Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 12.02.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79   

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BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79 (https://dejure.org/1983,1176)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 (https://dejure.org/1983,1176)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1983 - 1 C 19.79 (https://dejure.org/1983,1176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung - Zuständige Ausländerbehörde - Ausweisungsverfügung - Anfechtung der Abschiebung - Änderung der Sachlage - Entscheidungsrelevanter Zeitpukt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 42
  • DÖV 1983, 772
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - (BVerwGE 60, 133 [138 f.]) dargelegt, daß das Ausländergesetz das Ausweisungsverfahren von dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren trennt und den ausgewiesenen Ausländer, der unter Berufung auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage um sein Verbleiben im Bundesgebiet kämpft, auf einen bei der Ausländerbehörde einzureichenden Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweist.

    Etwaige Rechtsansprüche auf Aufenthaltsgewährung lassen sich, wie in dem erwähnten Urteil ausgeführt ist (BVerwGE 60, 133 [139 f.]), erforderlichenfalls durch Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage und auch durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes verwirklichen.

  • BVerwG, 08.05.1958 - I C 181.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung sind aber in Analogie zu § 767 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme diejenigen Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsaktes rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwGE 6, 321 [323]; OVG Münster DVBl. 1965, 952 [953]; VGH Mannheim ESVGH 23, 111 [112]; NJW 1979, 1565 [1566]; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 19; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 172 Anhang Rdnr. 11 a; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 1, 8. Aufl., S. 312 f., 405 f.; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., S. 244).

    Das gilt indessen - wie in BVerwGE 6, 321 (323) [BVerwG 08.03.1958 - I C 181/57] betont wird - nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung anderes bestimmt.

  • BVerfG, 01.03.1966 - 1 BvR 509/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1966 (BVerfGE 19, 394 [BVerfG 01.03.1966 - 1 BvR 509/65]).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1979 - III 3228/78
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung sind aber in Analogie zu § 767 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme diejenigen Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsaktes rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwGE 6, 321 [323]; OVG Münster DVBl. 1965, 952 [953]; VGH Mannheim ESVGH 23, 111 [112]; NJW 1979, 1565 [1566]; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 19; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 172 Anhang Rdnr. 11 a; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 1, 8. Aufl., S. 312 f., 405 f.; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., S. 244).
  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, daß die Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzt hätte (vgl. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69 [S. 104 f.]), und stünde daher im Widerspruch zu jener rechtskräftigen Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.1965 - VII A 753/64
    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum verbreiteten Auffassung sind aber in Analogie zu § 767 Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme diejenigen Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsaktes rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwGE 6, 321 [323]; OVG Münster DVBl. 1965, 952 [953]; VGH Mannheim ESVGH 23, 111 [112]; NJW 1979, 1565 [1566]; Kopp, VwGO, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 19; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 172 Anhang Rdnr. 11 a; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 1, 8. Aufl., S. 312 f., 405 f.; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., S. 244).
  • BVerwG, 11.01.1982 - 1 B 151.81

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Minderjährig - Ausreisepflicht

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Dasselbe muß aus entsprechenden Gründen für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28]) und auch für Verfahren gelten, die wie das vorliegende die Abschiebung des Ausländers betreffen.
  • BVerwG, 28.04.1981 - 1 B 44.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Notwendigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Wie der erkennende Senat unter anderem in dem Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - (DÖV 1981, 716) näher dargelegt hat, ist der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79
    Ein Aufklärungsmangel ist nur dann entsprechend § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Für das Asylrecht kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten, als was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des allgemeinen Ausländerrechts für das Verhältnis zwischen unanfechtbar gewordener Ausweisungsverfügung und nachträglich im Anfechtungsprozeß gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung entstandener Ausweisungshindernisse gilt: Sie sind zunächst bei der Ausländerbehörde geltend zu machen und erforderlichenfalls durch Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage bzw. durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verwirklichen (vgl. z.B. Urteile vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - BVerwGE 60, 133 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76] und vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7 ).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 C 70.86

    Ausländer - Rauschgifthandel - Ausweisung - Generalprävention -

    Demnach muß der Ausländer ausreisepflichtig sein, die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist wirksam angedroht oder von der Androhung und Fristsetzung rechtmäßig abgesehen worden sein und ein Abschiebungsgrund vorliegen (§ 13 AuslG; Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - und Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nrn. 7 und 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 3 S 1317/11

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

    In Anwendung des Rechtsgedankens des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 S 48.10 - juris).
  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 1.88

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Ausbildung eines

    Dasselbe gilt, wenn der Abschiebung eine - denselben Voraussetzungen wie die Abschiebung selbst unterliegende - Abschiebungsanordnung vorausgeht(Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7).
  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 CS 22.1755

    Rechtmäßige Ausweisung wegen lang anhaltender Tätigkeit als Rauschgifthändler

    Offen kann bleiben, ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsanordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.1983 - 1 C 19.79 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97

    Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen

    Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf daher, ob der wohl überwiegend vertretenen Auffassung zu folgen ist, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Vollstreckungs- maßnahme in Analogie zu § 767 Abs. 2 ZPO diejenigen Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen sind, die nach dessen Unanfechtbarkeit entstanden sind und seine Aufrechterhaltung als rechtswidrig erscheinen lassen (so u.a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.2.1980 - III 1333/79 -, BauR 1980, 346; Beschl. v. 4.7.1983 - 5 S 1415/83; Beschl. v. 6.9.1991 - 14 S 1681/91 -, NVwZ-RR 1992, 473; offengelassen im Beschl. des BVerwG v. 29.4.1983 - 1 C 19.79 -, NVwZ 1984, 42).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 3.87

    Ausreiseaufforderung - Abschiebungsandrohung - Asylrechtliches Verfahren -

    Für das Asylrecht kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten, als was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des allgemeinen Ausländerrechts für das Verhältnis zwischen unanfechtbar gewordener Ausweisungsverfügung und nachträglich im Anfechtungsprozeß gegen die Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung entstandenen Ausweisungshindernisse gilt: Sie sind zunächst bei der Ausländerbehörde geltend zu machen und erforderlichenfalls durch Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage bzw. durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verwirklichen (vgl. z.B. Urteile vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - BVerwGE 60, 133 [BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]und vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7 ).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 1 C 34.83

    Voraussetzungen für die Androhung der Abschiebung - Überwachung der Ausreise

    Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon ausgegangen, daß die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung, wie sie der Beklagte hier erlassen hat, davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung selbst erfüllt sind (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7).
  • BVerwG, 22.02.1988 - 1 B 21.88

    Anforderung an die Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten zu einem

    Dasselbe gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und für Anfechtungsklagen gegen Abschiebungsmaßnahmen (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - EZAR 130 Nr. 2 ; Beschlüsse vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28 , vom 3. August 1982 - BVerwG 1 B 163.81 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 68 ).
  • BVerfG, 15.06.1993 - 2 BvR 900/93

    Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen

    Auch die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1983 - 1 C 19.79 -, DÖV 1983, 772 f., vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
  • VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93

    Zum Aufenthaltstitel für einen türkischen Staatsangehörigen - Zuzugsrecht

  • VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85

    Zur Abschiebung eines Asyl-Folgeantragstellers

  • VG Augsburg, 30.09.2016 - Au 6 K 16.557

    Fehlende Erfolgsaussichten einer Klage gegen Rücknahme eines Abschiebungsverbots

  • VG Oldenburg, 08.12.2021 - 15 B 3556/21

    Zur Angemessenheit der Frist bei Androhung der Ersatzvornahme

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85   

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https://dejure.org/1986,1838
VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85 (https://dejure.org/1986,1838)
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VGH Hessen, Entscheidung vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 (https://dejure.org/1986,1838)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl; Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen wegen einer politischen Betätigung in wirrer Heimat ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 189
  • DÖV 1983, 772
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 30.08.1983 - Bs V 87/83
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Bundesgebiets zwangsweise durchzusetzen (BVerwG, EZAR 130 Nr. 2 = DÖV 1983, 772 = NVwZ 1984, 42 f.; OVG Hamburg, InfAuslR 1984, 60 = NVwZ 1985, 65; Hess. VGH, Urt. v. 28. Mai 1982 - VII OE 9/82 - OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1967, 827; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 23 zu § 13 AuslG; Meyer, NVwZ 1984, 23).

    Ob dieser Weg auch dann ausreicht, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, wenn die Abschiebung ohne vorangegangene Androhung und schriftliche Anordnung bevorsteht (vgl. dazu OVG Hamburg, NVwZ 1985, 65 = InfAuslR 1984, 60; Hess.VGH, InfAuslR 1985, 214, OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10. August 1984 - 3 W 360/84 -), kann hier offen bleiben, weil gegen den Antragsteller eine Abschiebungsanordnung ergangen ist, gegen die er ohne weiteres Rechtsschutz in der Form des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vollstreckungsverfügung in Anspruch nehmen konnte (vgl. i.ü. § 123 Abs. 5 VwGO).

  • VGH Hessen, 22.01.1986 - 10 TH 170/86

    Abschiebungsandrohung bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Wie in der angegriffenen Vollstreckungsverfügung ausdrücklich ausgeführt ist, vertritt diese Ausländerbehörde die Auffassung, daß ein Folgeantrag der vorliegenden Art einer Abschiebung nicht hindernd entgegensteht, und diese Behörde hat zumindest in einem anderen Fall einen Folgeantragsteller in seine Heimat abgeschoben, ohne daß zuvor wenigstens die erstinstanzliche Entscheidung über den bereits beantragten vorläufigen Rechtsschutz ergehen konnte (vgl. dazu Beschl. d. Senats vom 22. Januar 1986 - 10 TH 170/86 -).

    Die Vollstreckungsverfügung entbehrt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der gesetzlichen Grundlage, weil aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller so lange die Vorschriften über die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylbewerbern entgegenstehen, bis die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners die Unbeachtlichkeit des Asylantrags feststellt und eine Abschiebungsandrohung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt oder nach § 21 AsylVfG gegen den Antragsteller vorgeht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG; st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa: Beschl, v. 5. September 1883 - 10 TH 441/83 -, EIAR 224 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 330; Beschl, v. 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/84 -, v. 22. Januar 1886 - 10 TH 170/86 - und vom 6. Februar 1886 - 10 TH 2359/85 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1884, 261 und B. v. 11.02.1885 - 19 B 20003/85 -, ähnlich BayVGH, EZAR 224 Nr. 4).

  • KG, 22.03.1983 - 1 W XX B 890/83
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Dabei ist es dem Haftrichter grundsätzlich verwehrt, die Auswirkungen eines Asylantrags auf die beabsichtigte Abschiebung zu prüfen (BGHZ 78, 145 = EIAR 135 Nr. 2; BayObLG, BayVBl. 1984, 312; KG, NVwZ 1984, 196 und EZAR 135 Nr. 4; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 587; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 353; Kränz, NVwZ 1986, 22 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZB 5/80

    Abschiebungshaft und Asylantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Dabei ist es dem Haftrichter grundsätzlich verwehrt, die Auswirkungen eines Asylantrags auf die beabsichtigte Abschiebung zu prüfen (BGHZ 78, 145 = EIAR 135 Nr. 2; BayObLG, BayVBl. 1984, 312; KG, NVwZ 1984, 196 und EZAR 135 Nr. 4; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 587; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 353; Kränz, NVwZ 1986, 22 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.02.1986 - 10 TH 2539/85

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Einreichen eines unbeachtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Schließlich vermag auch die Überlegung, ein Folgeantragsteller wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren könne "untertauchen", wenn er durch eine Abschiebungsandrohung gewarnt werde, ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschl. d. Senats vom 6. Februar 1986 - 10 TH 2539/85 -).
  • OVG Hamburg, 10.05.1983 - Bs VII 360/83
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    sich nach dem Wortlaut und Regelungszusammenhang der §§ 10 ff. AsylVfG eine Ausnahme nicht duldet, abgewichen werden könnte, wenn bei wiederholten gleichlautenden und zeitlich dicht aufeinanderfolgenden Anträgen ein Rechtsmißbrauch feststellbar wäre vgl. dazu OVG Hamburg, EZAR 224 Nr. 3 = NVwZ 1984, 259 = InfAuslR 1984, 244), ist hier nicht von Bedeutung, weil der Fall des Antragstellers diese Besonderheiten nicht aufweist.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.1984 - 3 W 216/84
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Ob Sicherungshaft bei einem Folgeantragsteller "erforderlich" ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG), mag im Einzelfall fraglich sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf, EZAR 135 Nr. 5 = NVwZ 1985, 373; Noltze/ Erneke, NVwZ 1986, 24 f. m.w.N.), wird aber gerade in den Fällen, in denen von einem "Mißbrauch" des Asylrechts die Rede sein könnte, nicht ernsthaft bestritten werden können.
  • VGH Hessen, 06.02.1984 - 10 TH 570/83

    Ausreiseaufforderung nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Verwaltungsvollstreckung, dessen Voraussetzungen sich nach Landesrecht richten, soweit sie bundesrechtlich - in § 13 AuslG - nicht geregelt sind (BayVGH, BayVBl. 1984, 371; Hess. VGH, VerwRspr. 24, 609, Hess. VGH, EZAR 223 Nr. 6 = NVwZ 1985, 67; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 569; Kloesel/Christ, a.a.O., Anm. 7 zu § 13 AuslG; Huber, a.a.O., Rdnr. 334).
  • VGH Hessen, 05.09.1983 - 10 TH 441/83
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Die Vollstreckungsverfügung entbehrt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der gesetzlichen Grundlage, weil aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller so lange die Vorschriften über die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylbewerbern entgegenstehen, bis die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners die Unbeachtlichkeit des Asylantrags feststellt und eine Abschiebungsandrohung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt oder nach § 21 AsylVfG gegen den Antragsteller vorgeht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG; st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa: Beschl, v. 5. September 1883 - 10 TH 441/83 -, EIAR 224 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 330; Beschl, v. 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/84 -, v. 22. Januar 1886 - 10 TH 170/86 - und vom 6. Februar 1886 - 10 TH 2359/85 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1884, 261 und B. v. 11.02.1885 - 19 B 20003/85 -, ähnlich BayVGH, EZAR 224 Nr. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.1985 - 19 B 20003/85
    Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1986 - 10 TG 2374/85
    Die Vollstreckungsverfügung entbehrt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat, der gesetzlichen Grundlage, weil aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller so lange die Vorschriften über die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylbewerbern entgegenstehen, bis die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners die Unbeachtlichkeit des Asylantrags feststellt und eine Abschiebungsandrohung nach § 14 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erläßt oder nach § 21 AsylVfG gegen den Antragsteller vorgeht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG; st. Rspr. d. Senats, vgl. etwa: Beschl, v. 5. September 1883 - 10 TH 441/83 -, EIAR 224 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 330; Beschl, v. 23. Dezember 1985 - 10 TH 2134/84 -, v. 22. Januar 1886 - 10 TH 170/86 - und vom 6. Februar 1886 - 10 TH 2359/85 - so auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1884, 261 und B. v. 11.02.1885 - 19 B 20003/85 -, ähnlich BayVGH, EZAR 224 Nr. 4).
  • VGH Hessen, 15.11.1982 - X OE 556/82
  • OVG Saarland, 10.08.1984 - 3 W 360/84
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79

    Abschiebung - Zuständige Ausländerbehörde - Ausweisungsverfügung - Anfechtung der

  • BVerwG, 23.01.1984 - 4 B 157.83

    Wasserschutzgebiete - Ermessen der Wasserbehörden - Nutzungsbeschränkungen

  • VGH Hessen, 09.06.1986 - 10 TH 865/86

    Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

    Eine derartige Abschiebungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der ergehen kann, um die Pflicht eines Ausländers zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebiets zwangsweise durchzusetzen (BVerwG, EZAR 130 Nr. 2 = DÖV 1983, 772 = NVwZ 1984, 42 f.; OVG Hamburg, InfAuslR 1984, 60 = NVwZ 1985, 65; Hess. VGH, Urt. v. 28. Mai 1982 - VII OE 9/82 - OVG Nordrhein-Westfalen, DÖV 1967, 827; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 23 zu 13 AuslG; Meyer, NVwZ 1984, 23).

    Dies gilt entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (so Hailbronner, Ausländerrecht 1984, RdNr. 565; Albracht/Naujoks, NVwZ 1986, 28 m. w. N.) auch dann, wenn der Abschiebungsanordnung eine Androhung mit Fristsetzung vorausgegangen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 3. Aufl. § 35 RdNr. 39; offengelassen im Beschl. d. Senats v. 12. Februar 1986 -10 TG 2374/85 -).

  • VGH Hessen, 26.06.1990 - 12 TG 1455/90

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsankündigung

    Denn abgesehen davon, daß § 123 Abs. 5 VwGO nur gegenüber einem angefochtenen, nicht gegenüber einem künftig zu erwartenden Verwaltungsakt Rechtsschutz nach § 123 VwGO ausschließt (Hess. VGH, 06.10.1987 -- 10 TG 2416/87 --, InfAuslR 1988, 172), ist eine Abschiebungsanordnung zwar möglich, aber nicht nötig, um die Ausreisepflicht eines Ausländers durchzusetzen (Hess. VGH, 12.02.1986 -- 10 TG 2374/85 --, EZAR 224 Nr. 11), und beabsichtigt der Antragsgegner offenbar gerade, den Antragsteller ohne vorherige Abschiebungsanordnung abzuschieben, so daß jedenfalls im vorliegenden Fall effektiver vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch künftig nicht erzielt werden kann (vgl. Hess. VGH, 04.01.1988 -- 10 TG 3365/87 --, EZAR 224 Nr. 17 = ESVGH 38, 118).
  • VGH Hessen, 05.01.1990 - 12 TH 989/89

    Ausweisung nach Verurteilung wegen Vergewaltigung; Ausreisefrist während

    Dies hinderte ihn nicht, Vorkehrungen für eine Ausreise zu treffen, um seiner zwangsweisen Abschiebung zuvorzukommen und damit Vollstreckungsmaßnahmen zu erübrigen (Hess. VGH, 12.02.1986 -- 10 TG 2374/85 --, EZAR 224 Nr. 11 = ESVGH 36, 189; Hess. VGH, 25.07.1988 -- 12 TH 3577/87 --, EZAR 611 Nr. 9; OVG Hamburg, 06.11.1986 -- Bf IV 509/86 --, EZAR 224 Nr. 15 = NVwZ 1987, 1111; vgl. BVerwG, 22.08.1986 -- 1 C 34.83 --, EZAR 130 Nr. 5 = NVwZ 1987, 57 = InfAuslR 1986, 311; Kanein/Renner, AuslR 1988, Rn. 3 zu § 10 AsylVfG; a.A. Hess. VGH, 01.07.1985 -- 7 TG 1103/85 --, InfAuslR 1985, 214; Hailbronner, AuslR, 2. Aufl., 1989, Rn. 660; Kloesel/Christ, Dt. AuslR, Anm. 26 zu § 13 AuslG).
  • VGH Hessen, 25.07.1988 - 12 TH 3577/87

    Zur örtlichen Zuständigkeit von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht;

    Der Lauf dieser Frist wird aber nicht dadurch gehemmt, daß der Betroffene sich in Haft oder Untersuchungshaft bzw. Sicherungshaft befindet, und dem Betroffenen ist die Vorbereitung einer "freiwilligen" Ausreise auch durch einen Haftaufenthalt nicht von vornherein unmöglich gemacht (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11 = ESVGH 36, 189; a.A. wohl Hess. VGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - 7 TG 1103/85 -, InfAuslR 1985, 214 und OLG Frankfurt am Main, InfAuslR 1985, 213 und 1988, 138).
  • VGH Hessen, 19.06.1986 - 10 TH 1199/86

    Wirksamkeit eines ausländerbehördlichen Bescheides trotz fehlerhafter Zustellung

    Im übrigen war die Ausländerbehörde nicht dadurch an der Festlegung einer Ausreisefrist von zwei Wochen gehindert, daß sich der Antragsteller zu Beginn der Frist noch in Sicherungshaft im Sinne von § 16 Abs. 2 AuslG befand (vgl. dazu auch Beschluß vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11).
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