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   OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99   

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https://dejure.org/2000,10014
OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99 (https://dejure.org/2000,10014)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2000 - 1 U 53/99 (https://dejure.org/2000,10014)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. April 2000 - 1 U 53/99 (https://dejure.org/2000,10014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschädigung eines Kraftfahrzeuges; Nürburgring ; Schadensersatzanspruch ; Sorgfaltspflichten ; Überholvorgang ; Überholen

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 4 Satz 4; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 596 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung bei einem Rennunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DAR 2000, 566
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-13 U 80/12 = NJW-RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im

    Da es bei dem von ihnen verabredeten Rennen nicht um das schnellstmögliche Erreichen eines bestimmten Ziels, sondern nur um die Beschleunigung der beiden nebeneinander fahrenden Wagen ging, kann auch nicht unterstellt werden, dass sie sich stillschweigend dem bei organisierten Rennveranstaltungen anwendbaren Regelwerk unterworfen hätten, wonach die besonderen Sorgfaltspflichten bei einem Überholvorgang nicht den Überholenden treffen, sondern der Überholte ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen hat (dazu OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 f.).
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