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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28   

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https://dejure.org/2007,1648
OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.10.2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07 - 28 (https://dejure.org/2007,1648)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines ohne Fahrradhelm fahrenden Fahrradfahrers

  • verkehrslexikon.de

    Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitverschulden eines Fahrradfahrers an einem Verkehrsunfall wegen Nichttragen eines Fahrradhelms; Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG); Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs im HInblick auf ein Anwaltshonorar; Anspruch auf ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fahrradfahrerunfall - kein Fahrradhelm und Mitverschulden

  • Judicialis

    BGB § 254

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; StVG § 7; StVO § 14
    Nichttragen eines Helms begründet ein Mitverschulden des Radfahrers nur bei sportlich ambitionierter Fahrt mit besonderen Risiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254
    Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Radfahrer-Unfall - Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Radfahrerin prallt gegen Autotüre - Schwere Kopfverletzung - Unfallopfer trug keinen Fahrradhelm

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrradunfall: Helmpflicht nur für Rad-Sportler - Radler kollidiert mit sich öffnender Autotür - Kein generelles Mitverschulden bei Fahren ohne Schutzhelm

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Radfahrer-Unfall - Keine generelle Helmpflicht für Radfahrer

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Diskussion um Helmpflicht für Fahrradfahrer // Mit kühlem Kopf den Verkehrsrisiken begegnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 266
  • MDR 2008, 503
  • NZV 2008, 202
  • VersR 2008, 982
  • SpuRt 2008, 121
  • DAR 2008, 210
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050), die sich am eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift orientiert, erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass lediglich diese Gebühr, nicht hingegen die Geschäftsgebühr im Umfang der Anrechnung zu reduzieren ist.

    Will der Mandant des Prozessbevollmächtigten seinen Prozessgegner auf Erstattung der ihm entstandenen vorprozessualen Kosten in Anspruch nehmen, so hat die Klage nur dann Erfolg, wenn dem Kläger ein materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite steht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, Umdr. Rdnr. 8; Madert, aaO., Rdnr. 56).

  • OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06

    Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet).

    Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr 2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis 10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz des Helmes bei nur 6%.

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 - VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845; Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, MDR 2007, 919).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 - VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845; Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, MDR 2007, 919).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Vielmehr kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190; Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO., § 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 183/61

    Rechtsanwaltsgebühren bei Stationierungsschäden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann, wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • BGH, 01.06.1959 - III ZR 49/58

    Ersatz von Anwaltskosten

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • LG Krefeld, 22.12.2005 - 3 O 179/05

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

  • BGH, 02.04.1968 - VI ZR 156/66

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei teilweiser Bezifferungsmöglichkeit des

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

  • OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06

    Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06

    Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.).

    Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 - 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • OLG Saarbrücken, 17.04.2014 - 4 U 406/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden Pkw mit einem parallel

    aa) Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB , wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Düsseldorf NJW 2007, 3075, 3077; BeckRS 2007, 11136;Senat NJW-RR 2008, 266, 268; OLG Celle, Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 113/13, juris Rn. 90 = BeckRS 2014, 03723; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO. § 21a StVO Rn. 7a; König in Hentschel/König/Dauer, aaO. § 21a Rn. 24; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 551).

    Auch dann, wenn in der persönlichen Disposition - etwa auf Grund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht, ist der Radfahrer zur Vermeidung von Haftungsnachteilen zum Tragen eines Helms gehalten (Senat NJW-RR 2008, 266, 268).

  • BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07

    Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad-

    Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303).
  • OLG Schleswig, 05.06.2013 - 7 U 11/12

    Fahrradunfall ohne Helm - Mitverschulden an der Kopfverletzung?

    b) Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303) begründet nach Auffassung des Senats das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
  • OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 113/13

    Mitverschulden eines Radfahrers wegen Nichttragens eines Helms

    aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der - wenn er zu bejahen wäre - bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.

    Unter dieser Maßgabe ist ein Radfahrer aus Eigenschutzgesichtspunkten daher nur gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition - etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht (Saarländische OLG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 4 U 80/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2007, NJW 2007, 3075 ff.).

  • LG München II, 07.03.2011 - 5 O 1837/09

    Haftung bei Radfahrerunfall: Fehlendes Tragen eines Fahrradhelms als

    Eine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Fahrradheim zu tragen, kommt allenfalls für sportlich ambitionierte Radfahrer in Betracht, nicht dagegen für solche, die das Fahrrad als schlichtes Fortbewegungsmittel im Alltagsverkehr benutzen (vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 266 m.w.N.).
  • LG Flensburg, 12.01.2012 - 4 O 265/11

    Haftung bei Radfahrerunfall im öffentlichen Straßenverkehr: Mitverschulden bei

    Literatur und Rechtsprechung haben sich dieser Auffassung angeschlossen (Palandt-Grüneberg, § 254 BGB Rn. 20; Hentschel-König, § 21 a StVO, Rn. 24; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202).

    Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft aber nicht zu erfüllen und überspannt den Inhalt einer Obliegenheitsverletzung (vergl. OLG Saarbrücken NZV 2008, 202).

  • LG Heidelberg, 13.03.2014 - 2 O 203/13

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des Leichtkraftradfahrers wegen

    Mithin begründet es noch keine Obliegenheit, Schutzkleidung zu tragen, nur weil sie das Verletzungsrisiko verringert (ebenso für Fahrradhelme: OLG Saarbrücken, Urteil vom 09. Oktober 2007 - 4 U 80/07, juris Rn. 34).
  • LG Itzehoe, 30.04.2010 - 6 O 210/08

    Haftungsverteilung bei Sturz eines von einem Wohnwagengespann unter Überschreiten

    Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen (so auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 9. Oktober 2007, Az.: 4 O 80/07 - 28; NJW-RR 2008, 266ff.).
  • LG Koblenz, 04.10.2010 - 5 O 349/09

    Zum Mitverschulden eines Rennradfahrers an unfallbedingten Kopfverletzungen bei

    Dasselbe gilt in ähnlicher Weise für das Urteil des OLG Saarbrücken vom 9.10.2007-4 U 80/07 (NJW-RR 2008, 266 ff), welches ein Mitverschulden erst dann anerkennen will, wenn sich der Radfahrer besonderen Risiken aussetzt oder in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht.
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2597
OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06 (https://dejure.org/2006,2597)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2006 - 10 U 16/06 (https://dejure.org/2006,2597)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15. September 2006 - 10 U 16/06 (https://dejure.org/2006,2597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzrestanspruch aus einem Verkehrsunfall; Haftungsumfang des Halters eines unfallbeteiligten Lastzuges; Voraussetzungen für die Annahme eines betriebsbezogenen Unfallzusammenhangs; Zurechnung eines Unfalls aufgrund einer Abwehrreaktion und Ausweichreaktion zur ...

  • Judicialis

    StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § ... 7 Abs. 4; ; StVO § 8 Abs. 2; ; StVO § 10; ; StVO § 10 Abs. 1; ; StVO § 18 Abs. 3; ; StVO § 18 Abs. 5; ; StVO § 22; ; ZPO § 141 Abs. 1; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 529 Abs. 1; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 17 Abs. 1 S. 2; ; StVG § 17 Abs. 2; ; StVG § 17 Abs. 3; ; StVG § 18 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 3; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; PflVG § 3 Nr. 2; ; HGB § 128; ; HGB § 128 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB §§ 249 ff

  • rechtsportal.de

    Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile an Kollision beim Einfädeln von Beschleunigungsspur auf Fahrbahn einer Bundesautobahn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 951
  • NZV 2008, 25
  • DAR 2008, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 29.04.1999 - 12 U 1297/98

    Einfahren in die Autobahn

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Der Umstand, dass es zwischen den unfallbeteiligten Lastkraftzügen nicht zu einer unmittelbaren Fahrzeugberührung gekommen ist, steht der Annahme eines Kausalzusammenhanges dabei nicht entgegen Ein betriebsbezogener Zusammenhang setzt nämlich nicht notwendig einen Fahrzeugkontakt zwischen dem Kraftfahrzeug des Geschädigten und des in Anspruch genommenen Schädigers voraus (vgl. BGH DAR 1972, 332; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist vielmehr - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - weit auszulegen (vgl. BGH NJW 1990, 2885; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris).

    Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass bieten können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; KG NZV 2000, 43 - 45; Hentschel, StVG, 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. OLG Koblenz DAR 1987, 158; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Celle DAR 1992, 219, 220; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO Rdn. 34 b; ders. § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).

    Vielmehr gebietet die unerlässliche verkehrsrechtliche Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme, dem Einfädelverkehr die Einfahrt - soweit möglich - selbst unter Zurückstellen des eigenen Vorrechts zu ermöglichen (vgl. KG NZV 2000, 43 bis 45 zitiert nach juris; OLG München VersR 1978, 651; weitere Beispiele bei Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfallen, 9. Aufl., Rdn. 151).

  • OLG Hamm, 09.03.1993 - 9 U 181/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Beschleunigungsstreifen gehören nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen, sie sind vielmehr "andere Straßenteile", von dort Einfahrende trifft daher eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 436; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 18 StVO Rdn. 17, Rdn. 18), die aber der Beklagte zu 4) hier ebenfalls missachtet hat, so dass sein Fahrverhalten insgesamt als grob verkehrswidrig gewertet werden muss.

    cc) Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schließt das grob verkehrswidrige Fahrverhalten des Beklagten zu 4) eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Lkw gleichwohl nicht gänzlich aus (vgl. ähnlich OLG Hamm NZV 1993, 436; OLG Celle DAR 1992, 220).

    Ihnen gegenüber ist Rücksicht zu üben, weil sie sonst nicht mit höherer Geschwindigkeit einfahren können (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 436; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 178/67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Es müssen also Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass das Verhalten des in Anspruch Genommenen dem Geschädigten subjektiv zur Befürchtung hätte Anlass bieten können, es werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer kommen (vgl. BGH VersR 1969, 58; KG NZV 2000, 43 - 45; Hentschel, StVG, 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).
  • OLG München, 27.01.1978 - 10 U 4395/77
    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Vielmehr gebietet die unerlässliche verkehrsrechtliche Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme, dem Einfädelverkehr die Einfahrt - soweit möglich - selbst unter Zurückstellen des eigenen Vorrechts zu ermöglichen (vgl. KG NZV 2000, 43 bis 45 zitiert nach juris; OLG München VersR 1978, 651; weitere Beispiele bei Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfallen, 9. Aufl., Rdn. 151).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.1991 - 1 U 156/91

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Sichtbehinderung durch ein drittes

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    cc) Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schließt das grob verkehrswidrige Fahrverhalten des Beklagten zu 4) eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Lkw gleichwohl nicht gänzlich aus (vgl. ähnlich OLG Hamm NZV 1993, 436; OLG Celle DAR 1992, 220).
  • OLG Hamm, 25.02.1992 - 27 U 197/91

    Alleinige Haftung eines Kraftfahrers; Beschleunigungsstreifen; Autobahnauffahrt;

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. OLG Koblenz DAR 1987, 158; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Celle DAR 1992, 219, 220; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO Rdn. 34 b; ders. § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 33/91

    Zulässige Berufung gegen klageabweisendes Urteil trotz fehlenden Antrags

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Eines förmlichen Berufungsantrages bedarf es aber dann nicht, wenn sich Umfang und Ziel des Angriffes und der begehrten Abänderung hinreichend zweifelsfrei im Wege der Auslegung aus der Berufungsbegründung ermitteln lassen (vgl. BGH NJW 1992, 698; Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 520 ZPO Rdn. 32).
  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 33/90

    Deliktische Haftung des Verfolgten für Schäden des Verfolgers

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist vielmehr - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - weit auszulegen (vgl. BGH NJW 1990, 2885; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 27.02.1987 - 1 Ss 86/87

    Autobahn; Vorfahrt; Auffahren; Beschleunigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. OLG Koblenz DAR 1987, 158; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1992, 320; OLG Celle DAR 1992, 219, 220; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 8 StVO Rdn. 34 b; ders. § 18 StVO Rdn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 86/71

    Haftungsverteilung bei Überholen eines Mofas durch einen Sattelschlepper

    Auszug aus OLG Naumburg, 15.09.2006 - 10 U 16/06
    Der Umstand, dass es zwischen den unfallbeteiligten Lastkraftzügen nicht zu einer unmittelbaren Fahrzeugberührung gekommen ist, steht der Annahme eines Kausalzusammenhanges dabei nicht entgegen Ein betriebsbezogener Zusammenhang setzt nämlich nicht notwendig einen Fahrzeugkontakt zwischen dem Kraftfahrzeug des Geschädigten und des in Anspruch genommenen Schädigers voraus (vgl. BGH DAR 1972, 332; KG NZV 2000, 43 - 45 zitiert nach juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 7 StVG Rdn. 10).
  • BGH, 17.02.1970 - VI ZR 135/68

    Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem Fahrzeug des

  • OLG Celle, 11.04.1991 - 5 U 308/89

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall beim Auffahren auf den rechten Fahrstreifen

  • OLG Celle, 23.06.2021 - 14 U 186/20

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln von der

    Beschleunigungsstreifen gehören nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen, sie sind vielmehr "andere Straßenteile", von dort Einfahrende trifft daher eine gesteigerte Sorgfaltspflicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. März 1993 - 9 U 181/92 -, juris; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 18 StVO Rn. 17 m.w.N.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 - 10 U 16/06 -, Rn. 63, juris).
  • OLG Zweibrücken, 21.12.2020 - 1 U 108/19

    Bemessung der Haftungsanteile mehrerer Verkehrsteilnehmer an Verkehrsunfall auf

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

    Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).

  • OLG Jena, 17.06.2009 - 5 U 797/08

    Wechsel vom Beschleunigungsstreifen auf Überholspur führt zur Alleinhaftung

    Sie hätte deshalb allenfalls dann auf den Überholstreifen der Autobahn auffahren dürfen, wenn sie ihr Fahrzeug derart hätte beschleunigen können, dass das mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug des Beklagten nicht gefährdet worden wäre (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2006 zu Az. 10 U 16/06 ).
  • KG, 09.06.2008 - 12 U 90/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtverletzung bei Einfahren in die

    Für eine Zurechnung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Fahrweise des in Anspruch genommenen oder eine von dem Betrieb seines Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 15. September 2006 - 10 U 16/06 -, NZV 2008, 25).
  • LG Offenburg, 29.12.2020 - 3 O 272/17

    Verkehrsunfall: Unterbliebene Zeugenvernehmung mangels ladungsfähiger Anschrift

    Die Betriebsgefahr eines jeden Fahrzeugs muss sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG in dem Unfall realisiert haben, die von einem Fahrzeug typischerweise ausgehende Gefahr muss also zu dem Unfall ursächlich beigetragen haben (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2006 - 10 U 16/06 -, juris, Rn. 33).
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