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Rechtsprechung
   KG, 05.04.2004 - 12 U 326/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7634
KG, 05.04.2004 - 12 U 326/02 (https://dejure.org/2004,7634)
KG, Entscheidung vom 05.04.2004 - 12 U 326/02 (https://dejure.org/2004,7634)
KG, Entscheidung vom 05. April 2004 - 12 U 326/02 (https://dejure.org/2004,7634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Hat sich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch den Vorfahrtberechtigten um etwa 17 km/h ursächlich auf den Unfall ausgewirkt, kommt regelmäßig dessen Mithaftung nach einer Quote von 50 % in Betracht

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Unfall durch Geschwindigkeitsüberschreitung

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Auch Vorfahrtberechtigte sind haftbar

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Auch Vorfahrtberechtigte können haftbar sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 3
    Haftungsverteilung bei Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Vorfahrtberechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1472 (Ls.)
  • DAR 2004, 524
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Dresden, 30.06.2011 - 3 O 3102/10

    Zur vollen Haftung des Vorfahrtberechtigten bei 100-%iger Überschreitung der

    Auf dieser Linie liegen auch die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 05.04.2004, 12 U 326/02, und vom 31.01.1994, 12 U 3121/92.
  • LG Düsseldorf, 21.08.2014 - 16 O 126/13

    Unfall im Parkhaus

    Bezüglich des vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) war zwar zu beachten, dass der Bevorrechtigte die Vorfahrt im Allgemeinen nicht dadurch verliert, dass er sich verkehrswidrig verhält (OLG Bremen, Urt. v. 15.10.1969 - 3 U 39/69 = DAR 1970, 97), dass allerdings eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten, so sie ursächlich für den Unfall ist, ein Mit- oder gar Alleinverschulden des Bevorrechtigten begründen kann (KG, Urt. v. 22.06.1992 - 12 U #####/#### = 22.06.1992 = DAR 1992, 433; Urt. v. 05.04.2004 - 12 U 326/02 = KGR 2004, 522; OLG Celle, Urt. v. 01.03.1990 - 14 U 307/88 = NZV 1991, 195; OLG Schleswig, Urt. v. 07.11.1991 - 7 U 3/90 = NZV 1993, 113; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2011 - 3 O #####/####).
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Rechtsprechung
   KG, 29.04.2004 - 12 U 140/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3388
KG, 29.04.2004 - 12 U 140/03 (https://dejure.org/2004,3388)
KG, Entscheidung vom 29.04.2004 - 12 U 140/03 (https://dejure.org/2004,3388)
KG, Entscheidung vom 29. April 2004 - 12 U 140/03 (https://dejure.org/2004,3388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Vertrauen auf die Beachtung der eigenen Vorfahrt durch andere Verkehrsteilnehmer; Anpassen der Geschwindigkeit bei Annäherung an eine Einmündung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    Zur zulässigen Geschwindigkeit eines PKWs, der sich als Vorfahrtberechtigter einer Kreuzung mit ungünstigen Sichtverhältnissen nähert

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2004, 576 (Ls.)
  • VersR 2005, 997 (Ls.)
  • DAR 2004, 524
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Krefeld, 27.02.2014 - 3 O 234/12

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall i.R.e. unabwendbaren Ereignisses

    Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten führt, hängt damit entscheidend davon ab, ob sich der Vorfahrtsberechtigte durch die Geschwindigkeitsüberschreitung außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren, ob also der Unfall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (KG, Urteil vom 29.04.2004, 12 U 140/03, juris).
  • LG Berlin, 16.03.2011 - 42 O 187/10

    Verkehrsunfall - Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall

    Ob eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten führt, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob der Unfall unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können (vgl. KG, Urteil vom 29. April 2004 - 12 U 140/03 -).
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