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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96 (https://dejure.org/1997,16779)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.1997 - 4 S 2774/96 (https://dejure.org/1997,16779)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 1997 - 4 S 2774/96 (https://dejure.org/1997,16779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Beamten auf Probe auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entlassungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 197 (Ls.)
  • DÖV 1997, 602
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.1984 - RiZ(R) 6/83

    Wirksamkeit der Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96
    Soweit bei der Namenswiedergabe teilweise ein Beglaubigungsvermerk für erforderlich gehalten wird (so Bay.VGH, Urteil vom 30.8.1984, BayVBl. 1985, 153; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.3.1984, NJW 1984, 2533) oder jedenfalls eine mit dem Zusatz "gez." versehene Namenswiedergabe (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., RdNr. 32 zu § 37), steht einem solchen Erfordernis schon der Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG entgegen, der außer der Namenswiedergabe weitere Anforderungen nicht nennt.

    Das Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe dient vor allem dem Interesse der Rechtssicherheit und soll verhindern, daß unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidung gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1974, BVerwGE 45, 189 [BVerwG 05.06.1974 - BVerwG VIII C 1.74] ; BGH, Urteil vom 16.3.1984, a.a.O.); es soll außerdem sicherstellen, daß Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen zeichnungsberechtigten und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Beteiligung erlassen werden (sog. Beweis- und Garantiefunktion, vgl. Knack, a.a.O., RdNr. 5.2 zu § 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 37 zu § 37).

    Soweit der Antragsteller rügt, es fehle die erforderliche - aber auch ausreichende (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1984, a.a.O.) - Paraphe auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift der Entlassungsverfügung, verkennt er, daß die Paraphierung der Anweisung, dem Antragsteller die Entlassungsverfügung auszuhändigen (vgl. AS. 123 der Personalakte), die vorstehende Entlassungsverfügung (AS. 120 - 122 der Personalakte) mit abdeckt.

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96
    Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden, die unmittelbar zur Einreichung bestimmender Schriftsätze bei Gericht befugt sind, das Schriftlichkeitserfordernis als gewahrt anzusehen, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des die Verantwortung Tragenden nur in Maschinenschrift wiedergegeben ist (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.4.1979, BVerwGE 58, 359), läßt sich angesichts der in § 37 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich getroffenen Regelung ebenfalls nicht entsprechend heranziehen.
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96
    Soweit bei der Namenswiedergabe teilweise ein Beglaubigungsvermerk für erforderlich gehalten wird (so Bay.VGH, Urteil vom 30.8.1984, BayVBl. 1985, 153; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.3.1984, NJW 1984, 2533) oder jedenfalls eine mit dem Zusatz "gez." versehene Namenswiedergabe (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., RdNr. 32 zu § 37), steht einem solchen Erfordernis schon der Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG entgegen, der außer der Namenswiedergabe weitere Anforderungen nicht nennt.
  • VGH Bayern, 22.08.1986 - 23 B 85 A.446
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96
    Bei dieser Sachlage dürfte im übrigen selbst ein insoweit etwa vorliegender - lediglich zur Rechtswidrigkeit führender (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22.8.1986, NVwZ 1987, 729 [VGH Bayern 22.08.1986 - 23 B 85 A/446] ) - Formfehler nicht zur Aufhebung der Entlassungsverfügung führen, da offensichtlich ist, daß der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hätte (vgl. § 46 VwVfG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12.9.1996, BGBl. I S. 1354).
  • BVerwG, 05.06.1974 - VIII C 1.74

    Rechtswidrigkeit eines Einberufungsbescheids - Versagung der Zurückstellung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96
    Das Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe dient vor allem dem Interesse der Rechtssicherheit und soll verhindern, daß unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidung gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1974, BVerwGE 45, 189 [BVerwG 05.06.1974 - BVerwG VIII C 1.74] ; BGH, Urteil vom 16.3.1984, a.a.O.); es soll außerdem sicherstellen, daß Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen zeichnungsberechtigten und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Beteiligung erlassen werden (sog. Beweis- und Garantiefunktion, vgl. Knack, a.a.O., RdNr. 5.2 zu § 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 37 zu § 37).
  • VK Rheinland-Pfalz, 06.01.2021 - VK 1-22/19

    Maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Vorsitzenden reicht!

    Auch ein Beglaubigungsvermerk, ein Dienstsiegel oder selbst der Namenszusatz "gez." sind nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG entbehrlich (vgl. Stelkens, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.08.2012, 1 L 20/12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.03.1997, 4 S 2774/96).
  • VG Aachen, 31.08.2016 - 7 K 893/15

    Bekanntgabe; Albanien; Blutrache; Bescheinigung; Versöhnungskomitee

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 B 129/96 -, juris Rn. 12 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die in der Kommentierung von Kopp - nunmehr Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 35 - zitierten Entscheidungen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/1978 -, juris; BayVGH, NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen beträfen; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 A 2414/12 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 24.08.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2011 - 6 CS 11.234 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 20.03.1997 - 4 S 2774/96 -, DÖV 1997, 602; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26.10.2011 - 3 L 882/11.NW -, juris Rn. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 01.10.2002 - Au 2 S 02.805 -, Rn. 10, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 104; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 12.01.2012 - 3 A 212/09 -, juris Rn. 29.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 M 41/20

    Untersagung der Pferdehaltung; Geruchsemissionen; eigener Rechtsverstoß des

    Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z.B. eine Beglaubigung, aufstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 29.93 - juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 20. März 1997 - 4 S 2774/96 - DÖV 1997, 602; OVG LSA, Beschluss vom 24. August 2012 - 1 L 20/12 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 18.10.2000 - 4 K 3358/00

    Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage;

    Eine solche maschinenschriftliche Namenswiedergabe genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen des § 37 Abs. 3 LVwVfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.1997 - 4 S 2774/96 -, DÖV 1997, 602).

    Außerdem soll sichergestellt werden, dass Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen Zeichnungsberechtigten und damit den für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Beteiligung erlassen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.1997 a.a.O).

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