Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 14.05.2019 | Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2021 - C-650/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15051
EuGH, 03.06.2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-650/18 (https://dejure.org/2021,15051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem Vorschlag, mit dem der Rat der Europäischen Union aufgefordert wird, das Bestehen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des Parlaments richtet, mit der das Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungarn wehrt sich vergebens gegen Rechtsstaatlichkeitsverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ungarn von Stimmrechtsverlust im EU-Rat bedroht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Bei diesen Zwischenmaßnahmen handelt es sich jedoch zum einen in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 50).

    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was als Zweites die Zulässigkeit dieser Klage betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C-621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), lediglich entschieden, dass die in einem gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV angenommenen begründeten Vorschlag enthaltenen sachlichen Informationen besonders relevante Angaben bei der abstrakten Beurteilung der Frage darstellten, ob im Ausstellungsmitgliedstaat eines Europäischen Haftbefehls eine echte Gefahr einer Verletzung der Grundrechte bestehe.

    Ungarn, unterstützt durch die Republik Polen, hält die Klage für zulässig, weil die angefochtene Entschließung angesichts ihrer Wirkungen, insbesondere nach Buchst. b des Einzigen Artikels des Protokolls (Nr. 24), und der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei.

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was zum anderen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, dessen Verletzung Ungarn ebenfalls geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 64, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Als Drittes kann ungeachtet dessen die dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Art. 263 AEUV zuerkannte allgemeine Zuständigkeit für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane nicht in einer Weise ausgelegt werden, die der in Art. 269 AEUV vorgesehenen Begrenzung dieser allgemeinen Zuständigkeit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 78).
  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Zum anderen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, EU:C:1992:282, Rn. 21 und 22, vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission, C-47/91, EU:C:1992:284, Rn. 27 und 28, sowie vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53, 54 und 60).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-540/13, EU:C:2015:224, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Was zum anderen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrifft, dessen Verletzung Ungarn ebenfalls geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, EU:C:2010:534, Rn. 64, und vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 137).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-507/18

    Homophobe Äußerungen stellen eine Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf dar,

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-650/18
    Da die Verträge nicht festlegen, was unter "abgegebenen Stimmen" zu verstehen ist, ist dieser autonome Begriff des Unionsrechts entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI, C-507/18, EU:C:2020:289, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-355/10

    Parlament / Rat - Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der

  • EuGH, 14.05.2019 - C-650/18

    Ungarn/ Parlament

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.11.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die Richtlinie 1999/44 den Begriff der "geringfügigen Vertragsverletzung" nicht definiert, ist er entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

    Gleiches gilt für die ebenfalls dort genannten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Nichtdiskriminierung, wie sich insbesondere aus den Rn. 94 und 98 des Urteils vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament (C-650/18, EU:C:2021:426), sowie aus den Rn. 57 und 58 des Urteils vom 2. September 2021, État belge (Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt) (C-930/19, EU:C:2021:657), ergibt.

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angefochtenen Beschlüsse Zwischenmaßnahmen sind, die der Entscheidung vorausgehen, mit der das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 139/2004 eingeleitete Prüfverfahren beendet wird, ist auf jeden Fall darauf hinzuweisen, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit der mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtsverstoß im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, nicht beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46).
  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen unabhängig von ihrer Form anfechtbar sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 38).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-13/20

    Top System

    Mangels eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Richtlinie 91/250 ist der Begriff "Fehler" im Sinne dieser Bestimmung entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Zusammenhang, in den er sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat -Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei solchen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 56, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 48).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass - wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat - Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei solchen Zwischenmaßnahmen handelt es sich in erster Linie um Handlungen, die eine vorläufige Meinung des betreffenden Organs zum Ausdruck bringen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, EU:C:2001:528, Rn. 63, vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 56, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 48).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Nach ständiger Rechtsprechung sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission, C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt und daher Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein kann, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteile vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

    Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, die durch den AEU-Vertrag mit einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren ausgestattet ist, das dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage ist gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, sowie vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C-650/18, EU:C:2021:426, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2023 - 10 LC 117/22

    Abstimmung; Ausschüsse; Bezugsgröße; d'Hondt; Hare/Niemeyer-Verfahren;

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuGH, 14.07.2022 - C-743/19

    Parlament/ Rat (Siège de l'Autorité européenne du travail) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 15.12.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 05.03.2024 - T-529/23

    YU/ Kommission

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • EuGH, 08.06.2023 - C-408/21

    Rat/ Pech

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 14.05.2019 - C-650/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29419
EuGH, 14.05.2019 - C-650/18 (https://dejure.org/2019,29419)
EuGH, Entscheidung vom 14.05.2019 - C-650/18 (https://dejure.org/2019,29419)
EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - C-650/18 (https://dejure.org/2019,29419)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29419) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-9/08

    Donnici / Parlament

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    En ce qui concerne, en premier lieu, la demande de retrait introduite par le Parlement, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, il serait contraire à l'intérêt public qui veut que les institutions puissent bénéficier des avis de leur service juridique, donnés en toute indépendance, d'admettre que la production de tels documents internes puisse avoir lieu dans le cadre d'un litige devant la Cour sans que ladite production ait été autorisée par l'institution concernée ou ordonnée par cette juridiction (ordonnance du 29 janvier 2009, Donnici/Parlement, C-9/08, non publiée, EU:C:2009:40, point 13 et jurisprudence citée).

    La Hongrie ayant joint l'avis juridique en cause à sa requête après se l'être procuré sans l'autorisation de l'institution défenderesse, l'article 4, paragraphe 2, du règlement n o 1049/2001 n'est pas applicable dans la présente procédure (voir, en ce sens, ordonnance du 29 janvier 2009, Donnici/Parlement, C-9/08, non publiée, EU:C:2009:40, point 17, ainsi que arrêt du 21 juillet 2011, Suède/MyTravel et Commission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, point 118).

    Autoriser cet État membre à verser au dossier un avis juridique du Parlement dont la divulgation n'a pas été autorisée par ce dernier heurterait les exigences d'un procès équitable et reviendrait à contourner la procédure de demande d'accès à un tel document, mise en place par le règlement n o 1049/2001 (voir, en ce sens, ordonnance du 29 janvier 2009, Donnici/Parlement, C-9/08, non publiée, EU:C:2009:40, point 18).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    Cette disposition vise à protéger l'intérêt d'une institution à demander des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (arrêt du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, point 42).

    À l'égard dudit article 4, paragraphe 2, 1a Cour a retenu, s'agissant d'une demande d'accès à un avis juridique élaboré par le service juridique du Conseil, que ce dernier doit vérifier si le document demandé constitue vraiment un avis juridique, si, en cas de divulgation de celui-ci, un risque d'atteinte à l'intérêt précisé au point précédent est raisonnablement prévisible et non purement hypothétique, et s'il n'existe pas un intérêt public supérieur justifiant la divulgation de ce document (voir, en ce sens, arrêts du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, points 38 à 44, ainsi que du 3 juillet 2014, Conseil/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, point 96).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    La Hongrie ayant joint l'avis juridique en cause à sa requête après se l'être procuré sans l'autorisation de l'institution défenderesse, l'article 4, paragraphe 2, du règlement n o 1049/2001 n'est pas applicable dans la présente procédure (voir, en ce sens, ordonnance du 29 janvier 2009, Donnici/Parlement, C-9/08, non publiée, EU:C:2009:40, point 17, ainsi que arrêt du 21 juillet 2011, Suède/MyTravel et Commission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, point 118).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-350/12

    'Rat / In ''t Veld' - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    À l'égard dudit article 4, paragraphe 2, 1a Cour a retenu, s'agissant d'une demande d'accès à un avis juridique élaboré par le service juridique du Conseil, que ce dernier doit vérifier si le document demandé constitue vraiment un avis juridique, si, en cas de divulgation de celui-ci, un risque d'atteinte à l'intérêt précisé au point précédent est raisonnablement prévisible et non purement hypothétique, et s'il n'existe pas un intérêt public supérieur justifiant la divulgation de ce document (voir, en ce sens, arrêts du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, points 38 à 44, ainsi que du 3 juillet 2014, Conseil/in't Veld, C-350/12 P, EU:C:2014:2039, point 96).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    En effet, il convient de tenir compte du principe de transparence, inscrit à l'article 1 er , deuxième alinéa, et à l'article 10, paragraphe 3, TUE ainsi qu'à l'article 15, paragraphe 1, et à l'article 298, paragraphe 1, TFUE, qui permet, notamment, de garantir une plus grande légitimité, efficacité et responsabilité de l'administration à l'égard des citoyens dans un système démocratique (voir, en ce sens, arrêts du 9 novembre 2010, Volker und Markus Schecke et Eifert, C-92/09 et C-93/09, EU:C:2010:662, point 68, ainsi que du 4 septembre 2018, ClientEarth/Commission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, points 73 à 75).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 14.05.2019 - C-650/18
    En effet, il convient de tenir compte du principe de transparence, inscrit à l'article 1 er , deuxième alinéa, et à l'article 10, paragraphe 3, TUE ainsi qu'à l'article 15, paragraphe 1, et à l'article 298, paragraphe 1, TFUE, qui permet, notamment, de garantir une plus grande légitimité, efficacité et responsabilité de l'administration à l'égard des citoyens dans un système démocratique (voir, en ce sens, arrêts du 9 novembre 2010, Volker und Markus Schecke et Eifert, C-92/09 et C-93/09, EU:C:2010:662, point 68, ainsi que du 4 septembre 2018, ClientEarth/Commission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, points 73 à 75).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuGH, 31.01.2020 - C-457/18

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Drittens macht die Republik Slowenien geltend, dass sich dem Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374), und dem Beschluss vom 14. Mai 2019 Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall entnehmen ließen, da es in den Rechtssachen, in denen jenes Urteil und jener Beschluss ergangen seien, um die unbefugte Verwendung von Dokumenten in Rechtsstreitigkeiten gegangen sei, in denen das Organ, dass sie verfasst habe, Partei gewesen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung liefe es indessen dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar ist, da die Republik Slowenien das streitige Dokument ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ohne Genehmigung der Kommission beigefügt hat, bietet sie dennoch eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung dieses Dokuments aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13).

    Würde es gestattet, dieses in den Akten der Rechtssache zu belassen, obwohl seine Verbreitung von der Kommission nicht genehmigt wurde, so würde es der Republik Slowenien damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Kommission, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Unter diesen Umständen zeigt sich, dass die Vorlage des in diesem Dokument enthaltenen Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen dieses Mitgliedstaats an einer Untermauerung seiner Argumentation in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18).

    Dabei handelt es sich nämlich um eine nicht genehmigte Veröffentlichung dieses Gutachtens (vgl. entsprechend Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 17).

  • EuGH, 12.07.2022 - C-348/20

    Gerichtshof erklärt Klage der Nord Stream 2 AG gegen Richtlinie zur Erstreckung

    Insoweit führte das Gericht zunächst in den Rn. 38 bis 45 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im Verfahren vor ihm zwar nicht anwendbar sei, sie aber gleichwohl eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen biete, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung der in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente erforderlich sei; dabei stützte es sich insbesondere auf den Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und auf das Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65).

    Zweitens habe das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es auf die in Rede stehenden Dokumente den restriktiven rechtlichen Rahmen angewandt habe, den der Gerichtshof unter den schwerwiegenden und spezifischen Umständen der Rechtssachen festgelegt habe, in denen der Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und das Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), ergangen seien.

    Drittens macht das Parlament geltend, das Gericht habe im Einklang mit der Rechtsprechung, die aus dem Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), und aus dem Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65), hervorgehe, zu Recht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie sich im vorliegenden Fall auf das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates gestützt habe, in Wirklichkeit den Rat mit dem Gutachten habe konfrontieren wollen, das er von seinem Juristischen Dienst erhalten habe, um ihn zu zwingen, öffentlich zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, was sich auf das Interesse dieses Organs, juristische Gutachten nutzen zu können, negativ auswirke.

    Zweitens bietet die Verordnung Nr. 1049/2001, auch wenn sie im Rahmen einer Klage wie der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhobenen nicht anwendbar ist, für die Prüfung eines Antrags, interne Dokumente im Sinne dieser Verordnung aus den Akten zu entfernen, somit eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die erforderlich ist, um über diesen Antrag zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 12 und 13).

    Da außerdem das wiewohl legitime Interesse der Rechtsmittelführerin, ihr Vorbringen mit Hilfe dieses Gutachtens zu untermauern, nicht ausreicht, um eine solche Beeinträchtigung der Rechte und Interessen des Rates zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 15 bis 18, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70 und 71), ist, zumal die Stichhaltigkeit dieser Argumentation und folglich die Möglichkeit eines Obsiegens nicht von der Vorlage des Gutachtens abhängen, der Schluss zu ziehen, dass die in Rn. 131 des vorliegenden Urteils angeführte Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der Rechte und Interessen des Rates ausfällt.

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ergibt sich zwar, wie der Rat ausführt, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihrer Juristischen Dienste nutzen können, zuwiderliefe, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden, ohne dass ihre Vorlage von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre (Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Ließe man zu, dass der Kläger ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht, so stünde dies grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Allerdings ist der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, zeigt sich dann nämlich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

    Daher bietet diese Verordnung eine gewisse Orientierung für die Gewichtung der Interessen, die für die Entscheidung über den Zwischenstreitantrag auf Entfernung dieser Dokumente aus den Akten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67).

    Es liefe indessen dem nach dieser Bestimmung zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse daran, dass die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, zuwider, wenn zugelassen würde, dass interne Dokumente rechtsberatender Natur in einem Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gericht angeordnet worden wäre (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 66).

    Würde zugelassen, dass dieses Rechtsgutachten in den Akten der Rechtssache verbleibt, obwohl seine Verbreitung vom Rat - der die Anträge des Mitarbeiters der Klägerin zurückgewiesen hat - nicht genehmigt wurde, würde der Klägerin damit erlaubt, das mit der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführte Verfahren zu umgehen, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 14, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 68).

    Eine solche Aussicht hätte aber unweigerlich negative Auswirkungen auf das Interesse der Organe, namentlich des Rates, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 70; vgl. entsprechend auch Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    Es zeigt sich somit, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens durch die eigenen Interessen der Klägerin an einer Untermauerung ihrer Argumentation zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Klage geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 18, und Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien, C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 71).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438), hat der Gerichtshof angeordnet, das in Anlage 5 zur Klage Ungarns enthaltene Gutachten des Juristischen Dienstes des Parlaments aus den Akten zu entfernen und den Antrag Ungarns auf Vorlage des Dokuments zurückgewiesen.
  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

    Ainsi, ces dispositions revêtent une certaine valeur indicative en vue de la pondération des intérêts requise pour statuer sur la demande de ne pas prendre en compte certains passages de la requête (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, points 9, 12 et 13 ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 67, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 39).

    Or, il serait contraire à l'intérêt public, devant être pris en compte au titre de cette disposition, laquelle prévoit que les institutions peuvent bénéficier des avis de leur service juridique, donnés en toute indépendance, d'admettre que la production de documents internes, revêtant la nature d'avis juridique, puisse avoir lieu dans le cadre d'un litige devant le Tribunal sans que ladite production ait été autorisée par l'institution concernée ou ordonnée par cette juridiction (voir ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 8 et jurisprudence citée ; arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 66 ; ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 40).

    Or, si le juge de l'Union pouvait prendre en compte, au stade judiciaire, ledit avis juridique, même sous une forme reproduite d'un site Internet d'un média, alors que sa divulgation n'a pas été autorisée par la Commission, cela reviendrait à permettre au requérant de contourner la procédure de demande d'accès à un tel document, telle que mise en place par le règlement n o 1049/2001 (voir, en ce sens, ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 14, et arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 68, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 51).

    Or, une telle perspective entraînerait inévitablement des répercussions négatives quant à l'intérêt des institutions, notamment de la Commission, à demander des avis juridiques et à recevoir des avis francs, objectifs et complets (voir, en ce sens, arrêt du 31 janvier 2020, Slovénie/Croatie, C-457/18, EU:C:2020:65, point 70 ; voir également, par analogie, arrêt du 1 er juillet 2008, Suède et Turco/Conseil, C-39/05 P et C-52/05 P, EU:C:2008:374, point 42, et ordonnance du 14 mai 2019, Hongrie/Parlement, C-650/18, non publiée, EU:C:2019:438, point 16, et ordonnance du 20 mai 2020, Nord Stream 2/Parlement et Conseil, T-526/19, sous pourvoi, EU:T:2020:210, point 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    76 Vgl. z. B. Urteil vom 31. Januar 2020, Slowenien/Kroatien (C-457/18, EU:C:2020:65, Rn. 67); und Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 9, 12 und 13).

    116 Vgl. u. a. Beschlüsse vom 23. Oktober 2002, Österreich/Rat (C-445/00, EU:C:2002:607, Rn. 12); und vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 8).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

    Er ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 39, und vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 68, sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament, C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

    30 Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42), sowie Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

    31 Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat (C-39/05 P und C-52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 42), und Beschluss vom 14. Mai 2019, Ungarn/Parlament (C-650/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:438, Rn. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38757
Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18 (https://dejure.org/2020,38757)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-650/18 (https://dejure.org/2020,38757)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-650/18 (https://dejure.org/2020,38757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,38757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Begründeter Vorschlag des Europäischen Parlaments - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 263 AEUV - Art. 269 AEUV - Entschließung zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer ...

  • rechtsportal.de

    Nichtigkeitsklage - Art. 7 Abs. 1 EUV - Begründeter Vorschlag des Europäischen Parlaments - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Art. 263 AEUV - Art. 269 AEUV - Entschließung zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich gegen die Entschließung des Parlaments über die Einleitung eines Verfahrens für die Feststellung richtet, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge des Generalanwalts: Schlechte Chancen für Ungarn im EU-Sanktionsverfahren

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18
    11 Vgl. z. B. zu Art. 275 Abs. 1 AEUV: Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70), vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40), und vom 25. Juni 2020, SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 66).

    21 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), sowie vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73), in welchem die Zuständigkeit des Gerichtshofs trotz Art. 275 Abs. 1 AEUV bestätigt wurde.

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18
    21 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), sowie vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73), in welchem die Zuständigkeit des Gerichtshofs trotz Art. 275 Abs. 1 AEUV bestätigt wurde.

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73).

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18
    20 Vgl. z. B. Urteile vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 281).

    22 Siehe Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht