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   BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97   

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https://dejure.org/1997,171
BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 (https://dejure.org/1997,171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 121 Abs. 2 GVG
    Bindungswirkung einer durch den Bundesgerichtshof erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen mit der "Laserpistole" (Unzulässigkeit der Vorlage)

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Oberlandesgerichte an zu weit gefasste Antwort des Bundesgerichtshofes auf Vorlegungsfrage; Stützen des Urteils auf die Mitteilung des Meßverfahrens bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • Judicialis

    GVG § 121 Abs. 2; ; StPO 1975 § 267; ; OWiG 1975 § 71 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 121 Abs. 2; StPO § 267; OWiG § 71 Abs. 1
    Tatrichterliche Darlegungspflicht bei Laser-Geschwindigkeitsmessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267; OWiG § 71

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 277
  • NJW 1998, 321
  • MDR 1998, 214
  • NStZ 1998, 360 (Ls.)
  • NZV 1998, 120
  • VersR 1998, 646
  • DAR 1998, 110
 
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Wird zitiert von ... (292)

  • VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Lv 7/17

    Verurteilungen nach Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar 350S aufzuheben

    Bundesrechtlich vorgegeben und durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinterfragbar - und im Übrigen auch ohne Weiteres verständlich - sind die Grundsätze der judikativen Verarbeitung der Ergebnisse standardisierter Messverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

    Von einem standardisierten Messverfahren ist - bundesrechtlich - dann auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Messung und die Verarbeitung ihrer Ergebnisse derart gestaltet sind, dass die Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis reproduzierbar sind, sie also bei gleichen Geschehensabläufen zu gleichen Resultaten führen (BGHSt 39, 291, 297; 43, 277).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Der Tatrichter habe die Zuverlässigkeit einer Messung, die auf einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren beruhe, nur dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestünden (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -, NZV 1998, 120 [121 f.]).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BGHSt 43, 277 ).

    Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277).

    Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 ; 43, 277 ).

    Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277 ; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 ; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43 f. m.w.N.; Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2171 f. m.w.N.).

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