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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2011 - C-431/09, C-432/09   

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EuGH, 13.10.2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,1629)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,1629)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,1629)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - Erlaubnis ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Airfield und Canal Digitaal

    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - ...

  • EU-Kommission PDF

    Airfield und Canal Digitaal

    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - ...

  • EU-Kommission

    Airfield und Canal Digitaal

    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Anbieter von Satelliten-Bouquets - Einheitlichkeit der öffentlichen Wiedergabe über Satellit - Zurechenbarkeit dieser Wiedergabe - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Zusammenstellung von Satelliten-Bouquets

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 2. November 2009 - N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal/C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Brussel - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b, und 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 1058
  • ZUM 2012, 236
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.01.2010 - C-432/09

    Airfield

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-431/09 und C-432/09.

    Agicoa Belgium BVBA (C-432/09).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Airfield NV (im Folgenden: Airfield) und der Canal Digitaal BV (im Folgenden: Canal Digitaal) einerseits und der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: Sabam) andererseits (Rechtssache C-431/09) sowie zwischen Airfield einerseits und Agicoa Belgium BVBA (im Folgenden: Agicoa) andererseits (Rechtssache C-432/09) über die Frage, ob Airfield und Canal Digitaal für die öffentliche Wiedergabe von Werken einer Erlaubnis bedürfen.

    Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen, deren Wortlaut in den Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 identisch ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Januar 2010 sind die Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-432/09 vertritt Agicoa die Ansicht, dass die Richtlinie 93/83 auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei und die Vorlagefragen anhand der Richtlinie 2001/29 geprüft werden müssten.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    76 bis 145 des Urteils vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-0000), hervor, dass öffentliche Wiedergaben über Satellit in allen Mitgliedstaaten empfangen werden können müssen und somit begrifflich grenzüberschreitenden Charakter haben.

    Dies wird im Übrigen durch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/83 bestätigt, wonach den Inhabern der betroffenen Rechte für die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke über Satellit eine angemessene Vergütung gewährleistet sein muss, die allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Erlaubnis u. a. jede Person benötigt, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilt haben (vgl. entsprechend in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    40 und 42, sowie Beschluss vom 18. März 2010, 0rganismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C-136/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-271/10

    Die den Urhebern im Fall des öffentlichen Verleihens geschuldete Vergütung darf

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/83 nicht das einzige Instrument der Union im Bereich des geistigen Eigentums darstellt und dass die dort verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Einheit und des Zusammenhangs der Rechtsordnung der Union im Licht anderer den Bereich des geistigen Eigentums betreffender Richtlinien - wie u. a. der Richtlinie 2001/29 - auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2011, VEWA, C-271/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-192/04

    Lagardère Active Broadcast - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-431/09
    Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich zunächst aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 93/83 ein geschlossenes Wiedergabesystem betrifft, dessen zentraler, wesentlicher und nicht ersetzbarer Bestandteil der Satellit ist, so dass im Fall von Störungen des Satelliten die Übertragung von Signalen technisch unmöglich ist und daher keine Sendung die Öffentlichkeit erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 39).
  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Drittens sei es nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken diene (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland; vgl. auch EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, Slg. 2011, I-9363 = GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    (3) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat (EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 597 Rn. 49 - PPL/Irland; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam).

    (4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield und Canal Digitaal/Sabam; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    Ebenso beschränkt sich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 74 bis 82), entschieden hat, ein Anbieter von Satelliten-Bouquets, der mehrere Sendungen verschiedener Sendeunternehmen zum Nutzen seiner Kunden bündelt, nicht auf eine "Bereitstellung der Einrichtungen", weil er sich aktiv daran beteiligt, einer von ihm selbst definierten Öffentlichkeit einen Katalog von Fernsehkanälen anzubieten, die er selbst ausgewählt hat.

    Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 60 und 61).

    Umgekehrt ist das Entgelt, das die Öffentlichkeit einem Anbieter von Satelliten-Bouquets für das Abonnement zahlt, (unbestreitbar) die Gegenleistung für den Zugang zu den über Satellit wiedergegebenen Werken, wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 80), entschieden hat.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich anhand der Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519), und vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, Slg. 2011, I-9363), nicht klar entscheiden, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen im vollen Bewusstsein der Folgen ihrer Handlungen, um für ihre eigenen Übertragungen und ihre eigene Werbung ein Publikum zu gewinnen, über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Originalsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt gewesen wären.

    Zwar geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet keine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Football Association Premier League u. a., Randnr. 194, sowie Airfield und Canal Digitaal, Randnrn.

    TVC macht jedoch geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Weiterverbreitung nicht die Voraussetzung erfülle, dass es sich um ein neues Publikum handele, die jedoch im Sinne der Urteile SGAE, Randnr. 40, Football Association Premier League u. a., Randnr. 197, sowie Airfield und Canal Digitaal, Randnr. 72, notwendig sei.

  • EuGH, 25.05.2023 - C-290/21

    Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des

    Unter Bezugnahme auf die Rn. 61 und 69 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648), das ebenfalls einen Satellitenbouquet-Anbieter betraf, führt das vorlegende Gericht aus, sowohl die Verwertungshandlung des Sendeunternehmens als auch die Tätigkeit des Satellitenbouquet-Anbieters seien ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem die programmtragenden Signale in die betreffende Kommunikationskette eingegeben würden, da ein solcher Anbieter im Zuge seiner Tätigkeit neben dem Sendeunternehmen bloß an der ursprünglichen, einheitlichen und unteilbaren Satellitensendung mitwirke.

    Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige "öffentliche Wiedergabe über Satellit", wenn sie erstens durch eine "Eingabe" programmtragender Signale ausgelöst wird, die "unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung" durchgeführt wird, zweitens die Signale "in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt", eingegeben werden, drittens die Signale "für den öffentlichen Empfang bestimmt" sind und viertens, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung "durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 52).

    Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 69 und 70).

    Aus Art. 2 der Richtlinie 93/83 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass jede öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit der Erlaubnis durch die Inhaber der Urheberrechte bedarf und dass bei der Festlegung der angemessenen Vergütung dieser Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 71 und 73).

    Eine solche Erlaubnis benötigt u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 72).

    Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 75).

    Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 76 und 77).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Er hat diese Tätigkeiten deshalb als Wiedergabe - und nicht als Empfang - der Sendung eingestuft (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 - SGAE/Rafael; MR-Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn. 194 bis 196 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-431/09 und C-432/09, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 74 und 79 - Airfield u.a./Sabam).

    Der Besitzer eines Empfangsgerätes, der - wie der Betreiber des Hotels oder der Inhaber der Gastwirtschaft in den dem Gerichtshof vorgelegten Verfahren - ein zusätzliches Publikum in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, gibt das Werk danach für ein neues Publikum wieder (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 f. - SGAE/Rafael; MR-Int 2010, 123 Rn. 37 f. - OSDD/Divani Akropolis; GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 72 und 76 - Airfield u.a./Sabam).

    Der Gerichtshof hat es schließlich als nicht unerheblich angesehen, ob eine Wiedergabe - wie die Übertragung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes in Hotelzimmern oder in einer Gastwirtschaft - Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteile vom 15. März 2012 - C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 88 bis 91 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso und C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 36 f. - PPL/Irland; ferner zu Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG EuGH, GRUR Int. 2011, 1058 Rn. 80 - Airfield u.a./Sabam).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-135/23

    GEMA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    36 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648).

    37 Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 69 und 75).

    38 Vgl. im Wesentlichen Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 82 und 83 sowie Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche) - Vorlage zur

    Diese Frage bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, im Folgenden: Urteil Airfield, EU:C:2011:648), ergibt, und betrifft in Wirklichkeit die Auslegung dieses Urteils.

    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    46 - Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, Slg. 2011, I-9363, Rn. 44).
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   EuGH, 06.01.2010 - C-432/09   

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https://dejure.org/2010,78755
EuGH, 06.01.2010 - C-432/09 (https://dejure.org/2010,78755)
EuGH, Entscheidung vom 06.01.2010 - C-432/09 (https://dejure.org/2010,78755)
EuGH, Entscheidung vom 06. Januar 2010 - C-432/09 (https://dejure.org/2010,78755)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 2. November 2009 - N.V. Airfield /B.V.B.A. Agicoa Belgium

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche) - Vorlage zur

    Diese Frage bezieht sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich u. a. aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, im Folgenden: Urteil Airfield, EU:C:2011:648), ergibt, und betrifft in Wirklichkeit die Auslegung dieses Urteils.

    Urteil Airfield und Anwendung auf den vorliegenden Fall.

    Im Urteil Airfield hatte der Gerichtshof die mit der von Canal+ im vorliegenden Fall ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit eines Satellitenbouquet-Anbieters zu untersuchen.

    Ich teile voll und ganz die Analyse des Gerichtshofs im Urteil Airfield betreffend die Einstufung der Tätigkeit eines Satellitenbouquet-Anbieters als öffentliche Wiedergabe über Satellit.

    Auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Airfield festgestellt hat, dass die Ausstrahlung und die Verbreitung von Fernsehprogrammen über Satellit durch einen Satellitenbouquet-Anbieter eine einzige und unteilbare öffentliche Wiedergabe über Satellit darstellen(23), hat er anschließend seine Analyse betreffend die urheberrechtliche Haftung eines solchen Anbieters fortgesetzt.

    Diese Analyse des Gerichtshofs halte ich für problematisch, da sie meiner Ansicht nach unvereinbar ist mit dem einheitlichen und unteilbaren Charakter der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, der im Urteil Airfield festgestellt worden ist, wobei dieser einheitliche und unteilbare Charakter wiederum eine Voraussetzung für die Einstufung einer Handlung als "öffentliche Wiedergabe über Satellit" im Sinne der Richtlinie 93/83 ist.

    In einem Fall wie dem, um den es in der Rechtssache geht, in der das Urteil Airfield ergangen ist, und dem, der uns hier beschäftigt, d. h. einer kodierten Ausstrahlung über Satellit, an der ein Satellitenbouquet-Anbieter beteiligt ist, besteht das Publikum aus Personen, denen dieser Anbieter gegen Zahlung des Abonnements und mit Zustimmung der Sendeunternehmen, unter deren Kontrolle die tragenden Signale für die Programme, aus denen die Bouquets bestehen, in die Kommunikationskette eingegeben worden sind, die Mittel zur Dekodierung zugänglich macht.

    Auch die verschiedenen Dienstleistungen dieses Anbieters, die der Gerichtshof im Urteil Airfield aufgezählt hat, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung.

    Folglich erweitert der Anbieter der Satellitenbouquets den Kreis der Personen, die Zugang zu den Programmen haben, aus denen diese Bouquets bestehen, entgegen den vom Gerichtshof im Urteil Airfield getroffenen Feststellungen(35) mit den vorstehend beschriebenen Handlungen nicht gegenüber Personen, die von der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, die unter der Kontrolle und auf Verantwortung der diese Programme produzierenden Sendeunternehmen erfolgt, angesprochen werden.

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 52).

    12 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 69).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 53 bis 55).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 65 bis 67).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil Airfield (Rn. 60 und 61).

    16 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 56).

    23 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 69).

    24 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 71 bis 83).

    32 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 78).

    33 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 80).

    34 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 81).

    35 Vgl. Urteil Airfield (Rn. 82).

    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.

  • EuGH, 25.05.2023 - C-290/21

    Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des

    Unter Bezugnahme auf die Rn. 61 und 69 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648), das ebenfalls einen Satellitenbouquet-Anbieter betraf, führt das vorlegende Gericht aus, sowohl die Verwertungshandlung des Sendeunternehmens als auch die Tätigkeit des Satellitenbouquet-Anbieters seien ausschließlich in dem Mitgliedstaat zu lokalisieren, in dem die programmtragenden Signale in die betreffende Kommunikationskette eingegeben würden, da ein solcher Anbieter im Zuge seiner Tätigkeit neben dem Sendeunternehmen bloß an der ursprünglichen, einheitlichen und unteilbaren Satellitensendung mitwirke.

    Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige "öffentliche Wiedergabe über Satellit", wenn sie erstens durch eine "Eingabe" programmtragender Signale ausgelöst wird, die "unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung" durchgeführt wird, zweitens die Signale "in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt", eingegeben werden, drittens die Signale "für den öffentlichen Empfang bestimmt" sind und viertens, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung "durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 52).

    Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 69 und 70).

    Aus Art. 2 der Richtlinie 93/83 in Verbindung mit deren 17. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass jede öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke über Satellit der Erlaubnis durch die Inhaber der Urheberrechte bedarf und dass bei der Festlegung der angemessenen Vergütung dieser Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 71 und 73).

    Eine solche Erlaubnis benötigt u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 72).

    Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 75).

    Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht (Urteil vom 13. Oktober 2011, Airfield und Canal Digitaal, C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:648, Rn. 76 und 77).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Urheberrecht - Satellitenrundfunk - Richtlinie

    In den verbundenen Rechtssachen C-431/09 und C-432/09.

    Agicoa Belgium BVBA (C-432/09).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Airfield NV (im Folgenden: Airfield) und der Canal Digitaal BV (im Folgenden: Canal Digitaal) einerseits und der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (Sabam) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: Sabam) andererseits (Rechtssache C-431/09) sowie zwischen Airfield einerseits und Agicoa Belgium BVBA (im Folgenden: Agicoa) andererseits (Rechtssache C-432/09) über die Frage, ob Airfield und Canal Digitaal für die öffentliche Wiedergabe von Werken einer Erlaubnis bedürfen.

    Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Brussel die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen, deren Wortlaut in den Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 identisch ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Januar 2010 sind die Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-432/09 vertritt Agicoa die Ansicht, dass die Richtlinie 93/83 auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei und die Vorlagefragen anhand der Richtlinie 2001/29 geprüft werden müssten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

    In diesen Rechtsstreitigkeiten stehen zum einem die Airfield NV (im Folgenden: Airfield) und die Canal Digitaal BV (im Folgenden: Canal Digitaal) der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: Sabam) (Rechtssache C-431/09) und zum anderen Airfield allein der Agicoa Belgium BVBA (im Folgenden: Agicoa) (Rechtssache C-432/09) gegenüber.

    Da keine Einigung erzielt werden konnte, erhoben Sabam gegen Airfield und Canal Digitaal (Rechtssache C-431/09) und Agicoa gegen Airfield (Rechtssache C-432/09) Klage beim Vorsitzenden der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes.

    Der Hof van Beroep te Brussel sieht sich nicht in der Lage, die im Rahmen der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen der Auslegung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts klar zu beantworten, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Januar 2010 sind die Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09, C-432/09   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,11695)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,11695)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - C-431/09, C-432/09 (https://dejure.org/2011,11695)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airfield und Canal Digitaal

    Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -Richtlinie 93/83/EWG - Satellitenrundfunk - Ausschließliches Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Sendeunternehmen - Anbieter von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Airfield

    Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -Richtlinie 93/83/EWG - Satellitenrundfunk - Ausschließliches Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Sendeunternehmen - Anbieter von ...

  • EU-Kommission PDF

    Airfield und Canal Digitaal

    Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -Richtlinie 93/83/EWG - Satellitenrundfunk - Ausschließliches Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Sendeunternehmen - Anbieter von ...

  • EU-Kommission

    Airfield und Canal Digitaal

    Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -Richtlinie 93/83/EWG - Satellitenrundfunk - Ausschließliches Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Sendeunternehmen - Anbieter von ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -Richtlinie 93/83/EWG - Satellitenrundfunk - Ausschließliches Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben - Öffentliche Wiedergabe über Satellit - Sendeunternehmen - Anbieter von ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zusammenstellung eines Satellitenprogramm-Bouquets von urheberrechtlicher Zustimmung abhängig

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Gesonderte Urheber-Zustimmung für Zusammenstellung von Satellitenprogramm-Bouquets

  • beck.de (Kurzinformation)

    Zusammenstellung von Satelliten-Programmbouquets

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.01.2010 - C-432/09

    Airfield

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    In diesen Rechtsstreitigkeiten stehen zum einem die Airfield NV (im Folgenden: Airfield) und die Canal Digitaal BV (im Folgenden: Canal Digitaal) der Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: Sabam) (Rechtssache C-431/09) und zum anderen Airfield allein der Agicoa Belgium BVBA (im Folgenden: Agicoa) (Rechtssache C-432/09) gegenüber.

    Da keine Einigung erzielt werden konnte, erhoben Sabam gegen Airfield und Canal Digitaal (Rechtssache C-431/09) und Agicoa gegen Airfield (Rechtssache C-432/09) Klage beim Vorsitzenden der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes.

    Der Hof van Beroep te Brussel sieht sich nicht in der Lage, die im Rahmen der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten aufgeworfenen Fragen der Auslegung und der Anwendung des Gemeinschaftsrechts klar zu beantworten, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Januar 2010 sind die Rechtssachen C-431/09 und C-432/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 03.02.2000 - C-293/98

    EGEDA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    Ich merke an, dass die finnische Regierung der Ansicht ist, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/83 es nicht erlaubten, die in den beiden Vorlageentscheidungen gestellten Fragen zu beantworten, und dass gemäß dem Urteil Egeda(32) auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen sei, um zu bestimmen, welche Körperschaft eine "öffentliche Wiedergabe über Satellit" vornehme und daher die Erlaubnis der Urheber von Fernsehprogrammen benötige.

    25 - Vgl. den der Richtlinie 93/83 zugrunde liegenden Vorschlag der Kommission, KOM(91) 276 endg., S. 33 ff. Bericht der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie, KOM(2002) 430 endg., insbesondere S. 6 bis 8, sowie Urteile vom 3. Februar 2000, Egeda (C-293/98, Slg. 2000, I-629, Randnrn.

    32 - Urteil Egeda (Randnrn. 25 ff.).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    17 - Vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan (C-467/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 21 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und Nrn. 48 ff. der Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in dieser Rechtssache.

    26 - Insbesondere Urteil Padawan (Randnrn. 31 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung) und die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in dieser Rechtssache (Nrn. 61 ff.), deren Ausführungen mir auf die vorliegende Rechtssache übertragbar erscheinen.

  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    Vgl. auch Beschluss vom 18. März 2010, 0rganismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon (C-136/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 38 ff.), und die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Football Association Premier League u. a. (Nrn. 118 ff.).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    20 - Urteil vom 13. Januar 2000, TK-Heimdienst (C-254/98, Slg. 2000, I-151, Randnrn.
  • EuGH, 02.06.2005 - C-89/04

    EIN "PAY PER VIEW"-DIENST, DER IN DER SENDUNG VON FÜR DIE ALLGEMEINHEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    35 - Zum Begriff "Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 93/83 vgl. Urteil Lagardère Active Broadcast (Randnrn. 31 ff.), in dem das Urteil vom 2. Juni 2005, Mediakabel (C-89/04, Slg. 2005, I-4891, Randnr. 30), zitiert wird, das die Auslegung dieses Begriffs im Sinne der Richtlinie 89/552 betrifft.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    23 - Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) also in der Weise, dass nicht nur der Gerichtshof in der Lage ist, für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sachdienliche Antworten zu geben, sondern dass auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie andere interessierte Beteiligte die Möglichkeit haben, sich gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs zu äußern.
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    18 - Auf diese Vermutung hat der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C-45/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33), wieder hingewiesen.
  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    12 - In diesem Zusammenhang verweist Agicoa auf die Urteile vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital (C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19), und vom 5. Februar 2004, Schneider (C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 22 ) , in denen in Übereinstimmung mit einer feststehenden Rechtsprechung ausgeführt wird: "Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind.".
  • EuGH, 14.07.2005 - C-192/04

    Lagardère Active Broadcast - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09
    Vgl. hierzu die Nrn. 33 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Lagardère Active Broadcast (C-192/04, Urteil vom 14. Juli 2005, Slg. 2005, I-7199).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-290/21

    AKM (Fourniture de bouquets satellitaires en Autriche) - Vorlage zur

    36 Dies war die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Airfield und Canal Digitaal (C-431/09 und C-432/09, EU:C:2011:157) befürwortete Lösung.
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