Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 20.10.2005 | Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004

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   EuGH, 20.10.2005 - C-327/03, C-328/03   

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https://dejure.org/2005,3022
EuGH, 20.10.2005 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2005,3022)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2005,3022)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2005,3022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • Europäischer Gerichtshof

    ISIS Multimedia Net

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma O2

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • EU-Kommission PDF

    ISIS Multimedia Net

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • EU-Kommission

    ISIS Multimedia Net

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • aufrecht.de

    Keine kostenlose Übernahme von Rufnummern durch DTAG

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG im Hinblick auf die Entrichtung von Gebühren bei der Zuteilung von Rufnummern an ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche; Anforderungen an einer Abgabe im Sinne dieser Vorschrift; Verbot der Diskriminierung; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 97/13/EG Art. 11 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ISIS Multimedia Net

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • heise.de (Pressebericht, 20.10.2005)

    Telekom-Konkurrenten siegen vor EU-Gericht im Telefonnummernstreit

  • heise.de (Pressebericht, 10.12.2004)

    Telekom-Konkurrenten können im Telefonnummern-Streit hoffen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    ISIS Multimedia Net

  • beck.de (Leitsatz)

    Ortsnetz-Nummerngebühren

  • beck.de (Leitsatz)

    Gebühren für die Überlassung von Telefonnummern gemeinschaftsrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Kostenlose Rufnummern-Übernahme von DTAG rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nummerngebühren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 37
  • EuZW 2006, 28
  • MMR 2005, 824
  • DVBl 2006, 99
  • K&R 2005, 511
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13 restriktiv auszulegen, da er eine Ausnahme von der Grundregel des Artikels 11 Absatz 1 einführt (vgl. Urteil vom 18. September 2003 in den Rechtssachen C-292/01 und C-293/01, Albacom und Infostrada, Slg. 2003, I-9449, Randnrn.

    45 Anstatt den Markteintritt neuer Betreiber durch die Abmilderung der wettbewerblichen Ungleichgewichte zwischen dem marktbeherrschenden Unternehmen und den neuen Betreibern auf dem Telekommunikationsmarkt erheblich zu erleichtern, wie es die fünfte Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 fordert (vgl. Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35), bewirkt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren betroffene, dass diese Ungleichgewichte bestehen bleiben.

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
    39 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83).

    Das Wettbewerbsrecht steht einer solchen Regelung allerdings nicht entgegen, wenn die von dem marktbeherrschenden öffentlichen Unternehmen früher entrichtete Gebühr für die Zuteilung einer Lizenz im Bereich der Mobiltelefonie und die kostenlose Zuteilung weiterer Frequenzen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Wettbewerber erhoben wurde, gleichwertig ist (vgl. Urteil Connect Austria, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
    29 Was das Diskriminierungsverbot angeht, so verlangt es, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. insbesondere Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 91).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Drittens ist, soweit die vorliegende Rüge gegen die Feststellungen des Gerichts zur Chancengleichheit gerichtet ist, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein System nicht verfälschten Wettbewerbs nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 25, vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 51).
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern kann aber nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 83, und vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

    Vgl. ebenso Urteile vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 49), und vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia und Firma O2 (C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnrn.
  • VG Köln, 03.07.2009 - 27 K 3726/07

    Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von 10-stelligen Rufnummernblöcken nach §

    Der Regelungsinhalt des Art. 13 Satz 2 der Genehmigungsrichtlinie entspreche insoweit dem des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Vorgängerrichtlinie 97/13/EG - Lizenzierungsrichtlinie -, so dass die hierzu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 C-327/03 und C 328/03) sowie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (BVerwG - 6 C 15.05 -) in gleicher Weise zu berücksichtigen seien.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, Rs.C-327 und C-328/03 a.a.O., verstießen die nach § 1 TNGebV a. F. für Zuteilungen in den Jahren 1997 bis 1999 erhobenen Gebühren gegen das Wettbewerbsförderungsgebot und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach der damals geltenden Lizenzierungsrichtlinie, weil die marktbeherrschende DTAG von ihrem Rechtsvorgänger kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hatte und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand nach nationalem Recht nicht möglich war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

    4 - Ich beschreibe hier die Meilensteine, die in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen ISIS Multimedia und Firma O2 (Urteil vom 20. Oktober 2005, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877), Nuova società di telecomunicazioni (Urteil vom 18. Juli 2006, C-339/04, Slg. 2006, I-6917) und - in jüngerer Zeit - Telefónica 02 Czech Republic (Urteil vom 14. Juni 2007, C-64/06, Slg. 2007, I-4887) sowie Deutsche Telekom (Urteil vom 22. November 2007, C-262/06, Slg. 2007, I-0000) den Weg markierten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

    5 - Urteil vom 20. Oktober 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-0000.
  • EuGH, 21.03.2013 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 24).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Im Fall der Nutzung knapper Ressourcen können die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie über die Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus eine weitere Gebühr festsetzen, die zum Ziel hat, eine optimale Nutzung solcher Ressourcen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23).
  • VG Köln, 30.04.2015 - 9 L 538/15

    Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste dürfen im Rahmen eines

    Dass durch das vorliegende Versteigerungsverfahren unionsrechtswidrig ein Unternehmen zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird oder diese Stellung ausgedehnt oder verstärkt wird im Sinne der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 22. Mai 2003 - C-462/99 -, und vom 20. Oktober 2005 - C-327/03 u.a. - beide juris), ist nicht ersichtlich.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    Vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2 (C-327/03 und C-328/03, EU:C:2005:622, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

  • VG Köln, 03.07.2009 - 27 K 4568/07

    Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von Rufnummernblöcken von 1000

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2005 - C-328/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,67048
EuGH, 20.10.2005 - C-328/03 (https://dejure.org/2005,67048)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2005 - C-328/03 (https://dejure.org/2005,67048)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - C-328/03 (https://dejure.org/2005,67048)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG im Hinblick auf die Entrichtung von Gebühren bei der Zuteilung von Rufnummern an ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche; Anforderungen an einer Abgabe im Sinne dieser Vorschrift; Verbot der Diskriminierung; ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Firma O2

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr für die Zuteilung neuer Rufnummern - Kostenloser Rufnummernbestand, der dem Nachfolger des früheren Monopolunternehmens zur Verfügung steht

  • heise.de (Pressebericht, 10.12.2004)

    Telekom-Konkurrenten können im Telefonnummern-Streit hoffen

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Firma O2

  • beck.de (Leitsatz)

    Ortsnetz-Nummerngebühren

  • beck.de (Leitsatz)

    Gebühren für die Überlassung von Telefonnummern gemeinschaftsrechtswidrig

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 99
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03, C-328/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19877
Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2004,19877)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2004,19877)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - C-327/03, C-328/03 (https://dejure.org/2004,19877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ISIS Multimedia Net

    Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die Rechtsnachfolgerin des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma O2

    Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die Rechtsnachfolgerin des ...

  • EU-Kommission PDF

    ISIS Multimedia Net

    Telekommunikation - Allgemein­- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - Einzelgenehmigungen für knappe Ressourcen - Voraussetzungen - Telefonnummern - Kostenlose Übernahme durch die ...

  • EU-Kommission

    ISIS Multimedia Net

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 9.12.2004)

    Vergabe von Telefonnummern // Wettbewerb zugunsten der Telekom verfälscht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    Nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 94) ist für die Prüfung, ob die kostenfreie Lizenzvergabe an ein öffentliches Unternehmen vor der Liberalisierung dem rechtlichen Gebot der Gleichheit zwischen den beteiligten Betreibern genügt, darauf abzustellen, wann die Lizenz erteilt wurde, welche Regelung damals galt, ob etwa eine Betriebspflicht bestand und gegebenenfalls welchen wirtschaftlichen Wert die Lizenz hatte(24).

    Die Liberalisierung der Telekommunikation verlangt die Öffnung des Marktes, deren Verwirklichung nicht vereitelt werden darf durch Abgaben, die den Wettbewerb einschränken, indem sie Betreibern in vergleichbarer Lage unterschiedliche Belastungen auferlegen und dadurch bestimmte von ihnen gegenüber anderen bevorzugen, denn freier Wettbewerb setzt, wie im Urteil Connect Austria (Randnr. 83) hervorgehoben wurde, Chancengleichheit unter den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern voraus.

    Zu den jüngeren einschlägigen Entscheidungen gehören etwa die Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57) und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99 (Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115), auf die ich unten zurückkommen werde.

    24 - Auf der Grundlage dieser Kriterien stehen nach dem Urteil Connect Austria (Randnr. 118) die Artikel 9 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich an Betreiber, die bereits eine GSM-900-Lizenz besitzen, ohne gesonderte Gebühr gestattet, während vom Betreiber, dem eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde, eine Gebühr erhoben wurde, wenn die Gebühr, die von den bestehenden Betreibern für ihre GSM-900-Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich erhoben wurde, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr, die von dem Betreiber im Besitz der DCS-1800-Lizenz erhoben wurde, gleichwertig ist.

    27 - Im Urteil Connect Austria (Randnrn. 85 und 86) wurde festgestellt, dass die einem neu tätig werdenden Unternehmen obliegende Verpflichtung, für eine Lizenzerteilung eine Gebühr zu entrichten, für ein öffentliches Unternehmen mit beherrschender Stellung, das keinerlei entsprechende Gebühr zu zahlen hat, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten darstellt, der ihm eine Ausweitung seiner beherrschenden Stellung durch niedrigere Tarifangebote ermöglicht.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    25 - Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte besitzt ein Unternehmen eine beherrschende Stellung, wenn es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern kann, weil es sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig verhalten kann (Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oreal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 26, und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    23 - Zu den frühesten einschlägigen Entscheidungen gehört das Urteil vom 13. Juli 1962 in den verbundenen Rechtssachen 17/61 und 20/61 (Klöckner-Werke u. a./Hohe Behörde, Slg. 1962, 653, 692 f.).
  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    Zu den jüngeren einschlägigen Entscheidungen gehören etwa die Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57) und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99 (Connect Austria, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 115), auf die ich unten zurückkommen werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen.
  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen.
  • EuGH, 08.07.2002 - C-203/01

    Antero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
    7 - Schlussanträge vom 12. Dezember 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-203/01 (Albacom und Infostrada, Urteil vom 18. September 2003, Slg. 2003, I-9449), deren Nrn. 2 bis 7 nahezu wörtlich mit den obigen Nrn. 6 bis 11 übereinstimmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG -

    10- Schlussanträge vom 9. Dezember 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-327/03 und C-328/03, Urteil vom 20. Oktober 2005, Slg. 2005, I-0000.
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