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   OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88   

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https://dejure.org/1988,3227
OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88 (https://dejure.org/1988,3227)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.1988 - 10 U 54/88 (https://dejure.org/1988,3227)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Oktober 1988 - 10 U 54/88 (https://dejure.org/1988,3227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Taxiunternehmers auf Erstattung aufgewendeter, die Höhe des entgangenen Gewinns übersteigender Mietwagenkosten bei Beschädigung eines seiner gewerblich genutzten Fahrzeuge; Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten für einen verletzten Fahrer; ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 251 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 251 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 71
  • VersR 1989, 377
  • DAR 1989, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 03.02.1989 - 19 U 169/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88
    Wie das OLG Karlsruhe gehen auch die nachfolgend genannten Gerichte von den Grundsätzen aus, die der BGH im Urteil vom 4.12.1984 - vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/32 - für einschlägige Fälle der Anmietung zur gewerblichen Nutzung (Hauptanwendungsfall Taxi) ausführlich dargelegt hat, allerdings mit teilweise unterschiedlichem Ergebnis: OLG Köln (Urteil - 19 U 169/88 - 3.2.1989, in VersR 1990, 280 ): Bezug auf BGH ohne nähere Ausführungen zum Streitfall; OLG Nürnberg (Urteil - 2 U 2815/89 - 21.12.1989, in DRsp I (123) 342 a = NJW-RR 1990, 984 ): trotz fast dreifacher Höhe der Mietwagenkosten gegenüber dem berechneten Gewinn (15.600 DM zu 5.400 DM / 4wöchige Mietzeit) wirtschaftlich vertretbarer Aufwand, allerdings bei diesem Verhältnis zwischen Kosten und Gewinnentgang nur aufgrund besonderer Fall-Umstände (Unternehmen mit nur 2 Fahrzeugen, Stammkunden-Bedienung); LG Frankfurt/M. (Urteil - 2/24 S 39/88 - 9.5.1988, in DRsp I (123) 330 b = DAR 1988, 425 = NJW-RR 1988, 1303 ): Fixierung einer "an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientierten ... Grenze wirtschaftlicher Vertretbarkeit«, und zwar mit Überschreitung des hypothetischen Gewinns um 100 %; LG Hamburg (Urteil - 73 S 9/88 - 1.12.1988, in VersR 1989, 926): mangels besonderer Umstände Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Falle eines Ein-Taxi-Unternehmens, bei dem die Mietwagenkosten den Einnahmeausfall um den Faktor 2, 35 überstiegen.
  • LG Hamburg, 01.12.1988 - 73 S 9/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88
    Wie das OLG Karlsruhe gehen auch die nachfolgend genannten Gerichte von den Grundsätzen aus, die der BGH im Urteil vom 4.12.1984 - vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/32 - für einschlägige Fälle der Anmietung zur gewerblichen Nutzung (Hauptanwendungsfall Taxi) ausführlich dargelegt hat, allerdings mit teilweise unterschiedlichem Ergebnis: OLG Köln (Urteil - 19 U 169/88 - 3.2.1989, in VersR 1990, 280 ): Bezug auf BGH ohne nähere Ausführungen zum Streitfall; OLG Nürnberg (Urteil - 2 U 2815/89 - 21.12.1989, in DRsp I (123) 342 a = NJW-RR 1990, 984 ): trotz fast dreifacher Höhe der Mietwagenkosten gegenüber dem berechneten Gewinn (15.600 DM zu 5.400 DM / 4wöchige Mietzeit) wirtschaftlich vertretbarer Aufwand, allerdings bei diesem Verhältnis zwischen Kosten und Gewinnentgang nur aufgrund besonderer Fall-Umstände (Unternehmen mit nur 2 Fahrzeugen, Stammkunden-Bedienung); LG Frankfurt/M. (Urteil - 2/24 S 39/88 - 9.5.1988, in DRsp I (123) 330 b = DAR 1988, 425 = NJW-RR 1988, 1303 ): Fixierung einer "an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientierten ... Grenze wirtschaftlicher Vertretbarkeit«, und zwar mit Überschreitung des hypothetischen Gewinns um 100 %; LG Hamburg (Urteil - 73 S 9/88 - 1.12.1988, in VersR 1989, 926): mangels besonderer Umstände Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Falle eines Ein-Taxi-Unternehmens, bei dem die Mietwagenkosten den Einnahmeausfall um den Faktor 2, 35 überstiegen.
  • LG Frankfurt/Main, 09.05.1988 - 24 S 39/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88
    Wie das OLG Karlsruhe gehen auch die nachfolgend genannten Gerichte von den Grundsätzen aus, die der BGH im Urteil vom 4.12.1984 - vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/32 - für einschlägige Fälle der Anmietung zur gewerblichen Nutzung (Hauptanwendungsfall Taxi) ausführlich dargelegt hat, allerdings mit teilweise unterschiedlichem Ergebnis: OLG Köln (Urteil - 19 U 169/88 - 3.2.1989, in VersR 1990, 280 ): Bezug auf BGH ohne nähere Ausführungen zum Streitfall; OLG Nürnberg (Urteil - 2 U 2815/89 - 21.12.1989, in DRsp I (123) 342 a = NJW-RR 1990, 984 ): trotz fast dreifacher Höhe der Mietwagenkosten gegenüber dem berechneten Gewinn (15.600 DM zu 5.400 DM / 4wöchige Mietzeit) wirtschaftlich vertretbarer Aufwand, allerdings bei diesem Verhältnis zwischen Kosten und Gewinnentgang nur aufgrund besonderer Fall-Umstände (Unternehmen mit nur 2 Fahrzeugen, Stammkunden-Bedienung); LG Frankfurt/M. (Urteil - 2/24 S 39/88 - 9.5.1988, in DRsp I (123) 330 b = DAR 1988, 425 = NJW-RR 1988, 1303 ): Fixierung einer "an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientierten ... Grenze wirtschaftlicher Vertretbarkeit«, und zwar mit Überschreitung des hypothetischen Gewinns um 100 %; LG Hamburg (Urteil - 73 S 9/88 - 1.12.1988, in VersR 1989, 926): mangels besonderer Umstände Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Falle eines Ein-Taxi-Unternehmens, bei dem die Mietwagenkosten den Einnahmeausfall um den Faktor 2, 35 überstiegen.
  • OLG Nürnberg, 21.12.1989 - 2 U 2815/89

    Ersatzfähige Mietwagenkosten im Falle eines unfallbedingten Ausfalls eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.10.1988 - 10 U 54/88
    Wie das OLG Karlsruhe gehen auch die nachfolgend genannten Gerichte von den Grundsätzen aus, die der BGH im Urteil vom 4.12.1984 - vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/32 - für einschlägige Fälle der Anmietung zur gewerblichen Nutzung (Hauptanwendungsfall Taxi) ausführlich dargelegt hat, allerdings mit teilweise unterschiedlichem Ergebnis: OLG Köln (Urteil - 19 U 169/88 - 3.2.1989, in VersR 1990, 280 ): Bezug auf BGH ohne nähere Ausführungen zum Streitfall; OLG Nürnberg (Urteil - 2 U 2815/89 - 21.12.1989, in DRsp I (123) 342 a = NJW-RR 1990, 984 ): trotz fast dreifacher Höhe der Mietwagenkosten gegenüber dem berechneten Gewinn (15.600 DM zu 5.400 DM / 4wöchige Mietzeit) wirtschaftlich vertretbarer Aufwand, allerdings bei diesem Verhältnis zwischen Kosten und Gewinnentgang nur aufgrund besonderer Fall-Umstände (Unternehmen mit nur 2 Fahrzeugen, Stammkunden-Bedienung); LG Frankfurt/M. (Urteil - 2/24 S 39/88 - 9.5.1988, in DRsp I (123) 330 b = DAR 1988, 425 = NJW-RR 1988, 1303 ): Fixierung einer "an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientierten ... Grenze wirtschaftlicher Vertretbarkeit«, und zwar mit Überschreitung des hypothetischen Gewinns um 100 %; LG Hamburg (Urteil - 73 S 9/88 - 1.12.1988, in VersR 1989, 926): mangels besonderer Umstände Überschreitung der Unverhältnismäßigkeitsgrenze im Falle eines Ein-Taxi-Unternehmens, bei dem die Mietwagenkosten den Einnahmeausfall um den Faktor 2, 35 überstiegen.
  • LG Stuttgart, 27.11.2020 - 19 O 145/20

    Corona-Pandemie: Ansteckungschutzmaßnahmen des Reparateurs sind kein

    Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist hier erst dann überschritten, wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte (u.a. BGH NJW 1985, 793; OLG Köln VersR 1993, 372; OLG München r+s 1993, 140; OLG Karlsruhe NZV 1989, 71; OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 984).
  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226, 227; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984 [OLG Nürnberg 21.12.1989 - 2 U 2815/89]; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1991, 186, 187).
  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    ee) Ein solches Verhältnis legt zwar grundsätzlich die Annahme nahe, dass die Anmietung eines Ersatztaxis unvertretbar war (vgl. dazu auch die Fallgestaltungen in: BGH, Urteil vom 19.10.1993 aaO für eine Überschreitung um 283%; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71, für 239%; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984, für 290%; LG Wiesbaden, Schaden-Praxis 2011, 258, für 166%; LG Mainz, Urteil vom 28.06.2011 - 3 S 185/10 - für 300%).

    Bedenkt man nämlich, dass es sich bei dem Zeugen ... - wie das Amtsgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen festgestellt hat - um einen Einzelunternehmer handelt, der nur über ein einziges Taxi verfügt, und der zudem zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist, sind die Kosten des Ersatztaxis hier nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB, zumal sich die Überbrückungszeit von 16 Tagen im üblichen Rahmen hält (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 1989, 71).

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.1988 - 24 S 39/88
    Zum Maßstab für die Verhaltnismäßigkeitsgrenze bei Ausfall eines Taxis vgl. auch OLG, Karlsruhe (Urteil Ä 10 U 54/88 Ä v 14.10.88, in DAR 1989 Heft 6 S. 226) und LG Hamburg (Urteil Ä 73 S 9/88 Ä v 1.12.88, in VersR 1989 Heft 26 S. 926) Ä jeweils ohne Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz.
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