Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2009 - C-42/07   

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https://dejure.org/2009,12
EuGH, 08.09.2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2009 - C-42/07 (https://dejure.org/2009,12)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • Telemedicus

    Staatliches Glücksspielmonopol im Internet

  • Telemedicus

    Staatliches Glücksspielmonopol im Internet

  • Europäischer Gerichtshof

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • EU-Kommission PDF

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International Ltd gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • EU-Kommission

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International Ltd gegen Departamento de Jogos da Sa

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto - Portugal. Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet.

  • Wolters Kluwer

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit; Betrieb von Glücksspielen [Fußballwetten] über das Internet [Bwin International Ltd]; Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a. gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • Betriebs-Berater

    Glücksspiel-Monopole im Internet europarechtskonform

  • vdai.de PDF

    Beschränkung des Art. 49 EGV durch eine Regelung, nach der private Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sportwetten: Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • kanzlei.biz

    Ausschließlich nationales Glücksspiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 56
    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit; Betrieb von Glücksspielen [Fußballwetten] über das Internet [Bwin International Ltd]; Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a. gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DAS NACH PORTUGIESISCHEM RECHT BESTEHENDE VERBOT FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER WIE BWIN, GLÜCKSSPIELE ÜBER DAS INTERNET ANZUBIETEN, IST MIT DEM FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VEREINBAR

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Art. 49, 234 EGV
    Das portugiesische Verbot von Glücksspielen im Internet ist mit EU-Recht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 EG - Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - Betrieb von Glücksspielen über das Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbot für Internet-Glückspiele in der EU

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Portugal darf Bwin-Sportwetten im Internet verbieten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Glücksspiel-Monopole im Internet europarechtskonform

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Staatliche Monopole auf Internetwetten gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Glücksspiel kann unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Urteil im Fall "Liga Portuguesa": Deutscher Glücksspielstaatsvertrag geschwächt

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.09.2009)

    Richter segnen staatliche Monopole bei Internetwetten ab

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen Glücksspielangebot verbieten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten dürfen Glücksspielangebot verbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Portugiesische Regelung für Glücksspielangebote über das Internet rechtmäßig - Portogiesisches Ausschließlichkeitsrecht für Glücksspiele mit Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit vereinbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2009)

    EuGH bestätigt Monopol für Online-Wetten in Portugal // Lottoblock sieht damit auch deutsches Verbot bestätigt

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof muss Sportwettenmonopol beurteilen

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof entscheidet über Sportwettenmonopol - neue Verfahren aus Deutschland und Portugal

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Heute Urteilsverkündung des EuGH in der Rechtssache "Liga Portuguesa"

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sportwettenmonopol: Europäischer Gerichtshof verkündet Liga Portuguesa-Urteil am 8. September 2009

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sponsoring durch Buchmacher bwin

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verbot von Online-Glücksspielen

  • isa-guide.de (Entscheidungsbesprechung)

    Liga Portuguesa - Was nicht sein soll, das nicht sein darf!

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal), eingereicht am 2. Februar 2007 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P) und Baw International Ltd / Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

  • blogspot.com (Sitzungsbericht)

    Was bringt "Gambelli III"? - Europäischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Stürzt das deutsche Sportwettenmonopol über das Bwin-Urteil des EuGH?" von Prof. Dr. Hans-Georg Dederer, NJW 2010, 198 - 200

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3221
  • EuZW 2009, 689
  • NJ 2010, 202
  • MMR 2009, 823
  • DVBl 2009, 1371
  • BB 2009, 2041
  • K&R 2009, 789
  • DÖV 2009, 912
  • SpuRt 2009, 240
 
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Wird zitiert von ... (409)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 36).

    Dabei ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 und 60, sowie Placanica u. a., Randnr. 47).

    Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil Placanica u. a., Randnr. 48).

    Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl. Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 35).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteile vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl. Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 35).

  • EGMR, 22.04.1993 - 15070/89

    MODINOS c. CHYPRE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Die betreffenden Maßnahmen sind in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 282/2003 vom 8. November 2003 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 259 vom 8. November 2003) enthalten.

    Die Tätigkeiten von Santa Casa waren zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 322/91 vom 26. August 1991 über den Erlass der Satzung von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa ( Diário da República I, Serie A, Nr. 195 vom 26. August 1991) in der durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 469/99 vom 6. November 1999 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 259 vom 6. November 1999) geänderten Fassung (im Folgenden: gesetzesvertretende Verordnung Nr. 322/91) geregelt.

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistungserbringern wie Bwin untersagt, in seinem Hoheitsgebiet Dienstleistungen über das Internet anzubieten, stellt eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 54).
  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1979, Henn und Darby, 34/79, Slg. 1979, 3795, Randnr. 15, vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 32, vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
    49 EG verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus den anderen Mitgliedstaaten gilt -, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • RG, 07.03.1900 - I 469/99

    Haftung der offenen Handelsgesellschaft für den Schaden, den ein Gesellschafter

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07   

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https://dejure.org/2008,1823
Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07 (https://dejure.org/2008,1823)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - C-42/07 (https://dejure.org/2008,1823)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - C-42/07 (https://dejure.org/2008,1823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einer einzigen Einrichtung das ausschließliche Recht zur Veranstaltung und zum Betrieb von Internet-Wetten einräumen - "Technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 98/34/EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - ...

  • EU-Kommission PDF

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einer einzigen Einrichtung das ausschließliche Recht zur Veranstaltung und zum Betrieb von Internet-Wetten einräumen - "Technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 98/34/EG - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - ...

  • EU-Kommission

    Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einer einzigen Einrichtung das ausschließliche Recht zur Veranstaltung und zum Betrieb von Internet-Wetten einräumen - ‚Technische Vorschrift‘ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG - Beschränkung der ...

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA CASA DAS MONOPOL FÜR INTERNET-WETTEN EINRÄUMT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN EINGEHALTEN WERDEN

  • IWW (Kurzinformation)

    Spendenrecht - Aktuelles zum grenzüberschreitenden Spendenabzug

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa

  • blogspot.com (Pressemitteilung)
  • beck.de (Kurzinformation)

    Monopol auf Internet-Glücksspiel zulässig

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sportwetten - Schlussanträge werden am 9. September veröffentlicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    25 - Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 59).

    33 - Urteil Gambelli u. a. (Randnr. 61).

    35 - Urteil Gambelli u. a. (Randnr. 63).

    50 - Urteil Gambelli u. a. (Randnr. 67).

    72 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a. (Randnrn. 52 bis 54).

    101 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a. (Randnrn. 52 und 54).

    105 - Urteil Gambelli u. a. (Randnr. 54).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil Läärä u. a. entschieden hat, dient eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts, die den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, auch der Verwirklichung dieser Ziele(114).

    26 - Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 60), vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 13), vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 14), und Gambelli u. a. (Randnr. 63).

    41 - Vgl. hinsichtlich der Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung Urteil Läärä u. a. im Hinblick auf die finnische Rechtsvorschrift, die einer staatlich kontrollierten Vereinigung des öffentlichen Rechts das ausschließliche Recht auf Betrieb von Geldspielautomaten einräumt.

    42 - Urteile Läärä u. a. (Randnr. 37) und Zenatti (Randnr. 35).

    43 - Urteile Läärä u. a. (Randnr. 36) und Zenatti (Randnr. 34).

    44 - Urteil Läärä u. a. (Randnr. 39).

    120 - Urteil Läärä u. a. (Randnr. 28).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    26 - Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 60), vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 13), vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 14), und Gambelli u. a. (Randnr. 63).

    29 - Urteil Zenatti.

    34 - Urteil Zenatti (Randnr. 36).

    40 - Urteil Zenatti (Randnr. 33).

    Vgl. hinsichtlich der Vergabe von Ausschließlichkeitsrechten an eine beschränkte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Urteile Zenatti und Gambelli u. a. im Hinblick auf die italienische Rechtsvorschrift betreffend die Wetten über die Ergebnisse von Sportereignissen oder über Pferderennen sowie Urteil Anomar u. a. im Hinblick auf das portugiesische Gesetz, das die Kasinospiele einer Konzessionsregelung unterstellt.

    48 - Urteil Zenatti (Randnr. 36).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    32 - Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 - Urteil Placanica u. a. (Randnr. 48).

    53 - Urteil Placanica u. a. (Randnr. 55).

    67 - Urteil Placanica u. a. (Randnr. 36).

    115 - Urteil Placanica u. a. (Randnr. 55).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    Ein Mitgliedstaat hat somit das souveräne Recht, die Ausübung eines Spiels in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten, wie der Gerichtshof anlässlich des Verbots der großen Lotterien im Vereinigten Königreich im Urteil Schindler eingeräumt hat.

    26 - Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 60), vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 13), vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 14), und Gambelli u. a. (Randnr. 63).

    27 - Urteil Schindler.

    38 - Urteile Schindler (Randnr. 58), Läärä u. a. (Randnr. 33) und Zenatti (Randnr. 31).

    39 - Im Urteil Schindler hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in seinem Gebiet zu Recht die in größerem Rahmen veranstalteten Lotterien verbieten durfte.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    37 - Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 49).

    78 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 61).

    80 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 60).

    107 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 47).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    69 - Die dänische Regierung bezieht sich auf die Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25), vom 8. März 2001, Van der Burg (C-278/99, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20), und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 45).

    77 - Urteil CIA Security International (Randnr. 40).

    81 - Urteil CIA Security International (Randnr. 44).

  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    Dieses Ermessen ist vergleichbar mit dem Ermessen, das der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich den Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich zuerkannt hat.

    104 - Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 22).

    117 - Urteil Kommission/Frankreich (Randnr. 33).

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    68 - Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP (C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8), und Placanica u. a. (Randnr. 36).

    71 - Vgl. insbesondere Urteile SARPP (Randnrn. 10 ff.) und vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller (C-60/03, Slg. 2004, I-9553, Randnrn. 24 ff.).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-278/99

    van der Burg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07
    69 - Die dänische Regierung bezieht sich auf die Urteile vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25), vom 8. März 2001, Van der Burg (C-278/99, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20), und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 45).

    Das Werbeverbot kann eine Abschottung des Marktes für Online-Spiele in dem Mitgliedstaat zur Folge haben, in dem das Verbot gilt, doch behindert es nicht die Erbringung oder Nutzung von Online-Spieldiensten im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/34 (Urteil Van der Burg, Randnr. 20).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 20.10.2005 - C-505/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 16.10.2003 - C-489/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

  • EFTA-Gerichtshof, 14.03.2007 - E-1/06

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen - Binnenmarkt und

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 07.11.2002 - C-228/01

    Bourrasse

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

  • EuGH, 23.05.2000 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • EGMR, 23.06.1973 - 2614/65

    RINGEISEN v. AUSTRIA (INTERPRETATION)

  • EGMR, 23.09.1994 - 19823/92

    HOKKANEN v. FINLAND

  • EGMR, 22.04.1993 - 15070/89

    MODINOS c. CHYPRE

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.1995 - V 10/95

    Verspätete Stellung des Antrags auf Investitionszulage ; Wiedereinsetzung in den

  • FG Hamburg, 09.02.2000 - I 225/98

    Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zur vorübergehenden

  • RG, 07.03.1900 - I 469/99

    Haftung der offenen Handelsgesellschaft für den Schaden, den ein Gesellschafter

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

  • EuGH, 24.03.2009 - C-525/06

    Nationale Loterij - Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

    Dies gilt auch, soweit die Länder - mit dem auch für die Veranstalter staatlicher Sportwetten geltenden Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) - eine bestimmte Tätigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für jedermann verboten haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 12).

    Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, a.a.O.) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.; Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 11 ff.).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 28 ff., 44 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.).

    Mit dem Gebot der sachlichen und nicht zum Glücksspiel auffordernden Werbung (§ 5 Abs. 1 GlüStV), dem Verbot der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und dem Verbot der indirekten Werbung für Sportwetten durch Trikot- und Bandenwerbung in Rundfunk und Fernsehen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) hat er das verfassungsrechtliche Gebot aus dem Sportwettenurteil vom 28.03.2006, dass die Werbung für das Wettangebot keinen Aufforderungscharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss, verwirklicht (zur Verfassungsmäßigkeit der Werbeverbote vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 47, 57; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 157 ff.).

    an die EU-Kommission vom 20.05.2008, ZfWG 2008, 173, Rdnr. 51 ff.; EuGH, Urt. vom 08.09.2009 - C-42/07 -, ZfWG 2009, 304, Rdnr. 70 , mit Bespr.

    Dabei ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54 ; Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14.10.2008 in C-42/07 , ZfWG 2008, 323, Rdnr. 255).

    Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag stellen Beschränkungen dieser Grundfreiheiten dar (vgl. EuGH, Urt. vom 6.11.2003 - C-243/01 -, NJW 2004, 139, Rdnr. 44 ff., 50 ff. ; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 46 ).

    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ; Urt. vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, ZfWG 2007, 125, Rdnr. 46 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 33 ; Urt. vom 24.03.1994 - C-275/92 -, NJW 1994, 2013, Rdnr. 58 f. ).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47 ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63 ; Urt. vom 24.03.1994, Rdnr. 32 ; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: EuGH, Urt. vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 -, Rdnr. 19 m.w.N. ; Urt. vom 10.03.2009 - C-169/07 -, Rdnr. 30 , mit Bespr.

    Im Verfahren Liga Portuguesa hat der EuGH jüngst die gesetzliche Erweiterung des einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel als gemeinschaftsrechtskonform angesehen und ausdrücklich anerkannt, dass ein solches Monopol den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten, und daher ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein kann (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 64, 67).

    Gemeinschaftsrechtlich unterliegt aufgrund des Ermessens der Mitgliedstaaten die Festlegung des Schutzniveaus, das der Mitgliedstaat anstrebt, und die darauf beruhende Entscheidung des Mitgliedstaates, ein staatliches Sportwettenmonopol einzurichten, mithin keiner weiteren Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O. Rdnr. 57 f. ; Urt. vom 21.10.1999, Rdnr. 33 ; Urt. vom 21.09.1999, Rdnr. 35 ; möglicherweise a.A. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 100 ff.).

    So hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 58 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, ).

    Diese Beschränkungen müssen schließlich auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 59 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 48 f. ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 67 ff. ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ff. ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; ebenso zum Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit in anderen Bereichen: EuGH, Urt. vom 19.05.2009, a.a.O., Rdnr. 25 ; Urt. vom 10.03.2009, a.a.O., Rdnr. 44 ; Urt. vom 13.07.2004, a.a.O., Rdnr. 24 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

    Dies gilt auch, soweit die Länder - mit dem auch für die Veranstalter staatlicher Sportwetten geltenden Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) - eine bestimmte Tätigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für jedermann verboten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.).

    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten auch für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - LKV 2007, 221; Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.02.2007 - LVG 19/05 - veröffentlicht unter www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.10.2008, a. a. O.; Beschl. vom 20.03.2009, a. a. O.).

    Mit dem Gebot der sachlichen und nicht zum Glücksspiel auffordernden Werbung (§ 5 Abs. 1 GlüStV), dem Verbot der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und dem Verbot der indirekten Werbung für Sportwetten durch Trikot- und Bandenwerbung in Rundfunk und Fernsehen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) hat er das verfassungsrechtliche Gebot aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, dass die Werbung für das Wettangebot keinen Appellcharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss, verwirklicht (zur Verfassungsmäßigkeit der Werbeverbote: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O., OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2009 - 13 B 958/09 - juris).

    Diese Regelungen dienen dem Prinzip der aktiven Suchtbekämpfung und der Reduzierung von Suchtrisiken ebenso wie das Verbot, den Abschluss von Sportwetten mit der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen zu verbinden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV), das uneingeschränkte Verbot der Wettteilnahme über das Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; vgl. zu den Gefahren des Internet im Bereich der Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen: BVerfG, Beschl. vom 14.10.2008, a. a. O.; EuGH, Urt. v. 08.09.2009 - C-42/07 - "Liga Portuguesa" Rdnr. 70) und das Verbot der Wettannahme bei laufenden Sportereignissen (sog. Livewetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV).

    Dabei ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14.10.2008 in C-42/07 "Liga Portuguesa", Rdnr. 298).

    Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, wie auch die Regelungen des Glücksspielgesetzes Sachsen-Anhalt stellen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" - Rdnr. 57; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler: EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O. "Liga Portuguesa" Rdnr. 46).

    Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 56; Urt. v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, "Placanica" Rdnr. 46; Urt. v. 21.10.1999, a. a. O., "Zenatti" Rdnr. 31; Urt. v. 21.09.1999, a. a. O., "Läärä" Rdnr. 33; Urt. v. 24.03.1994 - C-275/92 - "Schindler" Rdnr. 58).

    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58; Urt. v. 06.03.2007, a. a. O., "Placanica" Rdnr. 48; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: Urt. v. 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 - "DocMorris" Rdnr. 30; Urt. v. 10.03.2009 - C-169/07 - "Hartlauer" Rdnr. 55, ebenso bei der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes; EuGH, Urt. v. 05.06.2007 - C-170/04 - "Rosengren" Rdnr. 49).

    Im Verfahren "Liga Portuguesa" hat der Gerichtshof die gesetzliche Erweiterung des einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel als vereinbar mit Unionsrecht angesehen und ausdrücklich anerkannt, dass ein solches Monopol den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten, und daher ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein kann (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., Rdnr. 64).

    Unionsrechtlich unterliegt aufgrund des Ermessens der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Schutzniveaus, das der Mitgliedstaat anstrebt, und die darauf beruhende Entscheidung des Mitgliedstaates, anstelle eines Konzessionsmodells mit (auch) privaten Wettanbietern ein staatliches Sportwettenmonopol einzurichten, mithin keiner weiteren Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58).

    So hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 58).

    Diese Beschränkungen müssen schließlich auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 60; ebenso zum Kohärenzgebot in anderen Bereichen: EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-341/08 - "Petersen" Rdnr. 53; EuGH, Urt. v. 19.05.2009, a. a. O., "DocMorris" Rdnr. 42; Urt. vom 10.03.2009, a. a. O., "Hartlauer" Rdnr. 55; Urt. v. 13.07.2004 - C 262/02 - "Loi Evin" Rdnr. 24).

    Er hat bei der Prüfung, ob die Beschränkungen erforderlich sind, die mit dem zugunsten eines gemeinnützigen Unternehmens begründeten Monopol verbunden sind, allein auf den "Sektor" der dem Monopol unterliegenden, über das Internet angebotenen Glücksspiele abgestellt (vgl. Urt. vom 08.09.2009, a. a. O., Rdnr. 67).

    Das mitgliedstaatliche Ermessen im Bereich der Glücksspielpolitik, unter Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2009, a. a. O., "Liga Portuguesa" Rdnr. 57), ermöglicht es, die einzelnen Bereiche des Glücksspielwesens entsprechend den mitgliedstaatlichen Gebräuchen und dort existierenden Regelungstraditionen unterschiedlich zu regeln.

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Weil Glücks- und Geldspiel nur funktionieren, wenn die allermeisten Spieler mehr Geld verlieren als gewinnen, hat eine Öffnung des Marktes und eine Zunahme des Spiels keine Wertschöpfung beim Verbraucher, sondern nur eine Schmälerung der Mittel der meisten Haushalte zur Folge (Schlussanträge vom 14.10.2008 in der Rechtssache C-42/07, ZfWG 2008, 323 RdNr. 245-249).

    Ein Mitgliedstaat darf daher für jede dieser Arten von Spielen unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen" (Schlussanträge vom 14.10.2008 in der Rechtssache C-42/07, ZfWG 2008, 323 RdNr. 305, 306).

  • VG Oldenburg, 17.09.2009 - 12 A 167/09

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    In seinem neuesten Urteil zum Thema Sportwetten bestätigt der EuGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 6. März 2007, Rechtssache - C-338/04 -, u.a., Placanica, juris, m.w.N.) die Zulässigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache - C-42/07 -, Liga Portuguesa, www.curia.europa.eu, Rn 56) und hebt hervor, dass es den Mitgliedstaaten frei stehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggfls.

    Geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, sind nationale Regelungen dann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. Urteil vom 8. September 2009, a.a.O., Rn 59-61).

    Die das Monopol ausmachenden Bestimmungen müssen - wie der EuGH in der Entscheidung vom 8. September 2009, a.a.O., zusammenfassend betont - geeignet im Sinne einer kohärenten und systematischen Regelung sein, die festgelegten Ziele zu gewährleisten.

    In diesem Sinne versteht sie die Aussagen des EuGH zur Freiheit eines jeden Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, wobei die Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH in den genannten Urteilen, zuletzt Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

    Der EuGH hat bereits mehrfach die Entscheidung eines Mitgliedstaates zur Einführung eines Staatsmonopols aus Gründen des Verbraucherschutzes oder der Betrugsbekämpfung etc. als erforderlich gebilligt (vgl. Urteil vom 8. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

    Die zu beurteilenden Regelungen des Staatsmonopols enthalten schließlich keine erkennbar diskriminierende Vorschrift, denn sie beinhalten keine Benachteiligung von EU-Bürgern (vgl. zum Diskriminierungsverbot: EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - Placanica -, a.a.O.; und Urteil vom 21. September 1999, Rechtssache C - 124/97 -, Läärä, juris = DVBl. 2000, S. 111; vgl. zur Einschätzung des neuen Rechts: Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtsache beim EuGH - C-42/07 - vom 14. Oktober 2008, ZfWG 2008, S. 323ff, Nr. 318).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2756

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008 Rn. 245 ff. ist für die Beurteilung von der Prämisse auszugehen, dass das Gemeinschaftsrecht Glücks- und Geldspiele nicht den Marktgesetzen unterwerfen will.

    Gleiches gilt für die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 (vom 14. Oktober 2008 Rn. 256 ff., 300 ff.).

    Zwar könnte der Staat die für gemeinnützige Zwecke erforderlichen Beträge auch durch eine Besteuerung privater Tätigkeiten erlangen, jedoch stellt die Verpflichtung einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Stelle zur Abführung der Erträge aus ihrer Tätigkeit eine deutlich wirksamere Maßnahme dar, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 313).

    Insoweit werden unterschiedslos sowohl die im nationalen Hoheitsgebiet als auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer getroffen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 318).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2700

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008 Rn. 245 ff. ist für die Beurteilung von der Prämisse auszugehen, dass das Gemeinschaftsrecht Glücks- und Geldspiele nicht den Marktgesetzen unterwerfen will.

    Gleiches gilt für die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 (vom 14. Oktober 2008 Rn. 256 ff., 300 ff.).

    Zwar könnte der Staat die für gemeinnützige Zwecke erforderlichen Beträge auch durch eine Besteuerung privater Tätigkeiten erlangen, jedoch stellt die Verpflichtung einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Stelle zur Abführung der Erträge aus ihrer Tätigkeit eine deutlich wirksamere Maßnahme dar, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 313).

    Insoweit werden unterschiedslos sowohl die im nationalen Hoheitsgebiet als auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer getroffen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 318).

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.5077

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008 Rn. 245 ff. ist für die Beurteilung von der Prämisse auszugehen, dass das Gemeinschaftsrecht Glücks- und Geldspiele nicht den Marktgesetzen unterwerfen will.

    Gleiches gilt für die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 (vom 14. Oktober 2008 Rn. 256 ff., 300 ff.).

    Zwar könnte der Staat die für gemeinnützige Zwecke erforderlichen Beträge auch durch eine Besteuerung privater Tätigkeiten erlangen, jedoch stellt die Verpflichtung einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Stelle zur Abführung der Erträge aus ihrer Tätigkeit eine deutlich wirksamere Maßnahme dar, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 313).

    Insoweit werden unterschiedslos sowohl die im nationalen Hoheitsgebiet als auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer getroffen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 318).

  • OLG Celle, 04.05.2009 - 13 U 42/09

    Vereinbarbkeit des Glückspielstaatsvertrages mit höherrangigem Recht

    Demgegenüber geht Generalanwalt B.####### in seinen Schlussanträgen vom 14. Oktober 2008 (Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 348 f. Tz.304 f.) davon aus, dass das Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten neben der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren des Glückspiele auch umfasst, für die einzelnen Spielformen, wie z. B. staatliche Lotterie, Pferdewetten, Casinospiele etc., unterschiedliche Organisationsformen vorzusehen.

    Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang erneut auf das zu Gunsten der Mitgliedstaaten bestehende weite Gestaltungsermessen in diesem gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisierten Bereich hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C243/01 a. a. O. - Gambelli und vom 6. März 2007 Rs.C338/04 a. a. O. - Placanica. sowie Schlussanträge des Generalanwalts B.#######vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 250 ff.).

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Verkaufs von L.#######in Annahmestellen, wie Tabak und Zeitschriftläden, und dem Vertrieb über Internet ist entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission bereits darin zusehen, dass dort dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als bei der bequemeren und zeitlich unbegrenzten Verfügbarkeit des Angebots im Internet (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, zitiert nach juris Tz. 40. i. E. auch Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa ZfWG 2008, 323 ff. Tz. 267 ff.) und sich aufgrund des persönlichen Kontakts in der L.#######Annahmestelle der besonders wichtige Jugendschutz effektiver verwirklichen lässt.

    (d) Da die den freien Kapitalverkehr beschränkenden Wirkungen von § 4 Abs. 4 GlüStV nur eine zwangsläufige Folge der für die Erbringung von Dienstleistungen auferlegten Beschränkungen ist, entfällt eine Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Art. 56 ff. EGV (Schlussanträge des Generalanwalts B.####### vom 14. Oktober 2008, Rs.C42/07 - Liga Portuguesa, ZfWG 2008, 323, 343 Tz. 229 m. w. Nachw.).

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2201

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008 Rn. 245 ff. ist für die Beurteilung von der Prämisse auszugehen, dass das Gemeinschaftsrecht Glücks- und Geldspiele nicht den Marktgesetzen unterwerfen will.

    Gleiches gilt für die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 (vom 14. Oktober 2008 Rn. 256 ff., 300 ff.).

    Zwar könnte der Staat die für gemeinnützige Zwecke erforderlichen Beträge auch durch eine Besteuerung privater Tätigkeiten erlangen, jedoch stellt die Verpflichtung einer zugelassenen öffentlich-rechtlichen Stelle zur Abführung der Erträge aus ihrer Tätigkeit eine deutlich wirksamere Maßnahme dar, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 313).

    Insoweit werden unterschiedlos sowohl die im nationalen Hoheitsgebiet als auch die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmer getroffen (so auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07 vom 14. Oktober 2008, Rn. 77, 318).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 (Liga Portuguesa) überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft.

    Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus.

    Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen.

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2993

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 07.4837

    Vorbeugende Feststellungsklage; Unzulässigkeit einer Unterlassungsklage wegen

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.3523

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.3592

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.5740

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2928

    Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten

  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.2671

    Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2263

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.1999

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 261/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Zulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 93/07

    Verbot des Glücksspiels im Internet

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2972

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.3999

    Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.3150

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2002

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2009 - 6 B 10998/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2008 - 6 S 1288/08

    Zulassung privater Wettanbieter, Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 3 U 53/09

    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • VG Saarlouis, 10.12.2009 - 6 K 649/09

    Veranstaltung von Sportwetten unzulässig

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 190/09

    Glücksspiel Werbung Internet

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1607/08

    Verbot des Glücksspiels im Internet vorläufig bestätigt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VG Düsseldorf, 17.07.2009 - 27 L 990/09

    Datenschutz: IP-Adressen als personenbezogene Daten

  • VG Hannover, 01.12.2008 - 10 A 4171/06

    Dauerwirkung; Erlaubnis; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Kohärenz; Oddset;

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

  • VG Düsseldorf, 24.06.2009 - 27 L 1131/08

    Veranstaltung Mutterunternehmen Tochterunternehmen

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1139/08

    Glücksspiel Geolokalisation

  • VG Düsseldorf, 26.05.2009 - 27 L 1147/08

    Glücksspiel Veranstaltung Ausland Bekanntgabe

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 40/09

    Glücksspiel Veranstaltung Werbung Internet Ausland Wirkungsprinzip

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 138/09

    Glücksspiel Werbung Internet

  • VG Göttingen, 29.04.2009 - 1 B 54/09
  • VG Saarlouis, 16.12.2009 - 6 L 1462/09

    Staatliches Sportwettenmonopol weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig

  • VGH Hessen, 28.01.2009 - 7 B 2539/08

    Rechtmäßigkeit des hessischen Sportwettenmonopols

  • VG München, 17.03.2009 - M 16 K 08.2970

    Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2870

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.1244

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG Düsseldorf, 15.07.2009 - 27 L 1919/08
  • VG Wiesbaden, 26.02.2009 - 5 L 102/09

    Untersagung der Sportwetten-Vermittlung in Hessen

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