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   OLG Braunschweig, 21.11.1988 - Ss (BZ) 103/88   

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OLG Braunschweig, 21.11.1988 - Ss (BZ) 103/88 (https://dejure.org/1988,6025)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.11.1988 - Ss (BZ) 103/88 (https://dejure.org/1988,6025)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21. November 1988 - Ss (BZ) 103/88 (https://dejure.org/1988,6025)
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Papierfundstellen

  • DAR 1989, 110
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 04.10.1988 - 1 Ss OWi 517/88
    Auszug aus OLG Braunschweig, 21.11.1988 - Ss (BZ) 103/88
    auch OLG Hamm (Beschluß Ä 1 Ss OWi 517/88 Ä v. 4.10.88, in VerkMitt 1989 Heft 6 S. 44 = VRS 76, 38) zur Frage, welcher Sicherheitsabzug bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren von der Anzeige des justierten Geschwindigkeitsmessers des Polizeifahrzeugs zu machen ist.
  • KG, 27.10.2014 - 3 Ws (B) 467/14

    Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren: Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit

    Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 3 Ws (B) 516/01 - [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110).
  • KG, 22.08.2017 - 3 Ws (B) 232/17

    Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat DAR 2015, 99 und Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 3 Ws (B) 516/01 - [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110).
  • KG, 05.04.2019 - 3 Ws (B) 114/19

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:

    Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 Ws (B) 232/17 -[juris]; DAR 2015, 99 und Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 3 Ws (B) 516/01 - [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110).
  • KG, 25.02.1998 - 3 Ws (B) 767/97

    Zu den Anforderungen an eine Geschwindigkeitsfeststellung durch Tachovergleich -

    Bei der von dem Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich einen Höchstabstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug von 100 Metern und eine Mindestmessstrecke von 500 Metern (OLG Düsseldorf VRS 74, 289, 290; OLG Köln VRS 70, 38, 39; OLG Braunschweig DAR 1989, 110; Senatsbeschluss vom 3. Februar 1997 - 3 Ws (B) 643/96 -).
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