Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 14.06.2017 - C-610/15   

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https://dejure.org/2017,18986
EuGH, 14.06.2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,18986)
EuGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,18986)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,18986)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Brein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Online-Filesharing-Plattform - Teilen ...

  • aufrecht.de

    Online-Filesharing-Portal verletzt Urheberrecht

  • kanzlei.biz

    Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform "The Pirate Bay"

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    The Pirate Bay

    Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Stichting Brein/Ziggo u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Öffentliche Wiedergabe durch Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet ("Stichting Brein")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing geschützter Werke wie "The Pirate Bay" kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betreiber von Torrentseiten wie "The Pirate Bay" begeht Urheberrechtsverletzung - Öffentliche Wiederhabe in Sinne der Urheberrechtsrichtlinie

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Stichting Brein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Online-Filesharing-Plattform - Teilen ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Betreiber von »The Pirate-Bay« verletzen das Urheberrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Plattformen: Netzsperre für die Piratenbucht?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "The Pirate Bay" ist eine Urheberrechtsverletzung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    "The Pirate Bay" - Bereitstellung und Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform stellt Wiedergabe i.S.d. Urheberrichtlinie dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "The Pirate Bay" - Bereitstellung und Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform stellt Wiedergabe i.S.d. Urheberrichtlinie dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bereitstellung und das Betreiben einer Plattform für das Online-Filesharing geschützter Werke

  • spiegel.de (Pressemeldung, 14.06.2017)

    Provider können zum Sperren von Tauschbörsen verpflichtet werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betreitstellen und Betreiben von Online-Filesharing-Portal "The Pirate Bay" ist Urheberrechtsverletzung

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Online-Tauschbörsen wie The Pirate Bay können Urheberrechte verletzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing - The Pirate Bay verletzt selbst Urheberrechte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    The Pirate Bay

  • datev.de (Kurzinformation)

    Bereitstellen und Betreiben einer Plattform für Online-Filesharing geschützter Werke als Urheberrechtsverletzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bereitstellung und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform "The Pirate Bay" kann Urheberrechtsverletzung darstellen - EuGH bejaht "öffentliche Wiedergabe" durch Filesharing-Plattform

Besprechungen u.ä.

  • dlapiper.com (Entscheidungsbesprechung)

    Quo vadis Netzsperren? - EuGH hält The Pirate Bay für urheberrechtswidrig

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1296
  • GRUR 2017, 790
  • GRUR Int. 2017, 782
  • MMR 2017, 518
  • ZUM 2017, 746
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-610/15
    Damit verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat, was den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anbelangt, auch hervorgehoben, dass er eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind deshalb einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es nach ständiger Rechtsprechung für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass dies auch gilt für den Fall des Verkaufs eines multimedialen Medienabspielers, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthielten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 38 und 53).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ferner voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist davon auszugehen, dass eine Wiedergabe an ein "neues Publikum" vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stichting Brein, C-527/15, EU:C:2017:300, Rn. 50).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-610/15
    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Tatsache, dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken bietet (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was ferner die Frage betrifft, ob diese Werke einem "neuen" Publikum im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung wiedergegeben wurden, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14), entschieden hat, dass ein solches Publikum ein Publikum ist, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-610/15
    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Tatsache, dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken bietet (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    Was ferner die Frage betrifft, ob diese Werke einem "neuen" Publikum im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung wiedergegeben wurden, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 und 31) sowie in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 14), entschieden hat, dass ein solches Publikum ein Publikum ist, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus EuGH, 14.06.2017 - C-610/15
    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass die Tatsache, dass auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Seite ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht sind, den Nutzern der erstgenannten Seite direkten Zugang zu diesen Werken bietet (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 18; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C-348/13, EU:C:2014:2315, Rn. 15, und Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff "öffentliche Wiedergabe" nicht erläutert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und dessen "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 16. März 2017, AKM, C-138/16, EU:C:2017:218, Rn. 22, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das erste Tatbestandsmerkmal - nämlich das Vorliegen einer "Handlung der Wiedergabe" - angeht, reicht es für eine solche Handlung, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des zweiten der vorgenannten Tatbestandsmerkmale, nämlich, dass das geschützte Werk tatsächlich "öffentlich" wiedergegeben wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass "Öffentlichkeit" begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten bedeutet und ferner aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings ist, wie sich ebenfalls aus ständiger Rechtsprechung ergibt, für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, d. h. für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24, vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Durch die Bereitstellung der Suchfunktion hat die Beklagte in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - den Nutzern ihrer Internetseite ermöglicht, mithilfe der Eingabe von Suchbegriffen die auf den Servern von Google gespeicherten Vorschaubilder aufzurufen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - Phonografic Performance; EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Daher kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 37 f. - SGAE/Rafael; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 44 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 41 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Erfolgt die nachfolgende öffentliche Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die öffentliche Wiedergabe ohne weiteres der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 33 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 28 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Das gilt auch, wenn der Verlinkende nicht gerade durch die Linksetzung auf die fraglichen Werke, sondern mit seiner Internetseite insgesamt Gewinn - etwa in Form von Werbeeinnahmen - erzielen will (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 46 - Stichting Brein/XS 4ALL; LG Hamburg, GRUR-RR 2017, 216 Rn. 26; Volkmann, CR 2017, 36, 38; aA Fricke/Gerecke, AfP 2017, 25, 26 f.; Neubauer/Soppe, GRUR 2017, 615, 616; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 106).

    (3) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union herangezogene Vermutung greift bei der gebotenen individuellen Beurteilung (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 47 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 28 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 23 - Stichting Brein/XS 4ALL) unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für die Informationsvermittlung im Internet und damit die Funktionsfähigkeit des Internets nicht für Hyperlinks ein, die von einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Internetseite zu einer Suchmaschine gesetzt werden.

    Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Der Betreiber nimmt nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne die Bereitstellung und Verwaltung einer solchen Plattform wäre es nämlich unmöglich oder zumindest komplexer, diese Inhalte im Internet frei zu teilen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36 und 37).

    Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass die Betreiber von The Pirate Bay in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens tätig geworden waren, um Zugang zu den geschützten Werken zu gewähren, dass sie in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kundgetan hatten, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und dass sie die Nutzer dazu animiert hatten, Kopien solcher Werke zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36, 45 und 48).

    Des Weiteren ist es zwar nicht gänzlich unerheblich, ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahin gehende Vermutung.

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    Der Annahme einer zentralen Rolle steht zwar nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3 nicht selbst Inhalte einstellt, sondern es Dritten durch die Bereitstellung des Videoportals ermöglicht, den Nutzern des Portals Inhalte zur Verfügung zu stellen, unter denen auch urheberrechtsverletzende Inhalte sein können (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidrigen Nutzungen rechneten.

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlungen der Wiedergabe gesehen.

    Der Annahme einer zentralen Rolle steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht selbst Inhalte einstellt, sondern es Dritten durch die Bereitstellung des Sharehosting-Dienstes ermöglicht, dessen Nutzern Inhalte zur Verfügung zu stellen, unter denen auch urheberrechtsverletzende Inhalte sein können (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidrigen Nutzungen rechneten.

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Hierzu ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine "Handlung der Wiedergabe" eines Werks und seine "öffentliche" Wiedergabe (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was ferner den Begriff der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als "öffentliche Zugänglichmachung" qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 24 und 25), ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist insbesondere zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben können, aber auch, wie viele von ihnen nacheinander Zugang zu diesem Werk haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]; EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 19 bis 46 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Das vorlegende Gericht fragt sich erstens im Hinblick auf das Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456), in dem es um die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 durch die Betreiber einer Internet-Sharing-Plattform im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzes ging, ob eine solche öffentliche Wiedergabe durch einzelne Nutzer eines solchen Netzes, die sogenannten "downloaders", erfolgen könne, die durch das Herunterladen von Segmenten einer digitalen Datei, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalte, diese Segmente zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich machten.

    Zu Peer-to-Peer-Netzen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines solchen Netzes zu teilen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 48).

    Da es sich im vorliegenden Fall um Werke handelt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden, ist ferner davon auszugehen, dass eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum vorliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 113/18

    Zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu geschützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/18

    Deutsche Digitale Bibliothek II - Urheberrechtsverletzung durch Framing

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • LG Hamburg, 13.06.2017 - 310 O 117/17

    Haftung für Links: Nachforschungen können unzumutbar sein

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

  • LG Köln, 30.01.2020 - 14 O 171/19

    Zur Störerhaftung eines Nameserver-Betreibers

  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

  • KG, 18.06.2018 - 24 U 146/17

    Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pflicht einer

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 171/19

    Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 314/16

    Usenext - Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berechnung eines

  • OLG Zweibrücken, 26.01.2023 - 4 U 101/22

    Zulässigkeit der Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder

  • EuGH, 20.04.2023 - C-775/21

    Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem

  • OLG Nürnberg, 19.02.2024 - 3 U 2291/23

    Keine Vertragsstrafe, wenn urheberrechtlich geschützte Werke nur über

  • EuGH, 02.04.2020 - C-753/18

    Niederlassungsfreiheit

  • LG Hamburg, 22.06.2018 - 308 O 343/16

    Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund des öffentlichen

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

  • EuGH, 28.10.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique)

  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-753/18

    Stim und SAMI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • OLG München, 24.11.2022 - 29 U 6583/21

    EuGH-Vorlage: Öffentliche Wiedergabe durch Fernsehapparat in Hotelzimmer bei

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - 20 U 41/19

    Veröffentlichung von Inhalten einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2023 - 4 U 102/22

    Fernsehen im Seniorenheim: Keine öffentliche Wiedergabe?

  • AG München, 29.07.2022 - 142 C 488/22

    Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

  • LG Hamburg, 15.02.2021 - 310 O 149/19
  • LG Magdeburg, 28.10.2020 - 7 S 69/20

    Möglichkeit von unangekündigten Kontrollen der GEMA in Gaststätten

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2046
Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,2046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,2046)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - C-610/15 (https://dejure.org/2017,2046)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Brein

    Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Indexierungs-Website, die das Filesharing von geschützten Werken ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber ermöglicht - Art. 8 Abs. 3 - Nutzung von Diensten eines ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Filesharing-Plattformen für wissentliche Urheberrechtsverstöße haftbar

  • heise.de (Pressebericht, 08.02.2017)

    Tauschnetzwerke für Urheberverstöße haftbar

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.02.2017)

    Tauschbörsen sind für Copyright-Verstöße haftbar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing-Portale: Ein schnell(er)es Ende für The Pirate Bay?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    Es wäre daher nicht angemessen, auf eine solche Website eine Vermutung der Kenntnis dieses Umstands anzuwenden, wie sie der Gerichtshof im Urteil GS Media für Personen aufgestellt hat, die einen Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt haben(30).

    5 - Urteil vom 8. September 2016, C-160/15, EU:C:2016:644.

    19 - Vgl. zuletzt Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35).

    24 - Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).

    26 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24), und vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37 und 42).

    27 - Was auch implizit aus Rn. 43 des Urteils vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644), folgt.

    30 - Urteil vom 8. September 2016 (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 51).

    31 - Urteil vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    Der Gerichtshof hat zwar die Möglichkeit einer solchen Maßnahme im Urteil UPC Telekabel Wien zugelassen(32).

    Diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil UPC Telekabel Wien(34) hinsichtlich einer Maßnahme, mit der angeordnet wurde, für die Nutzer der Dienste eines Internetzugangsanbieters die Möglichkeit zu sperren, eine Website zu konsultieren, deren Verantwortlichkeit für eine Urheberrechtsverletzung festgestellt worden war, umfassend gewürdigt.

    32 - Urteil vom 2. März 2014 (C-314/12, EU:C:2014:192).

    33 - Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Urteil vom 27. März 2014 (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46 bis 63).

    35 - Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 64).

    36 - Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 61 bis 63).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    4 - Urteil vom 13. Februar 2014, C-466/12, EU:C:2014:76.

    21 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 22).

    23 - Vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 27).

    26 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 24), und vom 8. September 2016, GS Media (C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 37 und 42).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    Nach der Feststellung des Gerichtshofs erfüllt diese Kriterien auch eine Maßnahme, die nicht unmittelbar Verletzungen von Urheberrechten verhindert, sondern nur von den Nutzern verlangt, dass sie sich identifizieren, um Zugang zum Internet zu erlangen (Urteil vom 15. September 2016, Mc Fadden, C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 95 und 96).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    37 - Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 38 bis 52).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-610/15
    25 - Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 39).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Eine (widerlegliche) Vermutung, dass der Betreiber eines Suchdienstes Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der aufgefundenen Werke hat, würde dazu führen, dass ihm eine allgemeine Pflicht zur Kontrolle der durch die Suchmaschine indexierten Inhalte auferlegt würde (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL und die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 52 - Stichting Brein/XS 4ALL).

    Hat der Nutzer Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 8. Februar 2017 - C-610/15, juris Rn. 51 - Stichting Brein/XS 4ALL).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-597/19

    M.I.C.M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und

    Dies war insbesondere in der Rechtssache, in der das Urteil Stichting Brein ergangen ist, der Fall, in der es um die Betreiber einer Indexierungs-Website für Dateien in einem Peer-to-Peer-Netz ging(32).

    3 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Tenor).

    15 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456).

    16 Vgl. auch Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 9 und 10), sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 19 bis 24).

    19 Wie die Website The Pirate Bay, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456) ergangen ist, in Rede gestanden ist: Da diese Indexierungs-Websites keine Werk-Dateien, sondern nur Torrent-Dateien enthalten, konnten ihre Betreiber geltend machen, keine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

    23 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31).

    32 Vgl. Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 26).

    33 Wie der Betreiber eines Hotels, der das Fernsehsignal zu den Zimmern dieses Hotels weiterleitet (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 42), oder die Betreiber einer Indexierungs-Website für Dateien im Peer-to-Peer-Netz (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36).

    38 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 36).

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 42 und 43).

    40 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 44).

    75 Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:456).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-682/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe haften Betreiber von

    95 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 48), Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache L'Oréal u. a. (C-324/09, EU:C:2010:757, Nrn. 55 und 56), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nr. 3).

    99 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 51 und 52), und entsprechend Urteil GS Media, Rn. 49.

    104 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nr. 52).

    218 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 19 und 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-18/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar kann Facebook gezwungen werden, sämtliche

    5 Vgl. Art. 14 der Richtlinie 2000/31. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 67 und 68).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache UPC Telekabel Wien (C-314/12, EU:C:2013:781, Nrn. 99 bis 101) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nrn. 69 bis 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    46 Ähnliche Überlegungen habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99, Nr. 3) angestellt.
  • LG Hamburg, 01.06.2017 - 308 O 151/17

    Loulou - Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Wiedergabe bei

    Eine solche generalisierende Annahme würde eine täterschaftliche Haftung für eine öffentliche Wiedergabe auf jeden nur erdenklich weit entfernten Beitrag bereits aufgrund fahrlässiger Unkenntnis - und damit auf Grundlage eines bloß fingierten Vorsatzes - über Gebühr auf Sachverhalte erstrecken (vgl. ebenso krit. Schlussanträge GA Szpunar vom 08.02.2017 - C-610/15, Rn. 53 - juris), die typischerweise in vielen Rechtsordnungen als bloß entfernte oder mittelbare, gleichwohl urheberrechtlich nicht völlig irrelevante Beiträge zu einer fremden Urheberrechtsverletzung erfasst werden (Störerhaftung / contributory infringement / secondary liability).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-136/17

    G. C. u.a. (Nichtverlinkung sensibler Daten)

    Zur Funktionsweise dieser Seite vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein (C-610/15, EU:C:2017:99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

    4 Ich habe allerdings selbst zur Entwicklung dieser Rechtsprechungslinie beigetragen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:99).
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