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   EuGH, 19.09.2019 - C-527/18   

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https://dejure.org/2019,29995
EuGH, 19.09.2019 - C-527/18 (https://dejure.org/2019,29995)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - C-527/18 (https://dejure.org/2019,29995)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - C-527/18 (https://dejure.org/2019,29995)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gesamtverband Autoteile-Handel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern - Uneingeschränkter Zugang zu ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Rechtsangleichung â€" Kraftfahrzeuge â€" Verordnung (EG) Nr. 715/2007 â€" Art. 6 Abs. 1 Satz 1 â€" Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge â€" Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern â€" ...

  • Betriebs-Berater

    Automobilhersteller müssen unabhängigen Werkstätten und Händlern vorläufig keinen freien Zugang auf Ersatzteil-Datenbanken gewähren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeuge - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - Pflichten des Herstellers gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern - Uneingeschränkter Zugang zu ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gesamtverband Autoteile-Handel e. V./KIA Motors Corporation

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu Reparatur- und Wartungsinformationen der Autohersteller in elektronisch weiterzuverarbeitender Form ("Gesamtverband Autoteile-Handel")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Benachteiligung freier Händler beim Ersatzteil-Geschäft?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Müssen Hersteller unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparaturinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Automobilhersteller müssen freien Werkstätten und Händlern keinen freien Zugang auf Ersatzteil-Datenbanken gewähren - vorläufig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Benachteiligung freier Händler beim Ersatzteil-Geschäft

  • vogel.de (Pressemitteilung)

    Zugang zu Daten: Klage freier Händler gegen Kia abgewiesen - Keine Diskriminierung

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Zugang zu Daten: Klage freier Händler gegen Kia abgewiesen - Richter sehen keine Diskriminierung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Autohersteller muss den freien Ersatzteilhändlern vorerst keine angereicherten Daten zur Verfügung stellen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2162
  • GRUR 2019, 1196
  • EuZW 2019, 902
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Es steht dem Vereinigten Königreich frei, die Mitteilung seiner Absicht, aus der

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-527/18
    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-527/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 40/17

    Ersatzteilinformation II - Bereitstellung der unabhängigen Marktteilnehmern zu

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 19. September 2019 - C-527/18, GRUR 2019, 1196 = WRP 2019, 1557 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA):.

    Aus der Bezugnahme auf das OASIS-Format geht jedoch nicht hervor, dass die Hersteller den Zugang zu den Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form gewähren müssen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 27 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    Die im Streitfall erfolgende Bereitstellung durch einen bloßen Lesezugriff stellt daher keine Beschränkung des Zugriffs im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 28 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    (3) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Erfordernis, die Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise bereitzustellen, ist ebenfalls nicht dahin zu verstehen, dass die Informationen in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 29 bis 36 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    (4) Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgt mithin keine Verpflichtung der Automobilhersteller, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 37 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelte Erfordernis des diskriminierungsfreien Zugangs ist dahin zu verstehen, dass autorisierte Händler und Reparaturbetriebe sowohl hinsichtlich des Inhalts der bereitgestellten Informationen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Zugangs zu ihnen nicht in eine gegenüber unabhängigen Marktteilnehmern vorteilhaftere Lage versetzt werden dürfen (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 39 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen eröffnet, darin kein Zugang unabhängiger Marktteilnehmer liegt, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe diskriminierend im Sinne dieser Bestimmung ist, sofern die unabhängigen Marktteilnehmer im Übrigen über einen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verfügen, der gegenüber dem Zugang der autorisierten Händler und Reparaturbetriebe und der diesen gewährten Informationsbereitstellung nicht diskriminierend ist (EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 41 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

    Der Umstand, dass unabhängige Reparaturbetriebe, die auf der Website "p.     " des Unternehmens L.   eine Recherche durchführen, in Bezug auf die für Fahrzeuge der Marke der Beklagten zu verwendenden Ersatzteile nur Original-Ersatzteile der von der Beklagten autorisierten Händler finden können, stellt danach keine Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zu Informationen von einerseits unabhängigen Marktteilnehmern und andererseits autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1196 Rn. 40 - Gesamtverband Autoteile-Handel/KIA).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-319/22

    Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Wirtschaftsakteuren

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Nr. 6.1 Abs. 3 ergibt sich, dass die Hersteller hinsichtlich der Informationen über Teile, die durch Ersatzteile ersetzt werden können, verpflichtet sind, eine Datenbank zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 32), die es ermöglicht, Suchen nicht nur anhand der FIN, sondern auch anhand der in dieser Bestimmung vorgesehenen "zusätzlichen Merkmale" durchzuführen.
  • EuGH, 05.10.2023 - C-296/22

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Unter Berufung auf Rn. 28 des Urteils vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel (C-527/18, EU:C:2019:762), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Verpflichtung, einen "uneingeschränkten" Zugang zu gewähren, der nach der Regelung gelte, die vor Erlass dieser Verordnung in Kraft gewesen sei, auf den Inhalt der Informationen und nicht auf die Modalitäten ihrer Bereitstellung bezogen habe.

    Während nämlich die frühere Regelung - die zwischen dem Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen einerseits und dem Format, in dem dieser Zugang zu gewähren war, andererseits unterschied - nur in Bezug auf den Inhalt dieser Informationen Einschränkungen ausschloss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 28), verpflichtet Art. 61 Abs. 1 der Verordnung den Hersteller nicht nur dazu, uneingeschränkten Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen zu gewähren, sondern auch, diese Angaben "leicht zugänglich " zu übermitteln.

    Daraus folgt, dass die - erst während des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Verordnung eingeführte - Verpflichtung der Automobilhersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, unabhängigen Wirtschaftsakteuren Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, über die Verpflichtung hinausgeht, einen bloßen Lesezugriff zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 26 und 34).

  • LG Köln, 10.06.2021 - 81 O 93/19
    In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass der Hersteller nicht verpflichtet ist, den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 37, 24 ff.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit dieser Frage bisher lediglich unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu befassen (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762).

    Der Gerichtshof befasste sich mit dieser Thematik bisher nicht tiefergehend (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 31).

    Er führt lediglich aus, dass die einzige Pflicht des Herstellers die Erstellung einer Datenbank sei (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 32).

    Diese Zweckrichtung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 35).

    Allerdings hat der Gerichtshof selbst ausgeführt, dass die Verwirklichung der Verordnungsziele nicht einseitig zu Lasten der Hersteller zu erreichen sei (EuGH Urt. v. 19.09.2019 - C-527/18 - ECLI:EU:C:2019:762, Rn. 36).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-390/21

    ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markt

    Hinzuzufügen ist, dass diese Pflicht der Fahrzeughersteller erst während des Gesetzgebungsverfahrens zur Verordnung 2018/858 eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 34).
  • LG Köln, 27.04.2022 - 84 O 221/20

    Pflicht zur Bereitstellung des direkten Fahrzeugdatenstroms durch Kfz-Hersteller

    Das Merkmal des uneingeschränkten Zugangs im Sinne des Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) XXXX/XXX beziehe sich ausschließlich auf den Inhalt der bereitzustellenden Informationen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom XX.XX.XXXX - Rs. XXX- ZIP 2019, 2162 ff., Rn. 28) sowie ihm folgend der C. (Urteil vom XX.XX.XXX - I XX/XXXX -, ZIP 2020, 630, Rn. 21) bereits zur früheren Norm des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX entschieden hätten.

    Demgegenüber hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 19.09.2019 - Rs. C-527/18 - ZIP 2019, 2162 ff., Rn. 28) zur früheren Norm des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgeführt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-319/22

    Gesamtverband Autoteile-Handel (Accès aux informations sur les véhicules) -

    4 Urteile vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel (C-527/18, EU:C:2019:762), und vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel (C-390/21, EU:C:2022:837).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-814/18

    Ursa Major Services

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51, und vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 30).
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