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   BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69   

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BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69 (https://dejure.org/1969,38)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1969 - 2 BvL 11/69 (https://dejure.org/1969,38)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 (https://dejure.org/1969,38)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zulässigkeit eines befristeten Fahrverbots als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 92 ; StGB § 44 ; StVG § 25 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit von § 25 Abs. 1 StVG mit GG - Anordnung eines Fahrverbots - Verschärfte Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 92; StVG § 25 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 36
  • NJW 1969, 1623
  • MDR 1969, 908
  • DB 1969, 1453
  • DÖV 1969, 717
  • DAR 1969, 268
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69
    Sie ist mit einem ethischen Schuldvorwurf verbunden, wird regelmäßig ins Strafregister eingetragen und gilt als Vorstrafe (BVerfGE 22, 49 (79)).

    Ist nach alledem das ausnahmsweise wegen einer mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr festzusetzende Fahrverbot keine Kriminalstrafe, so ist auch die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf die Verwaltungsbehörden durch § 25 Abs. 1 StVG mit Art. 92 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 22, 49 (81)).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Einer Strafe ähnlich und in gleicher Weise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. zu strafähnlichen Sanktionen BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; 110, 1 ).

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Im Hinblick darauf gebieten es schließlich auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Pflichtverletzung dahin auszulegen, daß nur Verhaltensweisen erfaßt werden, die auch subjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden können (vgl. auch BVerfGE 27, 36, 42; DAR 1996, 196, 197).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Das Fahrverbot sei nach den in BVerfGE 27, 36 (41 f.) aufgestellten Grundsätzen unverhältnismäßig.

    Dies stehe in Widerspruch zu BVerfGE 27, 36.

    bb) In der rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde erachtet der Beschwerdeführer das Übermaßverbot für verletzt, weil die in BVerfGE 27, 36 aufgestellten Grundsätze mißachtet seien.

    Wenn die Bußgeldkatalog-Verordnung im Rahmen ganz bestimmter schwerwiegender Fälle das Fahrverbot als Regel ansehe und das Absehen davon als Ausnahme bestimme, so bedeute dies keine Abkehr, sondern lediglich eine Anpassung der in BVerfGE 27, 36 entwickelten Grundsätze an veränderte tatsächliche Umstände.

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.

    Die Vorschrift stehe nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36).

    Danach könne eine einmalige Zuwiderhandlung dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, "wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat" (BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 - (BVerfGE 27, 36) entschieden, daß § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzungen, unter denen ein Fahrverbot verhängt werden darf, entnahm der Senat, daß - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ein Fahrverbot in aller Regel erst bei wiederholter hartnäckiger Mißachtung der Verkehrsvorschriften zur Anwendung gebracht werden könne und daß eine einmalige Zuwiderhandlung nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden dürfe, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten habe (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]).

    Es war ihnen unbenommen, der Vorbewertung durch den Verordnungsgeber zu folgen, der bei einer solchen Verhaltensweise - verfassungsrechtlich unbedenklich - von einem in objektiver wie subjektiver Hinsicht besonders verantwortungslosen Verhalten (vgl. BVerfGE 27, 36 [42 f.]) ausgegangen ist.

    Es war den Fachgerichten von Verfassungs wegen unbenommen, daraus eine hartnäckige Mißachtung von Verkehrsvorschriften - zu entnehmen, bei der das Fahrverbot regelmäßig zur Anwendung gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 27, 36 [42]).

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