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   OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94   

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https://dejure.org/1994,3045
OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94 (https://dejure.org/1994,3045)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 (https://dejure.org/1994,3045)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - Bf VII 14/94 (https://dejure.org/1994,3045)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung; Abschleppkosten; Ermessensausübung; Werktag; Sonntag; Feiertag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SOGSOG Hamburg § 7 Abs. 1, Abs. 3

Papierfundstellen

  • DÖV 1995, 783
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 ).
  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06

    Kostentragung für das Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten von einer Frist von drei Tagen und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag, letzteres entweder generell (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783) oder nur sofern nicht bereits in den drei Tagen inbegriffen (so HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023), bis zu mehr als zwei Tagen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1990, NJW 1991, 1699) oder 48 Stunden (OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).

    Die Betrachtung der Belange, die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, bezieht sich dabei nicht lediglich auf das Interesse des Fahrzeugverantwortlichen einerseits, von den nicht unerheblichen Kosten der Abschleppmaßnahme freigehalten zu werden, und das Interesse der öffentlichen Hand andererseits, möglichst weitgehend individuell zuzuordnende Kosten auf Ordnungspflichtige abwälzen zu können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

  • OLG Jena, 06.04.2005 - 4 U 965/04

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme und einer Schadensersatzpflicht bei

    Daher sind die reinen Abschleppkosten vom Kläger als dem Handlungsstörer selbst zu tragen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 Rz. 65 m.w.Nw.; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Rz. 96 mit Hinweis auf OVG Hamburg VRS 89, 68).
  • VGH Hessen, 20.08.1996 - 11 UE 284/96

    Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor Wirksamwerden des

    Von diesem Grundsatz ausgehend ist allerdings - jedenfalls für großstädtische Bereiche - anerkannt, daß das Vertrauen des Verkehrsteilnehmers in das Gleichbleiben verkehrsregelnder Maßnahmen für den ruhenden Verkehr nicht uneingeschränkt geschützt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1990, a. a. O.; OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59).
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bf 253/04

    Ersatz von Abschleppkosten bei Parken in vorübergehend eingerichtetem Halteverbot

    Unter diesen Umständen bedurfte es für die Wiederherstellung der Haltverbotszone keiner Vorlaufzeit, wie dies sonst für die Einrichtung einer solchen Zone zur gebührenden Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer erforderlich ist (vgl. zu dieser Begrenzung des Abschlepp- und Kostenrisikos BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).
  • OVG Hamburg, 04.11.2003 - 3 Bf 23/03

    Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs

    Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen und kann nicht darauf vertrauen, dass das Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenraum auch noch vier Tage später erlaubt ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102 S. 316, 320; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995 S. 783).
  • VGH Hessen, 17.12.1996 - 11 UE 2403/96

    Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor wirksamwerden des

    Bei der Bemessung dieser "Vorwarnzeit" hat sich der Senat an der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urteil vom 14. Juli 1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 (784)) orientiert, das eine Frist von drei Werktagen mit einem eingeschlossenen Sonn- oder Feiertag für eine ausreichende Vorwarnzeit hält, und hat dazu einschränkend folgendes ausführt:.
  • VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 59/05

    Abschleppkosten - mobiles Halteverbot

    Das OVG Hamburg ( Urteil vom 14.07.1994 - Bv VII 14/94 - , DÖV 1995, 783 ff. ) hat es für regelmäßig ermessensgerecht gehalten, eine Kostenerstattung für das Abschleppen in solchen Fällen zu verlangen, in denen zwischen dem Aufstellen eines Halteverbots und seinem Wirksamwerden drei Werktage und ein Sonn- oder Feiertag liegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 5 E 785/04

    Ausreichen eines zeitlichen Vorlaufs von 48 Stunden für die Bewahrung eines

    Der beschließende Senat hat in Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des OVG Hamburg, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 1994 Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783, 784, einen zeitlichen Vorlauf von 48 Stunden grundsätzlich als ausreichend erachtet, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren.
  • VG Braunschweig, 24.10.2003 - 5 A 127/03

    Abschleppen; Abschleppkosten; Bauarbeiten; Ermessen; Ersatzvornahme; Halteverbot;

  • VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 843/07

    Die zuständige Behörde ist im Prozess um die Erstattung von Abschleppkosten nach

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