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   BGH, 13.05.1985 - 4 StR 90/85   

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https://dejure.org/1985,3986
BGH, 13.05.1985 - 4 StR 90/85 (https://dejure.org/1985,3986)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1985 - 4 StR 90/85 (https://dejure.org/1985,3986)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1985 - 4 StR 90/85 (https://dejure.org/1985,3986)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straßenverkehrsgefährdung - Führen eines Fahrzeugs - Fremdes Eigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 315c

Papierfundstellen

  • DAR 1985, 387
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 86/19

    Gefährdung des Straßenverkehrs (fremde Sache von bedeutendem Wert:

    Hinzu kommt, dass das Landgericht hier auch das vom Angeklagten gefahrene, der Zeugin D. gehörende Fahrzeug einbezogen hat; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt hingegen der (Gefährdungs-)Schaden an dem vom Täter gefahrenen Fahrzeug auch dann außer Betracht, wenn es ihm nicht gehört (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 13. Mai 1985 - 4 StR 90/85, DAR 1985, 387).
  • BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87

    Beendigung einer Trunkenheitsfahrt durch eine vorübergehende Fahrtunterbrechung -

    Die Strafkammer hat nämlich die Ablehnung der Milderung des Strafrahmens des § 142 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB lediglich mit einem - im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht bedenkenfreien - Hinweis auf die Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt begründet (UA 25, 24) und dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Entschluß zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort erst an der Unfallstelle gefaßt hat und daß in diesem Zusammenhang der Schuldgehalt seiner Handlung nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu beurteilen ist wie der seines Verhaltens bei Antritt der Fahrt (vgl. BGH StV 1985, 102; VRS 69, 436, 437).
  • OLG Stuttgart, 26.06.1995 - 5 Ss 186/95
    Nur angemerkt sei, daß eine Versagung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt wegen fahrlässiger "actio libera in causa" nicht ohne weiteres auf das nach einem Unfall begangene unerlaubte Entfernen vom Unfallort erstreckt werden kann (BGH VRS 69, 436, 437).
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