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   OLG Köln, 15.06.1956 - Ss 65/56   

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https://dejure.org/1956,968
OLG Köln, 15.06.1956 - Ss 65/56 (https://dejure.org/1956,968)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.06.1956 - Ss 65/56 (https://dejure.org/1956,968)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juni 1956 - Ss 65/56 (https://dejure.org/1956,968)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrer; Verantwortlichkeit während der Fahrt; Sonstige Betriebsvorgänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 7

Papierfundstellen

  • DAR 1957, 53
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 3/86

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem außerhalb geschlossener Ortschaften

    Demgegenüber greift der Hinweis der Revision auf Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte (z.B. OLG Stuttgart, DAR 1957, 53, 54; OLG Hamm, VRS 36, 228, 229 und 38, 313 = MDR 1969, 1033; OLG Düsseldorf, VRS 64, 460 f.), die ausnahmsweise in Fällen, in denen das Zeichen 310 "versehentlich" trotz offensichtlich und eindeutig geschlossener Ortschaften nicht aufgestellt worden ist, eine Geschwindigkeitsbegrenzung für geschlossene Ortschaften angenommen haben, nicht durch.
  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 23/62
    Nun ist es bei der Neufassung der Anlage zur StVO zu Abschnitt A III Abs. 5 durch die VO v. 14.3.1956 (BGBl. I 199) in der Rechtsprechung durchweg anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch ein positives Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) als Vorfahrtstraße zu kennzeichnen (BayObLG, DAR 57, 308; VRS 15, 215; OLG Stuttgart, DAR 57, 53; OLG Hamm, DAR 58, 250; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. Anm. 23 zu § 13 StVO).
  • BGH, 21.06.1963 - VI ZR 211/62
    Seit der Neufassung der Anlage zur Straßenverkehrs Ordnung zu Abschnitt A III Abs, 5 durch die Verordnung vom 14o März 1956 (BGBl I 199) ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß es außerhalb geschlossener Ortschaften genügt, eine Straße hin und wieder durch positives Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage als VorfahrtStraße zu kennzeichnen (vgl, BayObLG DAR 57, 308 und VRS 15, 215; OLG Stuttgart DAR 57, 53; OLG Hamm DAR 58, 250) Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 29« Juni I960 - VI ZR 125/59 - LM § 13 StVO Nr, 18=-NJW I960, 2097 Nr, 7 für Bundesstraßen angeschloosen, Die Anwendung dieses Grundsatzes ist, wie sich aus.
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