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   BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04   

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https://dejure.org/2004,3001
BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04 (https://dejure.org/2004,3001)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - 4 StR 160/04 (https://dejure.org/2004,3001)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 4 StR 160/04 (https://dejure.org/2004,3001)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 315 b StGB
    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs; rechtsgutsbezogene Auslegung; Pervertierung des Fahrzeugs; Ungenügen eines reinen Zusammenhangs mit dem Straßenverkehr; Öffentlichkeit eines Verkehrsraums und ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr; Bestimmung eines öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 23; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 211 Abs. 1; ; StGB § 315 b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 315 b
    Vorsätzliches Überfahren eines Fußgängers auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Rasenfläche L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 1
    Eingriff im "öffentlichen Verkehrsraum"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Opfer außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 625
  • NZV 2005, 50
  • StV 2005, 23
  • VersR 2005, 997 (Ls.)
  • DAR 2004, 529
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 27.05.1982 - 5 Ss 206/82
    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).

    Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2).

  • BGH, 21.05.1981 - 4 StR 240/81

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Eingriff in den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).

    Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2).

  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist (st. Rspr.; BGHSt 16, 7, 9 f., BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391).
  • LG Bonn, 13.09.1982 - 21 B 23/81
    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Kriminalpolitische Überlegungen (vgl. Landsberg NStZ 1983, 223) haben dabei außer Betracht zu bleiben.
  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    b) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (zuletzt Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 - m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 02.04.1969 - 4 StR 102/69

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Dem steht nicht entgegen, daß die Tat ihren Ausgang vom öffentlichen Straßenverkehr aus genommen hat, indem der Angeklagte mit seinem Pkw über die Straße und den angrenzenden Gehweg (insoweit noch öffentlicher Verkehrsraum; vgl. BGHSt 22, 365, 367) hinweg auf die Rasenfläche fuhr (wie hier BGH VRS 61, 122 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. StGB § 315 b Rdn. 2).
  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04
    Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn - wozu das Urteil sich nicht verhält - tatsächlich einzelne Besucher den Weg vom Parkplatz zum Polizeigebäude über den Rasen "aus Bequemlichkeit" abkürzen; denn die vereinzelte Inanspruchnahme der Rasenfläche, die ersichtlich nicht als Zuweg zum Polizeigebäude diente, würde auch eine bloß faktische Öffentlichkeit der Fläche nicht begründen (vgl. BGH NZV 1998, 418; OLG Köln VM 2000, 86; zu Grünstreifen als nicht-öffentlicher Verkehrsraum OLG Köln VRS Bd. 65, 156 f.).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

    Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff

    Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).

    Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).

  • BGH, 30.01.2013 - 4 StR 527/12

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr

    Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (Senatsurteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW-StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9).
  • BGH, 05.10.2011 - 4 StR 401/11

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Beeinträchtigung der

    Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625 = DAR 2004, 529 m. zust. Anm. König DAR 2004, 656, jeweils m.w.N.; SSWStGB/Ernemann § 315b Rn. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 315b StGB Rn. 3).
  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    (1) § 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89, NJW 1989, 2550; Urteil vom 21. Mai 1981 - 4 StR 240/81, VRS 61, 122, 123; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 4 mwN).
  • LG Saarbrücken, 07.05.2010 - 13 S 14/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier

    Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 160/04 - DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 - 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 - 13 S 248/09).
  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

    Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen, eingegriffen wird (BGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04, NStZ 2004, S. 625 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5.10.2011 - 4 StR 401/11, NStZ 2012, S. 185).
  • AG Bad Segeberg, 06.10.2011 - 17 C 100/11

    Schadensteilung erfolgt wegen eines Unfalls infolge einer Kollision zwischen

    19 a) Es kann zunächst dahinstehen, ob die Bestimmungen der StVO für den Bereich der Unfallörtlichkeit Anwendung finden, was der Fall ist, wenn die Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 StR 160/04, DAR 2004, 529; LG Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010 - 13 S 14/10, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • LG Essen, 31.05.2017 - 26 Ks 1/17
    Denn der Anwendungsbereich des § 315b StGB ist auch dann eröffnet, wenn der Eingriff selbst innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgt, die Gefährdung oder der Schaden jedoch erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.02004 - 4 StR 160/04 = NStZ 2004, 625).
  • LG Saarbrücken, 12.02.2010 - 13 S 239/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines auf einem Privatweg

    Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16).
  • VG Köln, 06.07.2012 - 18 K 73/12

    Altkleidercontainer

    vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04 -, NZV 2005, 50 (zum öffentlichen Verkehrsraum i.S.d. § 315b Strafgesetzbuch); Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.8.1990 - 1 Ss 98/90 -, NZV 1991, 38 (zu § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung).
  • LG Köln, 30.03.2020 - 111 Ks 3/16
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

  • LG Essen, 08.06.2016 - 22 Ks 2/16

    Versuchter Totschlag, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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