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   BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94   

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BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94 (https://dejure.org/1995,1432)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1995 - 4 StR 742/94 (https://dejure.org/1995,1432)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94 (https://dejure.org/1995,1432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche Handlungseinheit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315 c
    Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b; StPO § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1766
  • MDR 1995, 731
  • NStZ 1995, 583
  • NZV 1995, 196
  • VersR 1995, 477
  • DAR 1995, 207
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Ob in Fällen des § 315 b StGB eine solche natürliche Handlungseinheit dann anzunehmen ist, wenn der Täter im Verlauf einer Fahrt vorsätzlich mehrere Gefahrenlagen herbeiführt, hat der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 = NJW 1989, 2550 ausdrücklich offengelassen.

    Die Annahme einer einzigen Tat aufgrund natürlicher Handlungseinheit läßt sich in diesen Fällen nicht schon, wie der Generalbundesanwalt meint, aus der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten "Polizeiflucht" herleiten, wonach Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen ununterbrochenen "Flucht vor der Polizei" begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 m.w.N.).

    Geschütztes Rechtsgut dieser Strafnorm ist zwar ebenso wie der des § 315 c StGB die Sicherheit des Straßenverkehrs (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2).

  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Das macht diese Tatbestände freilich deshalb noch nicht zu Dauerstraftaten (BGHSt 23, 141, 147; Lackner StGB 20. Aufl. § 315 b Rdn. 7 in Verbindung mit § 315 c Rdn. 4 und 35; Dreher/Tröndle aaO. § 315 c Rdn. 22).

    Dann aber stellt sich die Herbeiführung einer weiteren Gefahrenlage konsequenterweise als eine neue Tat des § 315 b StGB, jeweils für sich in Tateinheit mit § 316 StGB (vgl. BGHSt 23, 141, 149), dar.

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 683/93

    Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit - Natürliche

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 8, 9).

    Das ist in der Rechtsprechung selbst für den Fall anerkannt, daß sich Straftaten gegen bestimmte Tatopfer richten (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 9).

  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Dem steht schon entgegen, daß sie auch dem Schutz der konkret gefährdeten Rechtsgüter dienen (BGHSt 23, 261, 263) und dementsprechend die Strafbarkeit an den Eintritt konkreter Gefahrenlagen anknüpft.
  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 8, 9).
  • BGH, 27.11.1975 - 4 StR 637/75

    Anforderungen an die Feststellung des bedingten Vorsatzes eines Tötungsdelikts -

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Der Senat hatte bereits in der Entscheidung VRS 50, 94, 95, der eine "Flucht unter allen Umständen" zugrunde lag, in einem Hinweis an den neuen Tatrichter bemerkt, nach den Feststellungen habe "der Angeklagte den Tatbestand des § 315 b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeibeamten, das zweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden Polizeifahrzeugs"; er hat damit in den sogenannten "Polizeifluchtfällen" die Annahme einer einzigen Tat auch nicht grundsätzlich bestätigt.
  • BGH, 16.09.1986 - 1 StR 283/86

    Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Zu der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte über den späteren Verbleib des Pkw's Volvo hatte, enthält das Urteil aber keine Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • BGH, 26.11.1987 - 1 StR 569/87

    Einschluss der inneren Tatbestandsseite von einem Geständnis

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Anders als in dem der Entscheidung BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 11 zugrunde liegenden Fall konnte hier auf eine nähere Erörterung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil "der festgestellte Sachverhalt auf dem Geständnis des Angeklagten" beruht (UA 8; vgl. zum Geständnis als Verurteilungsgrundlage BGHR StPO § 261 Einlassung 2); denn im Rahmen der Einzelstrafbemessung findet sich die.Erwägung, "daß es dem Angeklagten offensichtlich nicht um das Fahrzeug ging" (UA 10), was ebenso wie die Tatsache, daß der Angeklagte den Pkw dazu benutzte, andere Fahrzeuge zu beschädigen, gegen einen Diebstahlsvorsatz sprechen könnte.
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 449/87

    Anforderungen an einen Rücktritt vom Versuch einer Tötung mit strafbefreiender

    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    c) Soweit der Angeklagte die auf der Straße abgestellten Fahrzeuge absichtlich beschädigt hat, ist zweifelhaft, ob er hierdurch in Tateinheit zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr den Tatbestand des § 315 c StGB erfüllt hat; näher liegt es, daß er insoweit nur den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwirklicht hat, weil er wohl in allen Fällen sein Fahrzeug bewußt und gezielt zur Beschädigung des anderen Pkw's eingesetzt hat (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 = § 315 c Konkurrenzen 1).
  • BGH, 26.01.1968 - 4 StR 495/67
    Auszug aus BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94
    Beide Straftatbestände unterscheiden sich maßgeblich durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen des Täters zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers (st. Rspr.; BGHSt 22, 45, 46).
  • BGH, 17.08.1993 - 4 StR 393/93

    Rechtliche Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses - Vornahme einer

  • BGH, 15.12.1967 - 4 StR 441/67

    Zum Gefährdungsvorsatz in § 315b StGB

  • BGH, 28.06.1994 - 1 StR 185/94

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Geständnis

  • BGH, 26.03.1982 - 2 StR 700/81

    Erschießung - § 212, WaffenG, § 52 StGB, Dauerdelikt, Klammerwirkung,

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Dies erhellt ohne weiteres aus der Rechtsprechung etwa zu den sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. BGHSt 22, 67; BGH VRS 50, 94; dazu auch Senatsbeschluß vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94, NZV 1995, 196).
  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Zwar kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000 - 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119; BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07

    Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

    Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich (bzw. hier auch als Ordnungswidrigkeit) relevante Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger zeitlicher, räumlicher und situativer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGH NJW 1990, 2896; NStZ 1993, 234; NJW 1995, 1766).
  • BGH, 07.09.2016 - 4 StR 221/16

    Änderung des Konkurrenzverhältnisses (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und

    Denn ungeachtet derartiger, den Zufälligkeiten des einzelnen Falles geschuldeter Besonderheiten, verbleibt es bei dem für die Annahme von Tateinheit maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt, wonach in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfassung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet (BGH, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 267/96

    Straßenverkehr - Alkohol - Fahruntüchtigkeit

    Da die Strafkammer zu Recht alle vom Angeklagten verwirklichten Erscheinungsformen der Straßenverkehrsgefährdung zu einer einheitlichen Tat zusammengefaßt hat (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH NJW 1995, 1766/1767), ist diese insgesamt als vorsätzlich begangen anzusehen.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 12 ME 197/17

    Vorliegen eines oder mehrerer Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach

    Die sich in diesem Zusammenhang stattdessen stellenden Fragen, ob die von dem Antragsteller begangene, versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit den während der Verfolgungsfahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten steht (vgl. Gürtler, in: Göhler, a. a. O., § 21 Rn. 3, und BGH, Beschl. v. 12.1.1995 - 4 StR 742/94 -, NJW 1995, 1766 f.), ob dies zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG führt und ob Letzteres oder die - etwaige - Verklammerung der Ordnungswidrigkeiten durch die Straftat hier zur Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 FeV führt, hat der Antragsteller in seinen Darlegungen nicht problematisiert, sodass sie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht der Prüfung durch den Senat unterliegen.
  • BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht -

    Da der Angeklagte während des gesamten Geschehens nicht mehrere in sich voneinander unabhängige Gefahrenlagen geschaffen hat, sondern die konkrete Gefährdung des Opfers ununterbrochen durch die Fahrt mit diesem erfolgte, liegt nur ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (vgl.Beschluß des Senats vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94).
  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • LG Düsseldorf, 17.10.2005 - 4b O 269/02

    Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 100.000 EUR wegen schuldhafter

    Eine natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige rechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW 1995, 1766 (zum Strafrecht); Schuschke, WRP 2000, 1008 [1010 /1012]).
  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
  • OVG Niedersachsen, 26.11.1998 - 12 L 1232/98

    Zur Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen; Ausreise, freiwillige; Bosnien;

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