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   EuGH, 04.07.2018 - C-532/17   

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https://dejure.org/2018,18220
EuGH, 04.07.2018 - C-532/17 (https://dejure.org/2018,18220)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - C-532/17 (https://dejure.org/2018,18220)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - C-532/17 (https://dejure.org/2018,18220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirth u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease")

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018. Wolfgang Wirth u. a. gegen Thomson Airways Ltd. Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. b
    Anspruchsgegner des Fluggastes für Ausgleichsansprüche wegen Verspätung bei Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. b)
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Wirth u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease")

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wet lease - oder: Welche Fluggesellschaft zahlt die Ausgleichsleistung ?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch bei Flugverspätung gegenüber ursprünglich "gebuchter" Fluggesellschaft ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugverspätung: Gebuchte Fluggesellschaft muss Ausgleichsleistung auch bei Anmietung von Flugzeug mit Besatzung zahlen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Gebuchte Fluggesellschaft muss Ausgleichsleistung auch bei Anmietung von Flugzeug mit Besatzung zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung bei Flugverspätung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugverspätung: Gebuchte Airline muss bezahlen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Ï»¿Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Richtiger Adressaten des Entschädigungsanspruchs wegen Flugverspätung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüche bei großen Verspätungen im Flugverkehr - aber gegen wen?

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Fluggastrechte gegen ursprünglich gebuchter Fluggesellschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wet lease": Ansprüche auf Ausgleichsleistungen bei großen Flugverspätungen sind gegen ursprünglich gebuchte Fluggesellschaft zu richten - Auch bei Anmietung eines Flugzeugs mit Besatzung trägt gebuchte Fluggesellschaft operationelle Verantwortung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wirth u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff "ausführendes Luftfahrtunternehmen" - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung ("wet lease")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2381
  • EuZW 2018, 654
  • VersR 2019, 252
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27, und vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 20).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-255/15

    Mennens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27, und vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 20).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (Urteile vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 40, vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 27, und vom 22. Juni 2016, Mennens, C-255/15, EU:C:2016:472, Rn. 20).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    In dieser Definition werden somit zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" aufgestellt, und zwar zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines Vertrags mit einem Fluggast (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist darunter ein "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass das Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges übernimmt, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).

    Diese Auslegung wird durch das im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannte Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, bestätigt, da so gewährleistet werden kann, dass die beförderten Fluggäste entschädigt oder betreut werden, ohne dass Vereinbarungen berücksichtigt werden müssten, die das Luftfahrtunternehmen, das entschieden hat, den betreffenden Flug zu einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Zeit durchzuführen, getroffen hat, um ihn konkret sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 23).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-561/20

    Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem NichtEULuftfahrtunternehmen

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19).

    Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Ein Flugzeugunternehmen, was als Wet-Leasing-Geber für ein anderes Unternehmen einen Flug ausführt, ist danach nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO (EG) Nr. 261/2004 und schuldet selbst den Passagieren keine Entschädigung (EuGH 04.07.2018 - C-532/17, juris für eine gegen U. Airways gerichtete Entschädigungsklage, welches den Flug im Wet-Lease für V. durchgeführt hatte).
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 22 S 103/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung /

    Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - Rs. C-532/17 Wirth ua/Thomson Airways , NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 18 ff.; Urteil vom 11.7.2019 - Rs. C-502/18 CS ua/Ceské aerolinie , NJW 2019, S. 2595, 2596 Rz. 22 ff.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass aus dem Zusatz "operated by" kein Rückschluss auf das ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.v. Art. 2 lit. b) VO möglich ist, weil dies auch ein Hinweis auf das "ausführende Luftfahrtunternehmen" i.S.d. VO (EG) Nr. #####/#### sein kann und die Identität des ausführenden Carriers in diesen beiden Verordnungen im Falle eines sog. wet-lease auseinanderfallen kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways Ltd., NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 25), wäre die Beklagte jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.

    Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Flug am 07.08.2017 als Mieterin eines fremden Flugzeugs samt Personal in eigener operationeller Verantwortung im Rahmen eines sog. wet-leasing durchgeführt hat (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - Rs. C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways, NJW 2018, S. 2381; BGH, Versäumnisurteil vom 12.9.2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, S. 1251).

  • EuGH, 10.03.2023 - C-607/22

    Eurowings (Vol inexistant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Diese Definition stellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" auf, und zwar zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist darunter ein "Luftbeförderungsvorgang ..., der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt", zu verstehen (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Unternehmen, das eine solche Entscheidung trifft, übernimmt nämlich die Verantwortung für die Durchführung des betreffenden Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei der Ankunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem "Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Düsseldorf, 29.01.2021 - 22 S 103/19
    Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - Rs. C-532/17 Wirth ua/Thomson Airways , NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 18 ff.; Urteil vom 11.7.2019 - Rs. C-502/18 CS ua/Ceské aerolinie , NJW 2019, S. 2595, 2596 Rz. 22 ff.).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass aus dem Zusatz "operated by" kein Rückschluss auf das ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.v. Art. 2 lit. b) VO möglich ist, weil dies auch ein Hinweis auf das "ausführende Luftfahrtunternehmen" i.S.d. VO (EG) Nr. #####/#### sein kann und die Identität des ausführenden Carriers in diesen beiden Verordnungen im Falle eines sog. wet-lease auseinanderfallen kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways Ltd., NJW 2018, S. 2381, 2382 Rz. 25), wäre die Beklagte jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen.

    Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Flug am 07.08.2017 als Mieterin eines fremden Flugzeugs samt Personal in eigener operationeller Verantwortung im Rahmen eines sog. wet-leasing durchgeführt hat (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 4.7.2018 - Rs. C-532/17 Wirth u.a./Thomson Airways, NJW 2018, S. 2381; BGH, Versäumnisurteil vom 12.9.2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, S. 1251).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-395/20

    Corendon Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem "Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 354/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Ein Flugzeugunternehmen, was als Wet-Leasing-Geber für ein anderes Unternehmen einen Flug ausführt, ist danach nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S.d. VO (EG) Nr. 261/2004 und schuldet selbst den Passagieren keine Entschädigung (EuGH 04.07.2018 - C-532/17, juris für eine gegen U. Airways gerichtete Entschädigungsklage, welches den Flug im Wet-Lease für U. durchgeführt hatte).
  • LG Frankfurt/Main, 21.02.2019 - 24 S 143/18

    Fluggastrechteverordnung - Anspruchsgegner für Ausgleichsanspruch

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2021 - 3 Sa 294/21
  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 155/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2021 - 12 Sa 154/21

    Arbeitnehmerüberlassung; Wet-Lease-Vereinbarung in der Luftfahrt

  • LG Hamburg, 08.11.2018 - 309 S 89/16
  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 107/21

    Wet-Lease in Form von ACMIO-Verträgen in der Luftfahrt; Arbeitnehmerüberlassung;

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • AG Bremen, 18.01.2019 - 9 C 86/18

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung - Ausführendes Luftfahrtunternehmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2021 - 4 Sa 106/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 115/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2021 - 10 Sa 67/21

    Teil einer Massensache in Zusammenhang mit der Insolvenz einer

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2021 - 8 Sa 123/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 118/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 114/21

    Kein Betriebsübergang im Rahmen von Wet-Lease; Entstehung eines

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2021 - 5 Sa 113/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20

    United Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Stuttgart, 28.03.2019 - 5 S 210/18

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung der

  • LG Hamburg, 08.01.2020 - 321 S 100/18

    Ausführendes Luftfrachtunternehmen bei Wet-Lease-Vereinbarung

  • AG Köln, 22.05.2019 - 131 C 407/18
  • AG Hannover, 03.05.2019 - 510 C 12671/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Verspätung / Ausführendes

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