Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.2020 - C-622/18   

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EuGH, 26.03.2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - C-622/18 (https://dejure.org/2020,5758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cooper International Spirits u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 - Art. 12 Abs. 1 - Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung - Recht für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: AR/Cooper International Spirits u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verfall einer Marke nach 5 Jahren wegen Nichtnutzung schließt Schadensersatzansprüche wegen Markenrechtsverletzung für Zeit vor Wirksamwerden des Verfalls nicht aus

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 635
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-654/15

    Länsförsäkringar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), für Recht erkannt habe, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung seiner Marke eine Schonfrist gewährt werde, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen geltend machen könne, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) betont jedoch, dass sich der Ausgangsrechtsstreit von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden unterscheide, da die Marke im vorliegenden Fall für verfallen erklärt worden sei, weil ihr Inhaber sie während des Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht benutzt habe.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung dieser Marke eine Schonfrist gewährt wird, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, geltend machen kann, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 26).

    Um gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen, ob die Waren oder Dienstleistungen des angeblichen Rechtsverletzers mit den durch die fragliche Unionsmarke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind, ist daher der Umfang des durch diese Bestimmung verliehenen ausschließlichen Rechts innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Marke eingetragen ist, und nicht in Bezug auf die Benutzung der Marke, die der Inhaber während dieses Zeitraums vornehmen konnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 27).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ab dem Moment des Ablaufs der Frist von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke der Umfang dieses ausschließlichen Rechts dadurch beeinflusst werden kann, dass infolge einer Widerklage oder einer von dem Dritten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens in der Sache vorgebrachten Verteidigung festgestellt wird, dass der Inhaber zu diesem Zeitpunkt für einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, noch keine ernsthafte Benutzung dieser Marke begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 28).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, unterscheidet sich der Ausgangsrechtsstreit jedoch von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden, da er genau die Frage des Umfangs des ausschließlichen Rechts bei Ablauf der Schonfrist betrifft, während die Marke bereits für verfallen erklärt worden ist.

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) weist ferner darauf hin, dass der Gerichtshof klargestellt habe, dass eine Marke stets ihre herkunftshinweisende Funktion erfüllen solle und ihre anderen Funktionen nur habe, soweit sie vom Markeninhaber dazu verwendet werde, insbesondere zu Zwecken der Werbung oder Investition (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 40).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus EuGH, 26.03.2020 - C-622/18
    Sie führt aus, der Gerichtshof habe in Bezug auf eine Verletzung durch Nachahmung entschieden, dass eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorrufe, die Hauptfunktion der Marke beeinträchtige oder geeignet sei, sie zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 59), und dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke zwar nicht deren einzige Funktion sei, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig sei (Urteil vom 22. September 2011, 1nterflora und Interflora British Unit, C-323/09, EU:C:2011:604, Rn. 39), der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz aber weiter reiche als der gegen eine Verletzung durch Nachahmung, dessen Anwendung den Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetze, da der gegen eine Verletzung durch Wiedergabe gewährte Schutz absolut und für Beeinträchtigungen nicht nur der Hauptfunktion der Marke, sondern auch der anderen Funktionen wie u. a. der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen einschlägig sei (Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 20.07.2021 - T-500/19

    Coravin/ EUIPO - Cora (CORAVIN)

    En outre, il ressort de la jurisprudence que les États membres ont la faculté de permettre que le titulaire d'une marque déchu de ses droits à l'expiration du délai de cinq ans à compter de son enregistrement pour ne pas avoir fait de cette marque un usage sérieux dans l'État membre concerné pour les produits ou les services pour lesquels elle avait été enregistrée conserve le droit de réclamer l'indemnisation du préjudice subi en raison de l'usage, par un tiers, antérieurement à la date d'effet de la déchéance, d'un signe similaire pour des produits ou des services identiques ou similaires prêtant à confusion avec sa marque (arrêt du 26 mars 2020, Cooper International Spirits e.a., C-622/18, EU:C:2020:241, point 48).

    Or, il ressort de la jurisprudence que la législation française maintient la possibilité pour le titulaire de la marque concernée de se prévaloir, après l'expiration du délai de grâce, des atteintes portées, au cours de ce délai, au droit exclusif conféré par cette marque, même si ce titulaire a été déchu de ses droits sur celle-ci (arrêt du 26 mars 2020, Cooper International Spirits e.a., C-622/18, EU:C:2020:241, point 45).

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   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cooper International Spirits u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Verfall einer Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung - Recht des Inhabers der Marke, sich der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-654/15

    Länsförsäkringar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998, im Folgenden: Urteil Länsförsäkringar), im Rahmen der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009(7) für Recht erkannt habe, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten könne, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen worden ist, identisch oder ihnen ähnlich seien, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.

    Wie aber das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof im Urteil Länsförsäkringar, in dem er sich zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geäußert hat, die inhaltlich im Wesentlichen den Art. 10 und 12 der Richtlinie 2008/95 entsprechen, für Recht erkannt, dass der Inhaber einer Unionsmarke während des Fünfjahreszeitraums nach deren Eintragung sein ausschließliches Recht aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung(30) für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geltend machen kann, ohne ihre ernsthafte Benutzung belegen zu müssen .

    Das Urteil Länsförsäkringar erklärt somit die Prämisse, von der sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch dasjenige der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris), gegen das AR die im Ausgangsverfahren fragliche Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ausgegangen sind, für unzutreffend, wonach die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Verletzungsklage wegen Nachahmung, die eine Verletzung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt, stets anhand konkreter Umstände zu prüfen ist(32).

    Wenn diese Frage zu bejahen wäre, müsste die Verwechslungsgefahr, die die Voraussetzung dafür darstellt, dass solche dem Verfall vorausgehenden Handlungen als Verletzungshandlungen angesehen werden können, dem Urteil Länsförsäkringar zufolge dann, wenn es an jeglicher gewerblichen Verwertung der älteren Marke mangelt, abstrakt, d. h. allein auf der Grundlage der Eintragung dieser Marke, beurteilt werden.

    Zum einen hat nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof zwar im Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 59), festgestellt, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 gewährte Schutz "die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt"(33), jedoch muss nach dem Urteil Länsförsäkringar eine solche Verletzungshandlung, die während des Fünfjahreszeitraums nach Eintragung der Marke vorgenommen wurde, als gegen die Unterscheidungskraft der älteren, nicht benutzten Marke gerichtet angesehen werden und hat daher nichts damit zu tun, dass diese Marke noch nicht dem Publikum zur Kenntnis gebracht worden ist.

    Der Gerichtshof hat jedoch - ich habe bereits darauf hingewiesen - im Urteil Länsförsäkringar festgestellt, dass die Verfallsbestimmungen dem Inhaber für den Beginn einer ernsthaften Benutzung seiner Marke eine "Schonfrist" einräumen, während der er sich auch ohne jede gewerbliche Verwertung der Marke den durch Dritte begangenen Verletzungen seines Monopols für die Benutzung der Marke widersetzen und Ersatz der Schäden erlangen kann, die ihm möglicherweise durch eine solche Verletzung entstanden sind.

    Vgl. auch Urteil Länsförsäkringar, Rn. 25. Dieselben Erwägungen gelten für nationale Marken.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil Länsförsäkringar (Rn. 25) zu Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

    32 Zu beachten ist, dass sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch das der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vor dem Urteil Länsförsäkringar ergangen sind.

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651), in dem der Gerichtshof zunächst unter Verweisung auf den zehnten Erwägungsgrund der der Richtlinie 2008/95 vorausgegangenen Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) die Absolutheit des Schutzes der Marke im Fall der doppelten Identität von Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen betont hat (Rn. 50) und sodann in den Rn. 51 und 52 festgestellt hat, dass die Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 (identisch mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/95) niedergelegten ausschließlichen Rechts den Fällen vorzubehalten ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Herkunftsgarantie beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, und dass sich die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung rechtfertigen lässt.

    16 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

    20 Soweit dies die Prüfung ermöglicht, ob eine solche Benutzung vom Inhaber der eingetragenen Marke untersagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, insbesondere Rn. 51 bis 54).

    23 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    24 Ich weise darauf hin, dass nach der Definition des Gerichtshofs eine Verwechslungsgefahr dann vorliegt, "wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen" (vgl. Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch das Publikum und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22 bis 24, und vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16 bis 18).

    25 Nach der ständigen Rechtsprechung von Gerichtshof und Gericht seit dem Leiturteil auf dem Gebiet der Verwechslungsgefahr (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, insbesondere Rn. 18 über den umfassenderen Schutz der Marken mit infolge Benutzung erworbener hoher Unterscheidungskraft und Rn. 24 über die Bedeutung der Unterscheidungskraft der älteren Marke, einschließlich der durch Benutzung erworbenen, für die Gewichtung der Umstände, die bei der globalen Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), klargestellt hat, ergibt sich nämlich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95(8), dass der Unionsgesetzgeber die Aufrechterhaltung der an die nationale Marke anknüpfenden Rechte von der Voraussetzung abhängig machen wollte, dass die Marke tatsächlich benutzt wird.

    9 Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), zur Unionsmarke; vgl. im selben Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (EU:C:2012:422, Nrn. 30 und 32).

    10 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), ebenfalls zur Unionsmarke.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Unter Verweisung auf das Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58 und 59), vertritt es die Auffassung, da es um die Beurteilung einer Verletzung durch Nachahmung gehe, sei allein zu prüfen, ob die Hauptfunktion der Marke aufgrund einer solchen Verwechslungsgefahr beeinträchtigt worden sei.

    Zum einen hat nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof zwar im Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 59), festgestellt, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 gewährte Schutz "die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt"(33), jedoch muss nach dem Urteil Länsförsäkringar eine solche Verletzungshandlung, die während des Fünfjahreszeitraums nach Eintragung der Marke vorgenommen wurde, als gegen die Unterscheidungskraft der älteren, nicht benutzten Marke gerichtet angesehen werden und hat daher nichts damit zu tun, dass diese Marke noch nicht dem Publikum zur Kenntnis gebracht worden ist.

    19 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), klargestellt hat, ergibt sich nämlich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95(8), dass der Unionsgesetzgeber die Aufrechterhaltung der an die nationale Marke anknüpfenden Rechte von der Voraussetzung abhängig machen wollte, dass die Marke tatsächlich benutzt wird.

    9 Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), zur Unionsmarke; vgl. im selben Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in dieser Rechtssache (EU:C:2012:422, Nrn. 30 und 32).

    10 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32), ebenfalls zur Unionsmarke.

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    16 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

    23 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002, Hölterhoff (C-2/00, EU:C:2002:287, Rn. 16), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 54).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    22 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 (UK) (C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 67).

    33 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff (C-292/00, EU:C:2003:9, Rn. 28), und 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 (UK) (C-533/06, EU:C:2008:339, Rn. 57).

  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    26 Ein besonders markantes Beispiel der Möglichkeiten einer Erweiterung des durch die Eintragung vermittelten Schutzes der Marke stellt der Fall der Serienmarken dar, deren Schutz nur anerkannt ist, wenn die zur Serie gehörenden Marken auf dem Markt präsent sind (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 126).

    Zu beachten ist zudem, dass das Markenrecht der Europäischen Union nicht die Kategorie der in der Rechtsordnung mancher Mitgliedstaaten, wie der Italienischen Republik, anerkannten "Defensivmarken" anerkennt, die Zeichen betrifft, die wegen ihrer reinen Abwehrfunktion für ein anderes Zeichen, das gewerblich verwendet wird, nicht dazu bestimmt sind, im Handelsverkehr benutzt zu werden (vgl. Urteil vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 42 bis 46, zur Unvereinbarkeit von Defensivmarken mit dem Markensystem der Europäischen Union).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO HAT GOOGLE KEINE MARKENRECHTE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18
    14 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nr. 103).

    Allgemeiner gesagt, gelten für die Marke, wie Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2009:569, Nrn. 101 bis 112), ausgeführt hat, bestimmte Einschränkungen und Grenzen, die insbesondere notwendig sind, um den freien Handel, den freien Wettbewerb und die Meinungsfreiheit aufrechtzuerhalten.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • EuGH, 09.01.2003 - C-292/00

    Davidoff

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

  • EuGH, 22.09.2011 - C-323/09

    Interflora und Interflora British Unit - Marken - Werbung im Internet anhand von

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