Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.12.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 09.02.2023 - C-453/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1701
EuGH, 09.02.2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-453/21 (https://dejure.org/2023,1701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-FAB Dresden

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen ...

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • doev.de PDF

    X-FAB Dresden - Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 38 Abs. 3 - Datenschutzbeauftragter - Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben - Erfordernis der funktionellen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorgaben der DSGVO zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen strengeren Regelungen im BDSG nicht entgegen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verhältnis von BDSG und DSGVO: Abberufung von Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1045
  • ZIP 2023, 432
  • EuZW 2023, 273
  • NZA 2023, 221
  • K&R 2023, 191
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus EuGH, 09.02.2023 - C-453/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz (C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 20 und 21), nachdem er zunächst festgestellt hat, dass in der DSGVO die Begriffe "abberufen", "benachteiligt" und "wegen der Erfüllung seiner Aufgaben" aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 nicht definiert werden, ausgeführt, dass erstens nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch das Verbot für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, einen Datenschutzbeauftragten abzuberufen oder zu benachteiligen, bedeutet, dass der Datenschutzbeauftragte vor jeder Entscheidung zu schützen ist, mit der sein Amt beendet würde, durch die ihm ein Nachteil entstünde oder die eine Sanktion darstellte.

    Zweitens gilt, wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO gemäß Art. 37 Abs. 6 DSGVO gleichermaßen für Datenschutzbeauftragte, die Beschäftigte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sind, und für diejenigen, die ihre Aufgaben auf der Grundlage eines mit dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter geschlossenen Dienstvertrags erfüllen, so dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO im Verhältnis zwischen einem Datenschutzbeauftragten und einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unabhängig von der Art des sie verbindenden Beschäftigungsverhältnisses gilt (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 23 und 24).

    Drittens wird mit der letztgenannten Bestimmung eine Grenze gezogen, mit der die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten aus Gründen, die sich auf die Erfüllung seiner Aufgaben beziehen, verboten wird; zu diesen Aufgaben gehört gemäß Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 25).

    Diese Unabhängigkeit muss es ihnen notwendigerweise ermöglichen, diese Aufgaben im Einklang mit dem Ziel der DSGVO auszuüben, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich das in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO genannte Ziel, die unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten, auch aus Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 DSGVO, wonach der Datenschutzbeauftragte keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben erhält und unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berichtet, sowie aus Art. 38 Abs. 5, wonach der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden ist (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 27).

    Mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, der den Datenschutzbeauftragten vor jeder Entscheidung im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben schützt, mit der sein Amt beendet würde, durch die ihm ein Nachteil entstünde oder die eine Sanktion darstellte, soll demnach im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 28).

    Als Drittes wird, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, diese Auslegung durch den Regelungszusammenhang der Bestimmung und insbesondere durch die Rechtsgrundlage bestätigt, auf der der Unionsgesetzgeber die DSGVO erlassen hat (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 29).

    Nach Art. 16 Abs. 2 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften zum einen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und zum anderen über den freien Datenverkehr (Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 30).

    Insoweit geht es bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz eines bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten vor Abberufung nur insoweit um den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, als diese Vorschriften darauf abzielen, die funktionelle Unabhängigkeit des DSB gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 31).

    Daraus folgt, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 34).

    Dies wäre aber der Fall, wenn dieser Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO erforderliche berufliche Qualifikation besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Leistritz, C-534/20, EU:C:2022:495, Rn. 35).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Diese Auslegung entspricht dem Ziel dieser Verordnung, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, X-FAB Dresden, .-453/21, EU:C:2023:79, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die insoweit einschlägigen Bestimmungen der DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen, nicht stellt (vgl. anders in den Fällen der Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20 (A) -, - C-534/20 - und vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) -, - C-453/21 -) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden (EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden]) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO darf der zum Datenschutzbeauftragten bestellte Arbeitnehmer innerhalb der verantwortlichen Stelle keine Position bekleiden, die eine Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere der Organisationsstruktur des Verantwortlichen und im Licht aller anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich etwaiger interner Vorschriften des Verantwortlichen, festzustellen (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 45 f.) .

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

    Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (so zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Denn dem Datenschutzbeauftragten obliegt gerade die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 40 ff.) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Vgl. auch die derzeit anhängigen Rechtssachen X-FAB Dresden (C-453/21) und KISA (C-560/21), in denen der Gerichtshof von zwei anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts angerufen wurde, die die gleichen Vorlagefragen gestellt haben, allerdings in Fällen von Abberufungen wegen Interessenskonflikten.
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2023 - C-451/21 P, C-454/21 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34191
EuGH, 05.12.2023 - C-451/21 P, C-454/21 P (https://dejure.org/2023,34191)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2023 - C-451/21 P, C-454/21 P (https://dejure.org/2023,34191)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2023 - C-451/21 P, C-454/21 P (https://dejure.org/2023,34191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luxemburg/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Von einem Mitgliedstaat erlassene Steuervorbescheide - Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe - Begriff "Vorteil" - Bestimmung des Referenzsystems - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Von einem Mitgliedstaat erlassene Steuervorbescheide - Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe - Begriff "Vorteil" - Bestimmung des Referenzsystems - ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Von einem Mitgliedstaat erlassene Steuervorbescheide - Für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe - Begriff "Vorteil" - Bestimmung des Referenzsystems - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die von der Europäischen Kommission vorgenommene Prüfung der Steuervorbescheide, die Luxemburg der Engie-Gruppe erteilt hatte, hat gegen das Unionsrecht verstoßen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Zwar kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, die im Bereich des Beihilfenrechts Tatsachenwürdigungen darstellen, grundsätzlich nur prüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbringen, mit dem die Wahl des Referenzrahmens oder seine Bedeutung im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist nämlich zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine steuerliche Maßnahme erlassen, die eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Voraussetzung des selektiven Vorteils erfordert die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff "staatliche Beihilfe", wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hängt die Bestimmung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Definition der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben muss (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, des Steuertatbestands und etwaiger Steuerbefreiungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist (Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 74).

  • EuG, 12.05.2021 - T-516/18

    Tax rulings accordés par le Luxembourg aux sociétés du groupe Engie : le Tribunal

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache C-451/21 P) auf der einen Seite sowie die Engie Global LNG Holding Sàrl, die Engie Invest International SA und die Engie SA (Rechtssache C-454/21 P) (im Folgenden zusammen: Engie u. a.) auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:251), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 30. August bzw. 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-516/18) und Engie u. a. (Rechtssache T-525/18) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Schriftsatz, der am 28. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 28 Abs. 5 der damals geltenden Verfahrensordnung des Gerichts, dass die Rechtssache T-516/18 von einem erweiterten Spruchkörper entschieden werde.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts vom 15. Februar 2019 wurde Irland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Großherzogtums Luxemburg in der Rechtssache T-516/18 zugelassen.

    Mit Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 wurde die Rechtssache T-516/18 gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts seiner Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu diesem Zweck verbunden hatte, sämtliche in diesen Klagen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Als Erstes sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihnen der Kommission vorwerfen, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide im Licht des auf die Art. 164 und 166 LIR beschränkten Referenzrahmens und des aus Art. 6 des Steueranpassungsgesetzes bestehenden Referenzrahmens selektive Vorteile gewährt hätten; das Gericht hat diese Klagegründe, die der zweiten und der vierten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entsprechen, im angefochtenen Urteil geprüft.

    Als Zweites sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer damit der Kommission vorwerfen, zu Unrecht befunden zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide unter Berücksichtigung eines auf das luxemburgische Körperschaftsteuersystem erweiterten Referenzrahmens LNG Holding und CEF oder der Engie-Gruppe selektive Vorteile gewährt hätten, was der ersten und der dritten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entspricht.

    Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen im Wesentlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler bei der Feststellung eines selektiven Vorteils gerügt werden, stattzugeben.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T - 516/18 und T - 525/18, EU:T:2021:251), wird aufgehoben.

  • EuG - T-525/18 (anhängig)

    ENGIE Global LNG Holding u.a./ Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache C-451/21 P) auf der einen Seite sowie die Engie Global LNG Holding Sàrl, die Engie Invest International SA und die Engie SA (Rechtssache C-454/21 P) (im Folgenden zusammen: Engie u. a.) auf der anderen Seite die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2021, Luxemburg u. a./Kommission (T-516/18 und T-525/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:251), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/421 der Kommission vom 20. Juni 2018 über die von Luxemburg durchgeführte staatliche Beihilfe SA.44888 (2016/C) (ex 2016/NN) zugunsten von Engie (ABl. 2019, L 78, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 30. August bzw. 4. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Großherzogtum Luxemburg (Rechtssache T-516/18) und Engie u. a. (Rechtssache T-525/18) Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. Juni 2020 wurden die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es die Rechtssachen T-516/18 und T-525/18 zu diesem Zweck verbunden hatte, sämtliche in diesen Klagen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und die Klagen in vollem Umfang abgewiesen.

    Als Erstes sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihnen der Kommission vorwerfen, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide im Licht des auf die Art. 164 und 166 LIR beschränkten Referenzrahmens und des aus Art. 6 des Steueranpassungsgesetzes bestehenden Referenzrahmens selektive Vorteile gewährt hätten; das Gericht hat diese Klagegründe, die der zweiten und der vierten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entsprechen, im angefochtenen Urteil geprüft.

    Als Zweites sind der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie der zweite und der dritte Klagegrund in der Rechtssache T-525/18 insoweit zu prüfen, als die Rechtsmittelführer damit der Kommission vorwerfen, zu Unrecht befunden zu haben, dass die fraglichen Steuervorbescheide unter Berücksichtigung eines auf das luxemburgische Körperschaftsteuersystem erweiterten Referenzrahmens LNG Holding und CEF oder der Engie-Gruppe selektive Vorteile gewährt hätten, was der ersten und der dritten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Argumentationslinie entspricht.

    Nach alledem ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-516/18 sowie dem zweiten und dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T-525/18, mit denen im Wesentlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler bei der Feststellung eines selektiven Vorteils gerügt werden, stattzugeben.

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    In einer abschließenden Aufzählung der Rechtsmittelgründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden können, stellt Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar, dass das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 46).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Nach Art. 4 Abs. 3 EUV ist der betreffende Mitgliedstaat während des gesamten Verfahrens zur Prüfung einer Maßnahme anhand der beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz Teil der Unionsrechtsordnung ist, dass jede Pflicht zur Entrichtung einer Steuer sowie alle wesentlichen Elemente, die die materiell-rechtlichen Aspekte der Steuer ausmachen, vom Gesetz vorgesehen sein müssen, denn der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, die Höhe der geschuldeten Steuer vorherzusehen und zu berechnen und den Fälligkeitszeitpunkt der Steuer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego, C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 39).
  • EuGH, 11.10.2021 - C-451/21

    Luxemburg/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2021, Luxemburg/Kommission (C-451/21 P, EU:C:2021:858), ist angeordnet worden, dass die in der nicht vertraulichen Fassung der Rechtsmittelschrift und deren Anlagen 2, 3 und 11, die das Großherzogtum Luxemburg am 2. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht hat, geschwärzten Informationen gegenüber Irland als Streithelfer im ersten Rechtszug vertraulich zu behandeln sind; nur diese nicht vertrauliche Fassung ist Irland zugestellt worden.
  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Diese Schlussfolgerung lässt jedoch die Möglichkeit der Feststellung unberührt, dass der sich aus dem nationalen Recht ergebende Referenzrahmen selbst mit dem Unionsrecht im Bereich staatlicher Beihilfen unvereinbar ist, wenn das fragliche Steuersystem nach offensichtlich diskriminierenden Parametern gestaltet wurde, durch die das Unionsrecht umgangen werden sollte, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist, der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19, EU:C:2021:202, Rn. 49).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als "selektiv" nicht nur die Kenntnis des Inhalts der einschlägigen Rechtsvorschriften voraussetzt, sondern auch die Prüfung von deren Tragweite erfordert, gestützt u. a. auf die Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 20).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2023 - C-451/21
    Diese Schlussfolgerung lässt jedoch die Möglichkeit der Feststellung unberührt, dass der sich aus dem nationalen Recht ergebende Referenzrahmen selbst mit dem Unionsrecht im Bereich staatlicher Beihilfen unvereinbar ist, wenn das fragliche Steuersystem nach offensichtlich diskriminierenden Parametern gestaltet wurde, durch die das Unionsrecht umgangen werden sollte, wie es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist, der Fall war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19, EU:C:2021:202, Rn. 49).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u.a.

    Das Vorbringen, mit dem die Wahl des Bezugssystems oder seine Bedeutung im ersten Schritt der Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils in Frage gestellt wird, ist zulässig, da diese Prüfung auf einer rechtlichen Qualifizierung des nationalen Rechts auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Vorschrift beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C-885/19 P und C-898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 85, sowie vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22

    Vereinigtes Königreich/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    15 Vgl. Urteil der Großen Kammer vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission (C-451/21 P und C-454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Engie).
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