweregrad ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt: Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO setzt tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schaden voraus - Kein Strafschadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld bei Datenschutz-Verstoß nur bei tatsächlichen immateriellen Schäden

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    DSGVO-Schadensersatz auch bei Bagatellen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Digitale Autonomie in Vertragsbeziehungen - Zum Verhältnis von Privatautonomie und "Datenkontrolle"

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht genug geärgert für immateriellen Schadensersatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 12.03.2002 - C-168/00

    WIRD EIN PAUSCHALREISEVERTRAG MANGELHAFT ERFÜLLT, SO HAT DER BETROFFENE REISENDE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).

    78 Beispielsweise in den Urteilen vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163), zur entgangenen Urlaubsfreude, und vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251), zum Verlust des Reisegepäcks bei Pauschalreisen.

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    Vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald (C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27), zu fehlerhaften Produkten, vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21), zur Haftung der Luftfahrtunternehmen, und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 ff.), zur Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen.

    78 Beispielsweise in den Urteilen vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163), zur entgangenen Urlaubsfreude, und vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251), zum Verlust des Reisegepäcks bei Pauschalreisen.

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).

    77 Urteil vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Tenor): Das Unionsrecht steht "einer nationalen Rechtsvorschrift ... nicht [entgegen], die in Bezug auf die Entschädigung für immaterielle Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, in der die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt wird, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird".

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    83 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 51), zur Unterscheidung zwischen "Schäden" im Sinne von Art. 19 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und "Ärgernissen" im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004, die nach dem Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), im Rahmen des Art. 7 der Verordnung ersatzfähig sind.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    83 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 51), zur Unterscheidung zwischen "Schäden" im Sinne von Art. 19 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und "Ärgernissen" im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004, die nach dem Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716), im Rahmen des Art. 7 der Verordnung ersatzfähig sind.
  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    Vgl. Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald (C-203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27), zu fehlerhaften Produkten, vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 21), zur Haftung der Luftfahrtunternehmen, und vom 10. Juni 2021, Van Ameyde España (C-923/19, EU:C:2021:475, Rn. 37 ff.), zur Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    63 Rechtssache C-30/19, Braathens Regional Aviation (EU:C:2021:269).
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    66 Der Gerichtshof hat im Rahmen des (damaligen) Art. 215 EWG-Vertrag den Nachweis des Schadens auch dann verlangt, wenn der Kläger angesichts des Problems seines Nachweises eine symbolische Entschädigung verlangte (Urteil vom 21. Mai 1976, Roquette Frères/Kommission, 26/74, EU:C:1976:69, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-22/12

    Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • LG Karlsruhe, 02.08.2019 - 8 O 26/19

    Bonitätsauskunft von Schufa & Co ist nicht unmittelbar angreifbar

  • AG Frankfurt/Main, 10.07.2020 - 385 C 155/19

    Schadenersatz nach DSGVO verlangt ernsthafte Beeinträchtigung

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • EuGH, 17.03.2016 - C-99/15

    Liffers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • AG Diez, 07.11.2018 - 8 C 130/18

    DSGVO-Abmahnungen: 50 EUR Schmerzensgeld pro Spam-EMail?

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-61/19

    Orange Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Verordnung

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener

  • EuGH, 25.01.2017 - C-367/15

    Stowarzyszenie Olawska Telewizja Kablowa - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.04.2024 - C-741/21

    juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 deuten darauf hin, dass dies der Fall sein könnte (ECLI:EU:C:2022:756, Celex-Nr. 62021CC0300 Rn. 29, juris: "Die Auslegung, die den Begriff 'Verstoß' automatisch, ohne Erfordernis eines Schadens, mit dem Begriff 'Ausgleich' in Verbindung bringt, steht daher nicht mit dem Wortlaut von Art. 82 der DSGVO im Einklang. Sie steht auch nicht mit dem Hauptziel der durch die DSGVO eingeführten zivilrechtlichen Haftung im Einklang, das darin besteht, der betroffenen Person gerade durch den 'vollständigen und wirksamen' Ersatz des ihr zugefügten Schadens Genugtuung zu verschaffen").
  • LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21

    Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel -

    Die Kammer folgt insoweit zwar der zutreffenden Rechtsansicht des Generalanwalts beim EuGH Campos Sánchez-Bordona, wonach für die Anerkennung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den eine Person infolge eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erlitten hat, die bloße Verletzung der Norm als solche nicht ausreicht, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Schäden einhergehen (Schlussantrag vom 6. Oktober 2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562, beck-online; A.A. BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 [A] - Rn. 33; siehe auch die 4. Vorlagefrage BAG 22. September 2022 - 8 AZR 209/21 [A]).

    Der bloße "Ärger" über den Kontrollverlust an den Daten, ein schieres "Unmutsgefühl" wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen, sind aber nicht ausreichend (Schlussantrag vom 6. Oktober 2022 a.a.O.; Paal NJW 2022, 3673, 3674).

  • LG Paderborn, 19.12.2022 - 3 O 99/22

    Facebook-Datenleck - Schadenersatz

    So stellt auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12.05.2021 auf das Erfordernis eines konkreten Schadens ab (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 6.10.2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562).

    Zwar geht auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen davon aus, dass es den nationalen Gerichten obliegt herauszuarbeiten, wann ein subjektives Unmutsgefühl die Grenze zwischen bloßem nicht ersatzfähigem Ärger und echtem ersatzfähigen immateriellen Schaden überschreitet (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 6.10.2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-182/22

    Scalable Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 27 bis 55) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 74).

    Vgl. im Gegensatz dazu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nr. 105) und des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353, Nr. 78).

    40 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden, der aus einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten resultiert) (C-300/21, EU:C:2022:756, Nrn. 98 und 99) hat Generalanwalt Sánchez-Bordona dargelegt, dass die in den Erwägungsgründen 75 und 85 genannten Beispiele für Risiken oder Schäden "erheblich" oder von einer "besonderen Schwere" sein können.

  • LG Paderborn, 13.12.2022 - 2 O 212/22

    500 Euro DSGVO-Schmerzensgeld wegen Datenleck bei Facebook

    So stellt auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12.05.2021 auf das Erfordernis eines konkreten Schadens ab (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 6.10.2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562).

    Zwar geht auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen davon aus, dass es den nationalen Gerichten obliegt herauszuarbeiten, wann ein subjektives Unmutsgefühl die Grenze zwischen bloßem nicht ersatzfähigem Ärger und echtem ersatzfähigen immateriellen Schaden überschreitet (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 6.10.2022 - C-300/21, BeckRS 2022, 26562).

  • AG Waldbröl, 12.01.2023 - 3 C 100/22
    Für das Erfordernis des Nachweises eines konkreten Schadens, spricht sich hingegen allen voran der Generalanwalt Sánchez-Bordona im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu dieser Frage aus, vgl. dazu GA Sánchez-Bordona Schlussantrag v. 06.10.2022, Rs. C-300/21 - Österreichische Post AG, Rn. 23-82; diese Auffassung vertreten ebenfalls LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 - Az. 324 S 9/19; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.03.2022, Az. 13 U 206/20, Rn. 59-65; LG Essen, Urt. v. 10.11.2022, Az. 6 O 111/22, Rn. 108; LG Paderborn, Urt. v. 13.12.2022, Az. 2 O 212/22, Rn. 140; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2022, Az. 8 O 182/22, Rn. 27; vgl. auch Frenzel, in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 82 DSGVO, Rn. 10; Paal/Aliprandi, ZD 2021, 241, 242 sowie Spindler/Horvát, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., 2019, Art. 82 DSGVO, Rn. 8).

    Nach Ansicht des Gerichts setzt der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens voraus (vgl. für eine vollständige Abwägung aus unionsrechtlicher Sicht GA Sánchez-Bordona Schlussantrag v. 06.10.2022, Rs. C-300/21 - Österreichische Post AG, Rn. 23-82).

    Ein bloßes Ärgernis über einen Rechtsverstoß reicht nicht aus (vgl. GA Sánchez-Bordona Schlussantrag v. 06.10.2022, Rs. C-300/21 - Österreichische Post AG, Rn. 83-84).

    Die Entschädigungslösung in Art. 7 der Fluggastrechte-VO setzt keinen konkret entstandenen Schaden voraus, sondern greift schon bei bloßen Ärgernissen infolge eines Rechtsverstoßes (vgl. dazu explizit GA Sánchez-Bordona Schlussantrag v. 06.10.2022, Rs. C-300/21 - Österreichische Post AG, Rn. 83).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich im Umkehrschluss aus der Systematik des Unionsrechts, dass Art. 82 DSGVO keine solche Regelung mit einem bloßen Sanktionscharakter ist (vgl. GA Sánchez-Bordona Schlussantrag v. 06.10.2022, Rs. C-300/21 - Österreichische Post AG, Rn. 35-39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    7 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2022:756).
  • OLG Dresden, 20.02.2024 - 4 U 1634/23
    Da im Allgemeinen jeder Verstoß gegen eine Norm über den Schutz personenbezogener Daten zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führen kann (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C... S...-B... von 06.10.2022 - C 300/21, Rn 113 - juris) und ein Schadensersatz, der sich aus einem bloßen Unmutsgefühl wegen der Nichtbeachtung des Rechts durch einen anderen ergibt, einem "Schadensersatz ohne Schaden" recht nahe kommt, der nicht von Art. 82 erfasst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rn. 36 ff - juris), reicht demgegenüber allein der potenzielle oder hypothetische Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten nicht aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C...... vom 26.10.2023 - C 182/22, Rn 24 - juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    4 Die vierte Frage stimmt im Wesentlichen mit der ersten Frage in der Rechtssache C-300/21, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten), überein, in der ich am 6. Oktober 2022 meine Schlussanträge (EU:C:2022:756, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache C-300/21) vorgelegt habe und in der am 4. Mai 2023 das Urteil des Gerichtshofs (EU:C:2023:370) ergangen ist.
  • OLG Koblenz, 13.02.2023 - 12 U 2194/21
    Berücksichtigt man in dieser Frage die in den Schlussanträgen des Generalsanwalts beim EuGH vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-300/21 (BeckRS 2022, 26562) dargelegten plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen, die sich auch der Senat für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhalts zu eigen macht, so ist ein ursächlich durch die Einmeldung(en) entstandener Schaden, unabhängig von der Frage, ob diese in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise erfolgte(n), nicht erkennbar.

    Dabei sieht sich der Senat auch im Einklang mit der Bewertung durch den Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 06.10.2022 (BeckRS 2022, 26562, insbesondere Tz. 112, 116).

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21

    DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 709/23
  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 7 O 10/22
  • LG Heidelberg, 31.03.2023 - 7 O 9/22

    Schadensersatz: Automatisierte Sammlung persönlicher Daten von Facebook-Nutzern

  • LG Hannover, 14.08.2023 - 18 O 89/22
  • LG Krefeld, 22.02.2023 - 7 O 113/22
  • OLG Köln, 04.05.2023 - 15 U 3/23

    Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr

  • LG Itzehoe, 09.03.2023 - 10 O 87/22
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2023 - 16 K 16034/22

    Zulässigkeit der Weitergabe aller Daten an die Senatsverwaltung für Finanzen und

  • LG Trier, 17.03.2023 - 2 O 99/22

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

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