Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 23.10.1990 - 3 U 2574/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Solange für Radfahrer nicht das Tragen von Schutzhelmen gesetzlich vorgeschrieben ist, braucht sich der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrer das Fehlen eines Schutzhelms nicht als Mitverschulden entgegenhalten zu lassen.
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 254
Kein Mitverschuldensvorwurf gegen Radfahrer wegen Nichttragens eines Schutzhelms - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Radfahrer; Verkehrsunfall; Nichttragen eines Schutzhelmes; Mitverschulden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 254 § 823; StVG § 7 § 17
Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Radfahrer; Mitverschulden des Radfahrers bei Nichttragen eines Helms
Papierfundstellen
- NJW-RR 1991, 546
- NZV 1991, 230
- VersR 1991, 354
- DAR 1991, 173
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Schleswig, 05.06.2013 - 7 U 11/12
Fahrradunfall ohne Helm - Mitverschulden an der Kopfverletzung?
b) Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131;OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303) begründet nach Auffassung des Senats das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens eines Radfahrers, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.Dafür würden Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität sprechen, die der Bundesgerichtshof (…BGH, Urt. v. 10.04.1979, VI ZR 146/78, NJW 1979, 1363-1366; ebenso Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1985, Band 2, § 9 Rn 37 f) für die Frage der Anschnallpflicht in Personenkraftwagen als entscheidend betrachtet habe (vgl. OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Stuttgart VRS 97, 15).
- BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Pflichten von Radfahrern und Fußgängern auf lediglich farblich getrennten Rad- …
Nach der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht oder zumindest nicht ohne weiteres - den Vorwurf des Mitverschuldens (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129, 131; OLG Stuttgart VRS 97 (1999), 15, 18; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; OLG Düsseldorf NZV 2007, 619; OLG Saarbrücken NZV 2008, 202, 303). - OLG Celle, 12.02.2014 - 14 U 113/13
Fahrradunfall im öffentlichen Straßenverkehr: Mitverschulden des Radfahrers bei …
aa) Diesem vom Landgericht nur im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigten Mitverschuldensgesichtspunkt, der - wenn er zu bejahen wäre - bei allen Schadenspositionen, bei denen sich das Unterlassen des Tragens eines Helms ausgewirkt hätte, zu berücksichtigen wäre, steht entgegen, dass jedenfalls die noch immer vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, NZV 2001, 86 sowie NZV 2002, 129; OLG Stuttgart, VRS 1997, 15; OLG Nürnberg, DAR 1991, 173; OLG Karlsruhe, NZV 1991, 25; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203) eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms durch einen Fahrradfahrer im Straßenverkehr jedenfalls dann nicht annimmt, wenn dieser weder zu schnell, noch den herrschenden Straßenbedingungen unangepasst gefahren ist, sich lediglich auf einer Trainingsfahrt befunden hat und dabei völlig unauffällig gefahren ist, ohne besondere Risiken einzugehen.
- OLG Düsseldorf, 18.06.2007 - 1 U 278/06
Fahrrad fahren ohne Helm begründet bei einem Freizeitradler kein Mitverschulden …
1.a) Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht den Vorwurf des Mitverschuldens (OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25; Senat, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02). - OLG Düsseldorf, 12.02.2007 - 1 U 182/06
Keine Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz bei erheblichem Eigenverschulden …
Die bisher vorherrschende Rechtsprechung hat einen aus dem Nichttragen eines Schutzhelms resultierenden Vorwurf des Mitverschuldens gegenüber Radfahrern verneint (vgl. etwa OLG Hamm NZV 2001, 86; NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG Nürnberg DAR 1991, 173; DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25), zumeist mit der Begründung, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen. - OLG Saarbrücken, 09.10.2007 - 4 U 80/07
Mitverschuldensvorwurf wegen fehlendem Tragens eines Fahrradhelms
aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86;… ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO, Rdnr. 8;… Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205;… offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, § 254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für diskussionswürdig erachtet). - OLG Düsseldorf, 14.08.2006 - 1 U 9/06
Haftungsverteilung bei Kollision eines 11 Jahre alten Radfahrers mit einem …
Nach einer Ansicht soll § 254 BGB keine Anwendung finden, da keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer bestehe und der Bürger sich nicht verkehrsrichtiger verhalten müsse, als die amtlichen Stellen es vorgäben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.10.1990, NJW-RR 1991, 546 f., OLG Hamm, Urteil vom 26. September 2000, NZV 2001, 86 f.). - OLG Nürnberg, 29.07.1999 - 8 U 1893/99
Mitverschulden bei Radfahren ohne Helm
Solange aber für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelmes nicht vorgeschrieben ist, braucht sich die Klägerin das Fehlen eines Schutzhelmes nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1991/546, 547; BGH NJW 1979/980 für Mopedfahrer. - OLG Stuttgart, 29.04.1997 - 10 U 260/93
Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden …
Der Senat neigt der vom OLG Nürnberg im Urteil vom 23.10.1990 (ZfS 1991, 40 f) ausgesprochenen Ansicht zu, daß sich ein Radfahrer das Nichttragen eines Schutzhelmes so lange nicht als Mitverschulden entgegenhalten lassen muß, als für Radfahrer nicht das Tragen von Schutzhelmen gesetzlich vorgeschrieben ist. - KG, 25.06.2007 - 8 U 208/06
Gewerberaummiete: Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der …
11 Der Makler ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers, wenn er sich nicht auf reine Maklerdienste beschränkt (z.B. Erstellung des Expose ´s: OLG Hamm NJW-RR 1991, 546), sondern mit Wissen und Wollen des Auftraggebers im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig wird, die typischerweise diesem obliegen. - LG Koblenz, 04.10.2010 - 5 O 349/09
Zum Mitverschulden eines Rennradfahrers an unfallbedingten Kopfverletzungen bei …
Rechtsprechung
OLG Köln, 19.12.1990 - 2 U 91/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- VersR (via Owlit)
StVG § 17; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 e; StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2
Mithaftung des Halters bei Verstoß gegen Parkverbot - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pkw; Lkw-Parkplatz; Unbeleuchtet; Nacht; Beschädigung; Mitverschulden
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem nachts unbeleuchtet auf einem Parkplatz abgestellten PKW
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.05.1990 - 8 O 623/89
- OLG Köln, 19.12.1990 - 2 U 91/90
Papierfundstellen
- NZV 1991, 471
- VersR 1992, 1104
- DAR 1991, 173
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 06.05.1993 - 1 ObOWi 3/93 Das Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 a (Zeichen 283) dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs vor Behinderungen (BGH NJW 1983, 1326 ; BGHSt 4, 182/184; BayObLGSt 1988, 127/130; OLG Hamm NZV 1991, 271), daneben auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren des fließenden Verkehrs, soweit durch haltende Fahrzeuge die Übersicht über den Verkehrsablauf beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1983, 1326 ;… BayObLGSt aaO.; OLG Köln NZV 1991, 471).