Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 30.01.1995

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.03.1995 - 3 Ss 76/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1243
OLG Stuttgart, 27.03.1995 - 3 Ss 76/95 (https://dejure.org/1995,1243)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.1995 - 3 Ss 76/95 (https://dejure.org/1995,1243)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 1995 - 3 Ss 76/95 (https://dejure.org/1995,1243)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Gründe; Einfachrechtliche Gründe; Bundesverfassungsgericht; Beschluß; Fahrstreifenwechsel; Fließender Verkehr; Gewaltbegriff

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Durch scharfen Spurwechsel eines Autofahrers bedingte Notbremsung eines anderen Autofahrers begründet Strafbarkeit wegen Nötigung - Einsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr kann Kraftentfaltung darstellen

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2647
  • MDR 1995, 694
  • NZV 1995, 285
  • DAR 1995, 261
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.1995 - 3 Ss 76/95
    Sie verschafft aber Gelegenheit, nach dem jüngst erst bekannt gewordenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 ( 1 BvR 718/89 u.a.) zur Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB den wegen der nicht ohne weiteres übersehbaren Tragweite dieser Entscheidung stark verunsicherten Tatgerichten und Staatsanwaltschaften jedenfalls für einen wichtigen Teilbereich wieder einen ersten Halt zu geben; nur im Hinblick hierauf hat der Senat erst gar nicht versucht, eine Entscheidung im Beschlußwege zu ermöglichen.
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 932/06

    Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter

    Die den Auffahrvorgang ausmachende dynamische Bewegung des Kraftfahrzeugs lässt sich ohne Weiteres als Kraftentfaltung begreifen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1995, S. 2647 ).
  • OLG Celle, 03.12.2008 - 32 Ss 172/08

    Anforderungen an das Merkmal "Gewalt" i.S.v. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e.

    Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung der Strafgerichte an, dass das sog. Ausbremsen eines Verkehrsteilnehmers durch einen anderen Kraftfahrer sich als Gewalt in dem vorgenannten Sinn darstellen kann (BGH NJW 1995, 3131, 3133 f.; OLG Stuttgart NJW 1995, 2647 f.; OLG Köln NVZ 1995, 405; siehe auch BayObLGSt 2001, 88, ff.).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07

    Keine Nötigung durch "bloß" rücksichtsloses Überholen

    Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet in einem solchen Fall aus (teilw. aA OLG Stuttgart NZV 1995, 285; OLG Köln NZV 1995, 405; VRS 98 [2000], 124).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3349
OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94 (https://dejure.org/1995,3349)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.1995 - 3 Ss 210/94 (https://dejure.org/1995,3349)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - 3 Ss 210/94 (https://dejure.org/1995,3349)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß; Rotlicht; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 289
  • DAR 1995, 261
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93

    Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94
    Für die Berechnung der Rotlichtdauer (insbesondere der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde) ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (vgl. hierzu OLG Köln VRS 87, 147 ), bzw. der Zeitpunkt, in dem er die gegebenenfalls vorgelagerte Haltelinie (Zeichen 294 nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO ) überfährt (vgl. hierzu Bay0bLG VRS 87, 151; beide Entscheidungen sind in Abgrenzung zu OLG Oldenburg NZV 1993, 446 ergangen).
  • OLG Celle, 20.08.1993 - 1 Ss OWi 188/93

    Qualifizierter Rotlichtverstoß; Messungen der Rotlichtdauer; Regelfahrverbot;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94
    Nähere Feststellungen zu der Entfernung des Fahrzeuges des Betroffenen zur Kreuzung, Lichtzeichenanlage und sonstigen Linien waren um so mehr erforderlich, als die Angaben des Zeugen nicht auf einer technischen Messung - wenn auch auf der Wiedergabe der Farbfolge bestimmter zugeordneter Ampeln (Fußgängerampel F 13 und Verkehrsampel K 1) - beruhen und etwaige Schätzungen mit zahlreichen Fehlermöglichkeiten behaftet sein können (vgl. auch OLG Celle NZV 1994, 40 ).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.1994 - 2 Ss 151/93

    Fahrverbot; Regelfahrverbot; Rotlichtverstoß; Rote Ampel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94
    Im Hinblick auf das unter Umständen erneut in Betracht zu ziehende Regelfahrverbot nach Nr. 34.2 BKat weist der Senat - wegen der dagegen gerichteten Ausführungen der Rechtsbeschwerde - vorsorglich auf die Entscheidungen BGHSt 38, 107 ff.; 125 ff.; 231 ff., auf die Senatsentscheidung vom 09.01.1995 -3 Ss 176/94- (vorgesehen zur Veröffentlichung in Die Justiz) und auf die Entscheidung des 2. Senats zum "qualifizierten Rotlichtverstoß" (Die Justiz 1994, 376 = VRS 87, 153 ) hin.
  • OLG Karlsruhe, 09.01.1995 - 3 Ss 176/94

    Fahrverbot; Pflichtverletzung; Anordnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94
    Im Hinblick auf das unter Umständen erneut in Betracht zu ziehende Regelfahrverbot nach Nr. 34.2 BKat weist der Senat - wegen der dagegen gerichteten Ausführungen der Rechtsbeschwerde - vorsorglich auf die Entscheidungen BGHSt 38, 107 ff.; 125 ff.; 231 ff., auf die Senatsentscheidung vom 09.01.1995 -3 Ss 176/94- (vorgesehen zur Veröffentlichung in Die Justiz) und auf die Entscheidung des 2. Senats zum "qualifizierten Rotlichtverstoß" (Die Justiz 1994, 376 = VRS 87, 153 ) hin.
  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.1995 - 3 Ss 210/94
    Für die Berechnung der Rotlichtdauer (insbesondere der in Nr. 34.2 BKat genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde) ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (vgl. hierzu OLG Köln VRS 87, 147 ), bzw. der Zeitpunkt, in dem er die gegebenenfalls vorgelagerte Haltelinie (Zeichen 294 nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO ) überfährt (vgl. hierzu Bay0bLG VRS 87, 151; beide Entscheidungen sind in Abgrenzung zu OLG Oldenburg NZV 1993, 446 ergangen).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 61/99

    Rotlichtverstoß; Verkehrsbedingter Halt; Vorlegung; Bußgeldkatalog-Verordnung

    Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des Rotlichtverstoßes geben, wo bei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der Lichtzeichenanlage (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93, 462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03

    Straßenverkehrsgefährdung: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bei

    Das Amtsgericht stützt seine Feststellung bzw. Überzeugung von einer noch verbleibenden Gelblichtzeit von nur 0, 2 Sekunden beim Überfahren der Haltelinie (vgl. zu dieser maßgeblichen Anknüpfungstatsache Senat Die Justiz 1995, 447 = NZV 1995, 289), die es zu Gunsten des Angeklagten annimmt, auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen H.; durch dessen Ausführungen erachtet es die Einlassung des Angeklagten und die diese bestätigende Aussage der Zeugin N. R., Ehefrau des Angeklagten und zur Tatzeit dessen Beifahrerin, für widerlegt, dass die Linksabbiegerampel erst von Grün auf Gelb umschaltete, als sie ca. zwei bis drei Wagenlängen von der Ampel entfernt gewesen seien.
  • OLG Köln, 19.03.1998 - Ss 129/98

    Qualifizierter Rotlichtverstoß

    Für die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG NZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247 = VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR 1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg DAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 = VRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Senatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung vom 09.05.1996 - Ss 207/96).
  • OLG Stuttgart, 17.06.1997 - 1 Ss 262/97
    Diese von der Rechtsprechung nahezu einhellig (vgl. BayObLG NZV 1994, 200 ; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197 ; OLG Karlsruhe NZV 1995, 289 ; OLG Köln NZV 1995, 327 ; OLG Celle VRS 91, 312 ; OLG Hamm bei Burhoff DAR 1996, 383; ebenso Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 14. Auflage, § 37 Rdnr, 31 a) vertretene Auffassung entspricht allein dem Schuldprinzip.
  • OLG Hamm, 06.02.1997 - 3 Ss OWi 15/97

    Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Gefährdung von Fußgängern, Gefährdung des

    Allerdings verstößt nach heute einhelliger Ansicht, die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, nur derjenige gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung" (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S.7 StVO), der in den eigentlichen, durch die Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsbereich einfährt, während in den Fällen, in denen der Betroffene zwar die Haltelinie überfährt, aber vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, lediglich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) vorliegt (Senat, Beschluss vom 27.05.1993 - 3 Ss Owi 503/93 OLG Hamm = VRS 85, 464, 465; OLG Frankfurt VRS 59, 385, 386; OLG Köln, VRS 60, 63, 64; BayObLG, VRS 60, 381; OLG Hamm, VRS 84, 51, 52; OLG Oldenburg, NZV 1993, 446, 447; OLG Köln, NZV 1994, 330; BayObLG, ZfS 1994, 467; OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289, 290; OLG Celle, ZfS 1994, 306, 307; OLG Köln, NZV 1995, 327, 328; OLG Frankfurt, NZV 1995, 36).

    Zu diesem geschützten Kreuzungsbereich gehört jedoch in den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, auch diese Fußgängerfurt mit dem Fußgängerüberweg, so dass der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet ist (BayObLG VRS 67/150, OLG Oldenburg, NZV 1993, 446, 447; OLG Köln, NZV 1994, 330; OLG Karlsruhe, NZV 1995, 289, 290; OLG Celle, ZfS 1994, 306; Löhle/Berr, DAR 1995, 312; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 58, 61).

  • OLG Dresden, 19.03.1998 - 2 Ss OWi 575/97
    Dieselbe Aussage trifft das Oberlandesgericht Karlsruhe (DAR 1995, 261 ), indem es auf das Überfahren der Haltlinie abstellt und dabei auf die zuletzt genannte Entscheidung BayObLG VRS 87, 151 NZV 1994, 200 ) verweist.
  • OLG Celle, 17.01.1996 - 1 Ss OWi 194/95
    Der Senat schließt sich - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 1993 - 1 Ss (OWi) 182/93 - und vom 8. Februar 1994 - 1 Ss [OWi] 21/94 - insoweit der Rechtsprechung des Bay0bLG (NZV 1994, 200 ), des OLG Frankfurt (NZV 1995, 36 ), des OLG Düsseldorf (NZV 1995, 197 ), des OLG Karlsruhe (NZV 1995, 289 ) und des OLG Köln (NZV 1995, 327 f.) an.
  • OLG Hamm, 04.12.1997 - 3 Ss OWi 1424/97

    Programmierablauf von LZA, Umfang der Feststellungen, qualifizierter

    Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie unter zusätzlichem Hinweis auf den ähnlich gelagerten Fall OLG Karlsruhe, VRS 89, 140 ff., zur Grundlage seiner Entscheidung.
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