Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 30.11.1995 - 5 Ss (OWi) 401/95 - (OWi) 183/95 I |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Kurzinformation)
Kein Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Rechtsabbieger zunächst bei Rot anhält, dann aber noch vor Grün losfährt
Papierfundstellen
- DAR 1996, 107
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung …
Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Fahrzeugführer zunächst sein Fahrzeug ordnungsgemäß anhalte und es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei (vgl. OLG Düsseldorf (5. Strafsenat) VRS 91, 146, 147). - OLG Köln, 16.07.1996 - Ss 347/96 Dies kann der Fall sein z.B. bei Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR 1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218; OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV 1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei "Frühstartern" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer geltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161 = VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455 und NZV 1996, 117 sowie NZV 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS 87, 72) oder in ähnlichen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 = VRS 90, 457).
- OLG Köln, 18.07.1996 - Ss 179/96 Dies kann der Fall sein z. B. bei Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR 1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218, OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV 1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei "Frühstartern" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer geltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161 = VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455; NZV 1996, 117 und 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS 87, 52) oder in ähnlichen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 = VRS 90, 457).
- OLG Karlsruhe, 03.04.1996 - 2 Ss 23/96 Die besondere Gefahr des Verstoßes liegt also regelmäßig darin, daß die Ampel von einem Kraftfahrzeugführer in Fahrt passiert wird und die gebotene besondere Beachtung des Quer- und Fußgängerverkehrs gerade nicht stattfindet (OLG Düsseldorf NZV 1995, 39, 40; vgl. auch DAR 1996, 107 ; VRS 90, 226 ff).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 22.12.1995 - 2 Ss (OWi) 438/95 - (OWi) 131/95 II |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 1996, 117
- DAR 1996, 107
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 14.11.1996 - 3 Ss OWi 1178/96
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Anhalten vor LZA, Beweiswürdigung, Gefährdung …
Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass von einem qualifizierten Rotlichtverstoß gemäß Nr. 34.2 BKatV auch dann auszugehen sei, wenn ein Fahrzeugführer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel zunächst anhalte und trotz Fortdauer des Rotlichts in die Kreuzung einfahre (vgl. OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117; BayObLG DAR 1996, 103; differenzierend nach dem Grad des Verschuldens: OLG Hamm (4. Strafsenat) ZfS 1995, 152).Zur Begründung wird hierbei angeführt, dass der Zeitraum einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in dem von Nr. 34.2 BKatV erfaßten Zeitraum von einer Sekunde nach Beginn der Rotlichtphase beginne und erst mit dieser ende, da während dieser gesamten Zeit mit Querverkehr von Fahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern gerechnet werden müsse (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117).
Der Gesetzgeber habe vielmehr das Ziel verfolgt, die Mißachtung des Rotlichts während der gesamten Phase, in der eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestehe, höher zu ahnden, als Verstöße in der ersten Sekunde der Rotlichtphase (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 117).
Soweit verschiedentlich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV mit dem Willen des Verordnungsgebers begründet wird (so insbes.: OLG Karlsruhe NZV 1996, 206), ist diese Argumentation wenig überzeugend, da der Wille des Verordnungsgebers zum Teil gerade auch zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, nämlich zur Anwendung des Regeltatbestandes der Nr. 34.2 BKatV herangezogen wird (so: OLG Düsseldorf NZV 1996, 117).
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV vorgesehene erhöhte Ahndung des Rotlichtverstoßes bei einer länger als eine Sekunde dauernden Rotphase des Wechsellichtzeichens in der ab diesem Zeitpunkt eintretenden abstrakten Gefährdung des Querverkehrs liegt (so auch: OLG Düsseldorf (2. Strafsenat) NZV 1996, 117).
- OLG Hamm, 11.08.1998 - 2 Ss OWi 727/98
Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Mitzieheffekt, geringer Handlungsunwert, grobe …
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, es handele sich trotz einer nur bloßen Unachtsamkeit in solchen Fällen gleichwohl um einen Regelfall, der die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertige, wenn nur die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien, weil dann eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG indiziert sei (so der hiesige 3. Senat mit Beschluß vom 14. November 1996 - 3 Ss OWi 1178/96 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZV 1996, 117), überzeugt dies nicht und dürfte zumindest seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1997 (NZV 1997, 525) zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitung infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht mehr haltbar sein. - OLG Hamm, 06.03.2001 - 3 Ss OWi 998/00
Qualifizierter Rotlichtverstoß; Mitzieheffekt; Gefährdung des Querverkehrs
Eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs ist aber nicht nur bei Rotlichtverstößen eine Sekunde nach Beginn der Rotlichtphase gegeben, sondern sie besteht gleichermaßen, wenn ein Kraftfahrer in einem späteren Stadium der Rotlichtphase in den Kreuzungsbereich einfährt, nachdem er zuvor vor der Lichtzeichenanlage angehalten hatte (vgl. Senat, NJW 1997, 2125; ebenso OLG Düsseldorf, NZV 1996, 117).