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   BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90   

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BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90 (https://dejure.org/1990,1149)
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Autozusammenstöße

§ 315b StGB, Gefährdung von Tatbeteiligten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Absprache eines Autounfalls - Fingierter Unfall - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 315b Abs. 1, 3
    Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1120
  • MDR 1991, 360
  • NStZ 1991, 183
  • NZV 1991, 157
  • DAR 1991, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1989 - 4 StR 342/89

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Unerlaubtes Entfernen

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
    Diese Alternative des § 315 b Abs. 1 StGB kann aber wie der Senatim Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 342/89 (=NZV 90, 77 = VRS 78, 207, 209) dargelegt hat - nur in Betracht kommen, wenn erst die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet.
  • BGH, 24.06.1954 - 4 StR 159/54
    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
    Eine Anwendung des § 315 b StGB muß daher ausscheiden, wenn mangels anderer Feststellungen - wie hier - lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (vgl. BGHSt 6, 100, 102; 6, 232, 235; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322 [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67]; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 4; Hillenkamp JuS 1977, 166, 171).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.1967 - 1 Ss 125/67
    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
    Eine Anwendung des § 315 b StGB muß daher ausscheiden, wenn mangels anderer Feststellungen - wie hier - lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (vgl. BGHSt 6, 100, 102; 6, 232, 235; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322 [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67]; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 4; Hillenkamp JuS 1977, 166, 171).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53
    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
    Eine Anwendung des § 315 b StGB muß daher ausscheiden, wenn mangels anderer Feststellungen - wie hier - lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (vgl. BGHSt 6, 100, 102; 6, 232, 235; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322 [OLG Karlsruhe 17.08.1967 - 1 Ss 125/67]; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 315 b StGB Rdn. 4; Hillenkamp JuS 1977, 166, 171).
  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 12.12.1990 - 4 StR 531/90
    Da der Angeklagte und der andere Fahrzeugführer einverständlich gehandelt haben, sie somit beide den "Unfall" selbst herbeiführten und keiner von ihnen dadurch überrascht wurde, die Verkehrsgefahr also nicht vom Zufall bestimmt wurde (vgl. BGHSt 23, 261, 265), konnte durch diese Zusammenstöße die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet werden.
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 47/20

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Anderer:

    Soweit aus dem Schutzbereich des § 315c StGB, der die Gefährdung eines "anderen Menschen' verlangt, solche Verhaltensweisen ausgeschieden werden, die lediglich Gefahren für Tatbeteiligte begründen, ist hierfür maßgeblich, dass in diesen Fällen das geschützte Rechtsgut - die Sicherheit des Straßenverkehrs - nicht verletzt ist und regelmäßig die Beteiligten mit ihrer Gefährdung einverstanden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43; Beschlüsse vom 12. Dezember 1990 - 4 StR 531/90, NJW 1991, 1120; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; Lackner/ Kühl/Heger, aaO, § 315c Rn. 25; SSW-StGB/Ernemann, aaO, § 315c Rn. 24 je mwN).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.1997 - 2 Ss 147/97

    Auto-Surfen - § 315b, §§ 230 StGB aF, § 226a StGB aF (§ 229 StGB nF, § 228 StGB

    Das gilt jedoch dann nicht, wenn die gefährdeten Fahrzeuginsassen Teilnehmer des gefährlichen Eingriffs sind (BGHSt 6, 100, 232; BGH NJW 1991, 1120; Schönke/Schröder/Cramer a.a.O., § 315 c Rn 36 a, Rn 12 vor § 12).
  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91

    Beihilfe zum Betrug - Strafaussetzung zur Bewährung - Verletzung sachlichen

    Mangels Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs scheidet eine Anwendung des § 315 b StGB aus, wenn bei einem absichtlich herbeigeführten Unfall lediglich die Tatteilnehmer und ihre Sachen gefährdet worden sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).
  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist anerkannt, daß, wenn die Beschädigung schon die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten Gefahr darstellt, diese Tatbestandsalternative ausscheidet; sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet (BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).
  • BGH, 25.05.1994 - 4 StR 90/94

    Einverständliche Beschädigung - Versicherungsbetrug - Parkende Fahrzeuge

    Allerdings hat die Strafkammer in beiden Fällen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB insoweit zutreffend verneint, als lediglich die Teilnehmer und ihre Sachen gefährdet oder verletzt bzw. beschädigt worden sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1).

    Deren Beschädigung muß mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben, muß dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (st. Rspr.; BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1 m.w.Nachw.).

  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98

    Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

    Bei einvernehmlich absichtlich herbeigeführten ("gestellten") Unfällen kommt eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nämlich nicht in Betracht, soweit sich die Gefährdung und der Gefährdungsvorsatz auf die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge beschränken, weil dann eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1, 2).
  • BGH, 21.07.1998 - 4 StR 274/98
    Diese setzt voraus, daß die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Beschädigung usw. der Fahrzeuge beeinträchtigt worden ist; deren Beschädigung muß mithin das Mittel der Gefährdung sein, dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (vgl. BGH NJW 1991, 1120 ).
  • BGH, 09.01.1997 - 4 StR 656/96

    Anforderungen an die Annahme eines in Tatmehrheit zu einer gemeinschädlichen

    Damit scheidet mangels konkreter Gefährdung der nicht an dem absichtlich herbeigeführten "Unfall" beteiligten Businsassin eine Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus; denn für eine konkrete Gefährdung anderer unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gibt es keine Anhaltspunkte (BGH NStZ 1992, 233 [BGH 16.01.1992 - 4 StR 509/91]; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1; vgl. auch Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn. 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1990 - 4 StR 486/90   

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https://dejure.org/1990,5026
BGH, 15.11.1990 - 4 StR 486/90 (https://dejure.org/1990,5026)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1990 - 4 StR 486/90 (https://dejure.org/1990,5026)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1990 - 4 StR 486/90 (https://dejure.org/1990,5026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Führen eines Kraftfahrzeuges, obwohl man Kenntnis von der eigenen Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses weiß - Möglichkeit der Einschränkung der Erkenntnisfähigkeit - Anforderungen an den Vorwurf vorsätzlichen Handelns

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 117
  • DAR 1991, 153
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - 4 StR 486/90
    Bei der gebotenen Rückrechnung zu seinen Gunsten mit einem Wert von 0.2 Promille pro Stunde und einem einmaligen Zuschlag von 0.2 Promille (BGH NStZ 1986, 114) kann der Angeklagte bei dem Entschluß zur Fahrt gegen 17 Uhr nahezu 2.4 Promille Alkohol im Blut gehabt haben.
  • BGH, 09.04.2015 - 4 StR 401/14

    Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche

    Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall - etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mixgetränken mit unbekanntem Alkoholanteil - als entkräftet angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1990 - 4 StR 486/90, NZV 1991, 117 (BAK von 2, 4 ? bei Entschluss zur Fahrt); vgl. zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Trinkverlauf und Trinkende auch Senatsbeschluss vom 23. September 2006 - 4 StR 322/06, Blutalkohol 44, 35 (2007)).
  • OLG Hamm, 26.03.2004 - 3 Ss 77/04

    Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; weitere Feststellungen, Beweisanzeichen,

    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnehmen, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten hingegen infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit falsch einschätzt (BGH NZV 1991, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1999 - 5 Ss 501/99 OLG Hamm).
  • OLG Hamm, 14.07.2000 - 3 Ss 537/00

    Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit, nicht ausreichende Feststellungen, hohe

    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewusstsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnimmt, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten aber gerade infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzt (vgl. BGH NZV 1991, 117).
  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 1 Ss 1190/98

    Ausfallerscheinungen, Beweiswürdigung, Fahrrad, Schuldfähigkeit, vorsätzliche

    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass bei fortschreitender Trunkenheit das kritische Bewußtsein und die Fähigkeit zur realistischen Selbsteinschätzung abnimmt, das subjektive Leistungsgefühl des Alkoholisierten aber gerade infolge der Alkoholeinwirkung häufig gesteigert wird mit der Folge, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit falsch einschätzt (BGH NZV 1991, 117).
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